Falls du diese Entscheidung der Clearingstelle meinst,
dann muss man erstmal festhalten, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines § gefällt wurde, der mittlerweile gestrichen wurde - § 61 EEG i.V.m § 61a Nr.2 EEG.
Aussagen darin zur Inselanlage:
22 Der Annahme eines (mittelbaren) Netzanschlusses der Solaranlage steht nicht der
Umstand entgegen, dass die PV-Speicher-Kombination derart in das Hausnetz der
Anspruchstellerin eingebunden werden soll, dass der Strombezug des Hausnetzes
aus dem Netz per Trennschaltung unterbunden wird und ein Parallelbetrieb der
Stromerzeugungsanlage nur für 20 ms stattfindet. Denn selbst wenn die Solaranlage
und der Speicher den vollen Verbrauch im Hausnetz zeitweise decken und jegliche
Netzeinspeisung aus PV- oder Speicheranlage in das Netz dauerhaft ausgeschlossen
sind, kommt eine Einordnung als Stromerzeugungsanlage ohne unmittelbaren oder
mittelbaren Netzanschluss i. S. d. § 61a Nr. 2 EEG 2017 nicht in Betracht.
23 Die durch technische Einrichtung bewirkte Umschaltung in einen Inselbetrieb reicht
für die Befreiung von der EEG-Umlage grundsätzlich nicht aus. Zu fordern ist eine
dauerhafte Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz, die zur Beseitigung eines mittelbaren Netzanschlusses auch die dauerhafte Trennung des Hausnetzes voraussetzt.
Zur dauerhaften Trennung:
Rechtsprechung und Literatur
41 Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – bisher weder mit § 61a Nr. 2
EEG 2017 noch mit § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 befasst.
42 In der Literatur wird nahezu einstimmig davon ausgegangen, dass der Befreiungstatbestand des § 61a Nr. 2 EEG 2017 die „vollständige Autarkie“ der Stromerzeugungsanlage voraussetzt.20
43 Jedoch wird auf den Begriff der vollständigen Autarkie zumeist nicht näher eingegangen. Gabler führt ergänzend aus:
„Die Trennung vom öffentlichen Versorgungsnetz muss vollständig sein. Es genügt daher nicht, eine lediglich temporäre Trennung
vorzunehmen (z. B. durch das Ausschalten des Hauptschalters einer
Kundenanlage). Erforderlich ist vielmehr eine rechtlich dauerhafte
Trennung ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit.“21
44 Auch Cosack führt ergänzend an:
„ . . . dass sowohl die Eigenversorgungsanlage als auch die eigenversorgten Entnahmestellen nicht (dauerhaft oder regelmäßig) unmittelbar oder
mittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein
dürfen.
Die gesetzlichen Tatbestandsanforderungen für die Befreiung von der
EEG-Umlage nach § 61a Nr. 2 sind damit grundsätzlich jederzeit und
nicht nur zeitweilig einzuhalten . . . Denn bei einer lediglich zwischenzeitlichen Abkopplung vom Elektrizitätsversorgungssystem handelt es
sich gerade nicht um eine völlig autarke Eigenversorgung ohne Netzanschluss. . . . “22
45 Als Beispiele für Stromerzeugungsanlagen werden eine „PV-Anlage auf einer
Berghütte, autonom versorgte Parkscheinautomaten der Kommunen und WechselSchilder der Autobahnmeisterei“ genannt.23
Auch die BNetzA vertritt in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung,24 46 dass Sinn und
Zweck der Privilegierung, die Befreiung „völlig autarker Stromerzeugungsanlagen“
sei. Insofern sei der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar eine Netztrennung
bewirken, nicht ausreichend. Vielmehr dürfe auch keine Möglichkeit der einseitigen
Wiederherstellung des Netzanschlusses bestehen. Die Verbindung müsse „technisch
und rechtlich dauerhaft, ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit gekappt
sein, um den Anschluss des Eigenversorgers im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG zu
beseitigen“.25 Dies gelte unverändert für die Befreiung des § 61a Nr. 2 EEG 2017, da
insoweit ein Redaktionsfehler behoben wurde.26
Warum jetzt immer nur von der "Almhütte gesprochen wird und nicht z.B. von dem Parkscheinautomaten, da soll sich jeder selbst einen Reim draus machen.