Inselanlage mit Umschalter. Ist das erlaubt?

@Solarheini Aha........und was berechtigt die Bundesnetzargentur einfach eine Verordnung zu erlassen? Weil Herr Müller von der Netzargentur das so möchte? Jetzt kommen wir langsam weiter.

Steht denn in der von dir benannten Verordnung was vom "im technischen Sinne"? Ich kann da leider nur etwas von erheblichen technischen Aufwand lesen

Muss ich Dich enttäuschen, kein "Kunde" oder "Endkunde" dafür "Haushaltskunden", der aber keine Pflichten auferlegt bekommt sondern als Empfänger von Energie erwähnt wird.

In den Bußgeld- und Strafvorschriften ist immer die Rede von sowas wie Netzbetreiber, Energielieferung an Endkunden, Großhandel, systemrelevant...
PoolInsel-PV-WP? Bierkühler? Systemrelevant?
Du bist auf dem Holzweg. Zieh Dir da keine Splitter ein. Deine Auffassung kann ich nicht nachvollziehen anhand der Punkte auf die Du so verweist.
Das EnwG ermächtigt die Bundesregierung, das BMWK oder die Regulierungsbehörde Verordnungen zu erlassen. Hatte ich am Beispiel StVO schon mal erklärt, dass dann keine Beteiligung des Parlamentes mehr erfolgt. Wie sagte schon ein weiser Dozent?
Das Studium des Gesetzestextes erleichtert die Rechtsfindung und die Kenntnis des Verwaltungsablaufs die Einschätzung der Rechtmäßigkeit von Verfahren.
Es reicht nicht einen Begriff sklavisch aufzusagen.

In der Verordnung steht nur der Anschluss an das öffentliche Netz..
"Der technische Sinn" von mittelbar und unmittelbar ist eben nicht das Märchen von der Almhütte.
Auch nicht aus der Sicht der Netzbetreiber und des VDE/FNN.
Das Beiwerk der Schiedsstelle müsste eigentlich aus strittigen Vorgängen stammen.
Jetzt bleibt es jedem (wieder) überlassen und die Schiedsstelle anzurufen?
Da ist eben die Frage: "Wes Geistes Kind sind die?"

Damit willst du mir jetzt erklären, das das Energiewirtschaftsgesetz überhaupt nicht für uns als Energiekunden zuständig ist. Das alle Bestimmungen darin nur für Energieerzeuger zuständig ist. Das alles was über die Bundesnetzargentur dort steht für Otto-Normal-Verbraucher gar nicht gilt. Man da haben die ja echt einen Bock geschossen

Moderation: Ich spüre leichte Tendenzen, dass ihr wieder in ein konstruktiveres Ringen um Argumente umgeschwenkt seid. Sehr gut, das Thema ist es wert.

Bitte keine persönlichen Angriffe, bleibt auch bei unterschiedlicher Meinung wertschätzend dem anderen gegenüber. Wer das nicht leisten kann, schreibe besser nichts.

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@sarowe

Wenn Du an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der BNA oder des BMWK hast und Dich in deinen Rechten verletzt fühlst:

Werde Teil der Rechtsentwicklung, beschreite den Rechtsweg, er ist lang, mühselig und teuer. Vielleicht schaffst Du es ja bis nach Karlsruhe mit Deiner Auffassung der Rechtslage.

Wenn ich eine reguläre PV anmelde, gelte ich dann als Unternehmen? Also weil ich ja dann auch eine Einspeisevergütung bekomme? Und die auch versteuern muss?

@thomas0815
Kann ich dir nicht Rede und Antwort stehen. Ich habe gar keine Einspeisevergütung.

Wenn du eine reguläre PV hast, musst du diese anmelden weil sie mit dem öffentlichen Netz verbunden ist.
In deinem Zählerkasten mittelbar. Auf deinem Acker unmittelbar.

Die Clearingstelle also Schiedsstelle ist dazu schon angerufen worden........

Habe ich weiter oben reingeteilt

@Thorstenköhler Letztverbraucher

Ich kann nicht beurteilen wer dort vorstellig wurde um diese Schiedssprüche zu erlangen.
Das klingt für mich eher wie vorbeugendes „BUH!“
Angenommen jemand kennt nur die Marktstammdatenregisterverordnung und folgert:
Weder mittelbar noch unmittelbar, weiter soll und kann das auch nicht.
Später interessiert sich auch noch der VNB und sieht das auch so.
Mit wem sollte er streiten?

Es gab hier neulich ein Papier des VDE, das eine Insel auch als Insel zu betrachten ist, wenn ab und an aus dem Netz der Akku geladen wird.

Hier im Thread, schon mehrfach.

Ich sehe du kannst die einfache Frage nicht beantworten.

Wo meldet man eine netzgetrennte pv Anlage an? Als voll oder teileinspeisung?

Lächerlich machst du dich hier vor allen mit deinen Märchen.

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Geht uns Insel betreibern am Allerwertesten vorbei.

Selbst mit notstrom Umschalter.

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Ich finde den Link dazu irgendwie nicht wieder. Magst du den nochmal reinstellen. Danke

Falls du diese Entscheidung der Clearingstelle meinst,

dann muss man erstmal festhalten, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines § gefällt wurde, der mittlerweile gestrichen wurde - § 61 EEG i.V.m § 61a Nr.2 EEG.

Aussagen darin zur Inselanlage:

22 Der Annahme eines (mittelbaren) Netzanschlusses der Solaranlage steht nicht der
Umstand entgegen, dass die PV-Speicher-Kombination derart in das Hausnetz der
Anspruchstellerin eingebunden werden soll, dass der Strombezug des Hausnetzes
aus dem Netz per Trennschaltung unterbunden wird und ein Parallelbetrieb der
Stromerzeugungsanlage nur für 20 ms stattfindet. Denn selbst wenn die Solaranlage
und der Speicher den vollen Verbrauch im Hausnetz zeitweise decken und jegliche
Netzeinspeisung aus PV- oder Speicheranlage in das Netz dauerhaft ausgeschlossen
sind, kommt eine Einordnung als Stromerzeugungsanlage ohne unmittelbaren oder
mittelbaren Netzanschluss i. S. d. § 61a Nr. 2 EEG 2017 nicht in Betracht.

23 Die durch technische Einrichtung bewirkte Umschaltung in einen Inselbetrieb reicht
für die Befreiung von der EEG-Umlage grundsätzlich nicht aus. Zu fordern ist eine
dauerhafte Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz, die zur Beseitigung eines mittelbaren Netzanschlusses auch die dauerhafte Trennung des Hausnetzes voraussetzt.

Zur dauerhaften Trennung:

Rechtsprechung und Literatur

41 Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – bisher weder mit § 61a Nr. 2
EEG 2017 noch mit § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 befasst.

42 In der Literatur wird nahezu einstimmig davon ausgegangen, dass der Befreiungstatbestand des § 61a Nr. 2 EEG 2017 die „vollständige Autarkie“ der Stromerzeugungsanlage voraussetzt.20

43 Jedoch wird auf den Begriff der vollständigen Autarkie zumeist nicht näher eingegangen. Gabler führt ergänzend aus:
„Die Trennung vom öffentlichen Versorgungsnetz muss vollständig sein. Es genügt daher nicht, eine lediglich temporäre Trennung
vorzunehmen (z. B. durch das Ausschalten des Hauptschalters einer
Kundenanlage). Erforderlich ist vielmehr eine rechtlich dauerhafte
Trennung ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit.“21
44 Auch Cosack führt ergänzend an:
„ . . . dass sowohl die Eigenversorgungsanlage als auch die eigenversorgten Entnahmestellen nicht (dauerhaft oder regelmäßig) unmittelbar oder
mittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein
dürfen.
Die gesetzlichen Tatbestandsanforderungen für die Befreiung von der
EEG-Umlage nach § 61a Nr. 2 sind damit grundsätzlich jederzeit und

nicht nur zeitweilig einzuhalten . . . Denn bei einer lediglich zwischenzeitlichen Abkopplung vom Elektrizitätsversorgungssystem handelt es
sich gerade nicht um eine völlig autarke Eigenversorgung ohne Netzanschluss. . . . “22

45 Als Beispiele für Stromerzeugungsanlagen werden eine „PV-Anlage auf einer
Berghütte, autonom versorgte Parkscheinautomaten der Kommunen und WechselSchilder der Autobahnmeisterei“ genannt.23
Auch die BNetzA vertritt in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung,24 46 dass Sinn und
Zweck der Privilegierung, die Befreiung „völlig autarker Stromerzeugungsanlagen“
sei. Insofern sei der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar eine Netztrennung
bewirken, nicht ausreichend. Vielmehr dürfe auch keine Möglichkeit der einseitigen
Wiederherstellung des Netzanschlusses bestehen. Die Verbindung müsse „technisch
und rechtlich dauerhaft, ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit gekappt
sein, um den Anschluss des Eigenversorgers im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG zu
beseitigen“.25 Dies gelte unverändert für die Befreiung des § 61a Nr. 2 EEG 2017, da
insoweit ein Redaktionsfehler behoben wurde.26

Warum jetzt immer nur von der "Almhütte gesprochen wird und nicht z.B. von dem Parkscheinautomaten, da soll sich jeder selbst einen Reim draus machen.

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@thomas0815 Steuerlich schon. Das muss ja aber im Zusammenhang mit dem EnwG nichts bedeuten.

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Und dem werden im EnwG durch welchen Paragraphen welche Pflichten auferlegt?. Habe ich in den ca. 140 Treffern nicht gefunden.

:laughing:

also was ist das? eine art meinung oder empfehlung?

Das geht es nur darum, ob die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom bei dieser (Insel)Anlage gezahlt werden muss, nicht um die Anlage selbst.

  1. Die Anspruchstellerin ist verpflichtet, für den in ihrer Solaran-
    lage sowie in ihrem Speicher erzeugten und selbst verbrauch-
    ten Strom gemäß § 61 EEG 20172 i. V. m. § 61a Nr. 2 EEG 2017
    EEG-Umlage abzuführen.
    2a. Für die
    • in der PV-Anlage erzeugten und innerhalb der Kundenan-
    lage (ohne Zwischenspeicherung) verbrauchten Strommen-
    gen,
    • die aus dem Speicher ausgespeicherten und innerhalb der
    Kundenanlage verbrauchten Strommengen sowie
    • die in der PV-Anlage erzeugten und eingespeicherten
    Strommengen
    fällt gemäß § 61b EEG 2017 grundsätzlich die EEG-Umlage in
    Höhe von 40 Prozent

Die Rechtmäßigkeit der Anlage selbst wird nicht angezweifelt.

Vielleicht ist das oben ein wenig untergegangen.

Dann sind oder waren diese Anlagen bis 2019 erlaubt. Und jetzt wird das angezweifelt?

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