Ja, sehr einverstanden! Ich war zu ungenau.
Es wird immer unglaublicher!
Die Clearingstelle behauptet, das der Wechselrichter überhaupt nicht zur Anlage gehört. Zitat: "auf die Wechselrichterleistung kommt es dagegen nicht an, da diese schon nicht zur Anlage i.S.d. EEG gehören"
Wenn man sich jetzt den Schiedsspruch 2022/36 ansieht:
dann steht dort auf Seite 9
"„Die Installation eines Wechselrichters ist für die Herstellung der techni-
schen Betriebsbereitschaft einer Fotovoltaikanlage nicht erforderlich. Dies
ergibt sich nicht nur daraus, dass der Wechselrichter nicht zur Anlage ge-
hört . . . Darüber hinaus tangiert der Umstand, ob ein Wechselrichter den in
der Fotovoltaikanlage erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt
(und so für die Einspeisung in das Netz aufbereitet) oder der Gleichstrom als
solcher umgewandelt („verbraucht“) wird, die Bereitschaft der Anlage zur
Erzeugung von (Gleich-)Strom nicht"
Es geht in dem Streit 2010 eigentlich um einen Zeitpunkt zur Inbetriebnahme. Also etwas anderes.
Aber: so nebenbei wurde dort eben beschrieben, das der Wechselrichter nicht zur Anlage gehört. Wenn man sich jetzt weiter die Begründung ansieht, warum der Wechselrichter nicht zur Analge gehören soll, dann muss man der Fußnote 13 folgen:
Dort gibt es allerlei Stellungnahmen, und ich habe (weil ich in SH lebe) mir die Stellungnahme des MWWV durchgelesen. Dort steht (und das ist wirkllich lesenswert! Guter Herr Schreiber!)
"Im Falle einer Solarzelle, die zwar für sich genommen bereits ein Generator ist (§3 Abs 4 EEG), kann eine solches EEG-Strom-Angebit i.d.r. jedoch nur in Verbindung mit einem Wechselrichter erreicht werden. Allein darauf abzustellen, dass ein Solarmodul funktioniert und im physikalischen Sinn überhaupt Strom erzeugen kann, ist nicht ausreichend"
Derartige Bemerkungen hat das Schiedsgericht aber offenbar ignoriert.
Stattdessen wird aus einer Stellungnahme des BBK (Bundesverband Biogene und Regenerative Kraft- und Treibstoffe e.V.) zitiert, in der Auf Seite 5 steht: "Andernfalls könnte eine Anlage, die nur Gleichstrom zum Eigenverbrauch produziert, nie in Betrieb gehen"
Das ist wie zu behaupten, das Auto und Motor keine Einheit sein können, weil ein Motor ja sonst nie in Betrieb gehen könnte. Wer will denn das? Echt jetzt!
Ausserdem wäre eine Anlage ohne Wechselrichter ja sowieso eine Insel und würde physikalisch gar nicht einspeisen können, weil wesentliche Verbindungen fehlen. Wäre also für alle Regelungen des EEG im Zusammenhang mit dem Wechselstromnetz vollkommen egal.
Die Auseinandersetzung ist von 2000/2001 bzw. 2009/2010. Und sie hat Auswirkungen bis heute, weil hier eine Wurzel der Begründung zu finden ist, welche Leistung als Leistung der Anlage angesehen wird.
Es ist total verdreht. Darüber muss ich erstmal schlafen.
Verwandte Baustelle:
Als diese Regelungen rauskamen, hatte (fast?) keiner Batterie. Wendet man “Wirkleistung dauerhaft produzieren” ( = mindestens über eine Stunde) auf eine Anlage an, wirds komplett konfus. Legt man die Zeit auf 24h fest, bräuchte man gar nix mehr amelden (außer die Batterie ist groß)
Es ist, wie ich dachte. Im Kern ist die Interpretation des Begriffs "Anlage" in Verbindung mit der Feststellung, das Wechselrichter nicht Teil der “Anlage” sein sollen, offenbar das Problem.
Ich habe mal ein bisschen mit ChatGPT diskutiert, da ich allein die Analyen der Texte und Zusammenhänge nicht in endlicher Zeit schaffe.
Frage:
analysiere die artikel der www.clearingstelle-eeg-kwkg.de und nenne mir stellen, an denen die leistung von solaranlagen definiert wird
Antwort:
Die Clearingstelle EEG|KWKG definiert die Leistung von Solaranlagen an mehreren Stellen sehr klar. Die zentrale Aussage lautet dabei praktisch immer:
Maßgeblich ist die elektrische Nennleistung der PV-Module (kWp), nicht die Wechselrichterleistung.
Die wichtigsten Fundstellen sind:
- „Wie wird die installierte Leistung gemäß EEG bei Solaranlagen bestimmt?“
Dort steht ausdrücklich:„Für die Bestimmung der ‚Leistung‘ bzw. der ‚installierten Leistung‘ bei Solaranlagen kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module … an.“
„Auf die Wechselrichterleistung kommt es dagegen nicht an …“Außerdem verweist die Clearingstelle auf die gesetzliche Definition in § 3 Nr. 31 EEG 2023. (Clearingstelle EEG-KWKG)
Besonders wichtig ist hier die Begründung:
Die Module bestimmen die installierte Leistung.
Wechselrichter gehören nach Auffassung der Clearingstelle nicht zur „Anlage“ im maßgeblichen Sinne des EEG.
- In derselben Rechtsfrage wird die installierte Leistung allgemein beschrieben als:
die Leistung, „die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann“.
Bei Solaranlagen wird dies ausdrücklich auf die Modulseite (DC-Seite) bezogen. (Clearingstelle EEG-KWKG)
- „Wie werden die Leistungsschwellen im MsbG für EEG- und KWKG-Anlagen ermittelt?“
Dort erklärt die Clearingstelle:
Für Schwellenwerte im Messstellenbetriebsgesetz (z. B. Smart-Meter-Pflichten) ist ebenfalls der EEG-Begriff der „installierten Leistung“ maßgeblich.
Für PV-Anlagen gelten dabei dieselben Grundsätze wie oben. (Clearingstelle EEG-KWKG)
- Rechtsfragen zur Anlagenzusammenfassung (§ 9 EEG)
Die Clearingstelle beschreibt dort, dass mehrere Solaranlagen hinsichtlich ihrer „Gesamtleistung“ zusammengefasst werden können und dass dadurch Schwellenwerte überschritten werden können. Auch hier ist mit „Leistung“ die installierte Modulleistung gemeint. (Clearingstelle EEG-KWKG)
- Vergleichbar definiert die Clearingstelle die installierte Leistung auch bei anderen Anlagenarten:
Speichern,
Wasserkraftanlagen,
BHKW.
Dabei wird jeweils die technisch dauerhaft erbringbare elektrische Wirkleistung betrachtet — nicht irgendein kurzfristiger Spitzenwert oder Nebengerätewert. (Clearingstelle EEG-KWKG)
Die wichtigste Kerndefinition der Clearingstelle für PV-Anlagen lässt sich also so zusammenfassen:
\text{Installierte Leistung einer PV-Anlage} = \sum \text{Nennleistung der PV-Module (Wp/kWp)}
Die Wechselrichterleistung ist nach der Clearingstelle dagegen für die installierte EEG-Leistung grundsätzlich nicht maßgeblich.
Frage:
die technisch dauerhaft erbringbare elektrische Wirkleistung einer solaranlage kann nicht größer sein, als die wechselrichterleistung. warum ist trotzdem die modulleistung der relevante leistung zur qualifikation einer solaranlage?
Antwort:
Weil das EEG bei Solaranlagen bewusst nicht auf die AC-Abgabeleistung des Wechselrichters, sondern auf die DC-Generatorleistung der PV-Module abstellt.
Du hast technisch recht:
- Die ins Netz abgegebene Wirkleistung kann dauerhaft nicht höher sein als das, was der Wechselrichter umwandeln kann.
Trotzdem verwendet das EEG bei PV-Anlagen die Modulleistung, weil der Gesetzgeber etwas anderes messen will als die aktuelle Einspeisegrenze.
Die Clearingstelle EEG|KWKG begründet das im Kern so:
Die PV-Module bilden den eigentlichen Stromerzeuger.
Der Wechselrichter ist nur eine nachgeschaltete Betriebseinrichtung.
Die Modulfläche bestimmt den Ausbaugrad und den potenziellen Energieertrag der Anlage.
Wechselrichter können beliebig dimensioniert oder später ausgetauscht werden.
Dadurch wäre die Wechselrichterleistung als Rechtsmaßstab leicht gestaltbar.
Beispiel:
40 kWp Module
25-kW-Wechselrichter
Die Anlage produziert zwar nie mehr als 25 kW AC gleichzeitig, aber:
sie nutzt trotzdem 40 kWp Solarfläche,
erzeugt übers Jahr deutlich mehr Energie,
belastet Netz und Fördersystem anders als eine echte 25-kWp-Anlage.
Vor allem morgens, abends und bei diffusem Licht bringt die große Modulfläche zusätzliche Energie, obwohl die Mittagsspitzen gekappt werden.
Das EEG bewertet deshalb nicht primär:
- „Wie viel Leistung kommt exakt gleichzeitig heraus?“,
sondern:
- „Wie groß ist die installierte solare Erzeugungskapazität?“
Darum wird die Leistung juristisch so verstanden:
P_{\mathrm{installiert}} = \sum P_{\mathrm{Module}}
und nicht:
P_{\mathrm{installiert}} = P_{\mathrm{Wechselrichter}}
Die Clearingstelle weist außerdem darauf hin, dass die EEG-Definition speziell für Solaranlagen gilt und gerade nicht identisch mit einer netztechnischen Dauer-Abgabeleistung ist.
Frage:
wo ist im eeg die DC-Generatorleistung der PV-Module als relevante kenngröße verankert?
Antwort:
Die DC-Generatorleistung der PV-Module steht nicht ausdrücklich mit diesen Worten im EEG. Sie ergibt sich aus der Kombination mehrerer gesetzlicher Definitionen und deren Auslegung durch die Clearingstelle EEG|KWKG.
Die zentrale Norm ist:
§ 3 Nr. 31 EEG 2023:
„installierte Leistung“ = die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb technisch erbringen kann. (Gesetze im Internet)
Für PV-Anlagen wird diese allgemeine Definition dann über § 3 Nr. 1 EEG konkretisiert:
- Bei Solaranlagen ist „jedes Modul eine eigenständige Anlage“. (Gesetze im Internet)
Genau daraus leitet die Clearingstelle ab:
Wenn jedes Modul die Anlage ist,
dann ist die relevante „installierte Leistung“ die elektrische Leistung der Module selbst.
Die Clearingstelle formuliert das ausdrücklich so:
„Für die Bestimmung der installierten Leistung bei Solaranlagen kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module … an … Auf die Wechselrichterleistung kommt es dagegen nicht an …“ (Clearingstelle EEG-KWKG)
Und weiter:
maßgeblich ist die „(Modul-)Leistung in Gleichspannung“. (Clearingstelle EEG-KWKG)
Die juristische Konstruktion ist also:
EEG definiert „installierte Leistung“ allgemein.
EEG definiert bei PV jedes Modul als Anlage.
Daraus folgt:
Die technisch erbringbare Leistung der PV-Anlage wird über die Summe der Modulleistungen bestimmt.Vereinfacht:
P_{\mathrm{installiert}} = \sum P_{\mathrm{PV\text{-}Module}}
Der Wechselrichter wird dabei nach Auffassung der Clearingstelle gerade nicht als maßgeblicher Teil der EEG-„Anlage“ für die Leistungsbestimmung betrachtet. Deshalb wird die AC-Dauerleistung des Wechselrichters rechtlich nicht als installierte Leistung verwendet. (Clearingstelle EEG-KWKG)
Oh je !!!
Hm, mir ist noch eine weitere Frage eingefallen:
der zweck des eeg ist, das einspeisen von strom in das stromnetz zu regeln. warum ist schon ein einzelnes modul eine anlage, wenn doch ein einzelnes modul gar nicht einspeisen kann, sondern dazu ein wechselrichter erforderlich ist?
Antwort:
Das ist tatsächlich ein zentraler juristisch-technischer Sonderpunkt des EEG.
Technisch hast du recht:
Ein einzelnes PV-Modul erzeugt nur Gleichstrom.
Einspeisefähiger Netzstrom entsteht erst mit Wechselrichter.
Ohne Wechselrichter kann kein Modul direkt ins öffentliche AC-Netz einspeisen.
Trotzdem behandelt das EEG ein PV-Modul als „Anlage“. Das hat historische und regulatorische Gründe.
Der Hintergrund ist vor allem § 24 EEG (früher § 19 EEG) zur sogenannten Anlagenzusammenfassung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass große Solarparks künstlich in viele kleine Teilanlagen zerlegt werden, um:
höhere Vergütungssätze,
Ausnahmen,
oder Schwellenwerte
zu erhalten.Darum wurde bei PV bewusst ein sehr früher technischer Bezugspunkt gewählt:
- das einzelne Solarmodul.
Die Idee lautet vereinfacht:
Das Modul ist der eigentliche Energieerzeuger.
Der Wechselrichter ist nur Hilfs- bzw. Verbindungstechnik.
Dadurch kann man die Größe einer PV-Installation objektiv über die installierte Modulkapazität bestimmen — unabhängig davon:
wie viele Wechselrichter verwendet werden,
welche AC-Leistung eingestellt wird,
oder wie die Anlage verschaltet ist.
Die Clearingstelle EEG|KWKG und die Rechtsprechung argumentieren dabei funktional:
Die Solarzelle wandelt Sonnenenergie unmittelbar in elektrische Energie um.
Deshalb beginnt die „Stromerzeugung“ bereits am Modul.
Der Wechselrichter:
erzeugt den Strom nicht,
sondern macht ihn nur netzkompatibel.
Juristisch trennt das EEG also:
Erzeugungseinheit → PV-Modul
Netzanschlusseinheit → Wechselrichter / Netzanschluss.
Das wirkt zunächst kontraintuitiv, weil im allgemeinen Sprachgebrauch viele Menschen unter „Anlage“ eher das gesamte einspeisefähige System verstehen würden.
Im EEG wurde der Anlagenbegriff bei PV aber bewusst anders konstruiert, um Manipulationen durch technische Aufteilung zu vermeiden.
Deshalb gilt im EEG-Kontext sinngemäß:
\text{PV-Modul} \rightarrow \text{stromerzeugende Einheit}
während der Wechselrichter eher als nachgelagerte Umwandlungs- und Netzanbindungstechnik betrachtet wird.
der Schiedsspruch dürfte etwas "überholt sein", denn der WR gehört nach EEG dazu:
" als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln," (Zitat aus EEG, Fundstelle wie oben, nur einen Halbsatz weiter"
Hm, auf diese Idee war ich auch gerade gekommen:
Frage:
In §3, absatz 1 des eeg steht "als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln". Ein Wechselrichter speichert zum Umwandlung elektrische Energie auch kurz zwischen. Gilt er damit nicht auch als eine Anlage?
Antwort:
Nein. Nach herrschender Auslegung gilt ein Wechselrichter im EEG trotzdem nicht als eigenständige „Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift.
Der entscheidende Punkt ist der Zweck des Satzes in § 3 EEG.
Die Regel:„… Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln …“
zielt auf Energiespeicheranlagen ab, insbesondere:
Batteriespeicher,
Pumpspeicher,
Wasserstoff-/Gas-Speicher mit Rückverstromung.
Gemeint sind also Einrichtungen, die:
Energie tatsächlich speichern,
später wieder abgeben,
und dabei erneut elektrische Energie erzeugen.
Ein Wechselrichter erfüllt diese Funktion rechtlich und technisch nicht:
Er speichert Energie nicht zur späteren Nutzung,
sondern wandelt sie praktisch unmittelbar um,
typischerweise im Millisekunden- bis Sekundenbereich über Zwischenkreiskondensatoren.
Diese kurzfristige physikalische Zwischenspeicherung gilt nicht als „Energiespeicherung“ im Sinne des EEG.
Sonst wären nämlich auch viele andere elektronische Geräte plötzlich „Anlagen“:
Netzteile,
Frequenzumrichter,
Ladegeräte,
Schaltnetzteile,
USV-Komponenten.
Die Clearingstelle und Netzpraxis behandeln Wechselrichter deshalb als:
Bestandteil des Anlagenbetriebs,
aber nicht als eigenständige Stromerzeugungsanlage.
Juristisch wird außerdem unterschieden zwischen:
Stromerzeugung
und Stromumwandlung.
Das PV-Modul erzeugt erstmals elektrische Energie aus Sonnenlicht:
ESonne→Eelektrisch (DC)E_{\mathrm{Sonne}} \rightarrow E_{\mathrm{elektrisch\,(DC)}}ESonne→Eelektrisch(DC)
Der Wechselrichter macht daraus nur eine andere Stromform:
Eelektrisch (DC)→Eelektrisch (AC)E_{\mathrm{elektrisch\,(DC)}} \rightarrow E_{\mathrm{elektrisch\,(AC)}}Eelektrisch(DC)→Eelektrisch(AC)
Das EEG ordnet die eigentliche Energieerzeugung daher dem Modul zu, nicht dem Wechselrichter.
typisch KI
würde sagen, sie halluziniert.
nein, denn das EEG regelt keine Stromverbraucher, wie sie die KI benennt. Das "sonst wäre ja" mit Analogien in andere Rechtsgebiete ist keine zulässige Methode der Rechtsauslegung. Es ist das Nachplappern aus Texten, die im Internet gefunden werden.
Darf ich fragen, welche KI zum Einsatz kam?
ich würde auch darum bitten alle KI generierten Inhalte bitte eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Hm, ich dachte, ich hätte das getan. Alles, was in den “Frage’ Blöcken steht, ist von mir. Alles was in den ‘Antwort’ Blöcken steht, ist von ChatGPT generiert.
Ja genau. Deshalb habe ich ja die Quelle (Schlichtungsstelle und EEG) zur Analyse für ChatGPT benannt. Und eben weil ich den Berg aus Texten nicht selbst analysieren kann. Mein Motiv habe ich hier gesagt, bevor ich die Ausgaben hier gepostet habe.
Das die Analyse nicht vollständig ist, war mir klar. Und ob die Ergebnisse brauchbar sind, kann ich nicht wirklich beurteilen. Wenn ich das könnte, würde ich die Ergebnisse nicht hier zur Diskussion stellen, sondern die Fakten zum besten geben.
Wenn ihr Ideen habt, würde ich mich darüber freuen!
@frankdrebin
da ich die Zitate als solche erkannt hatte, würde ich geneigt sein, diese zitierweise als konkludent anzusehen. Also keine rote Karte, sondern eher ein liebevoller Hinweis für alle die das "Zitat KI" brauchen, um sie zu erkennen.
@peter_kre
danke, dass du deine Vorgehensweise beschrieben hast. So kann man nicht zu einer zuverlässigen Auslegung der derzeit bestehenden Rechtslage kommen. Das EEG und viele weitere Normen werden ständig geändert, weil die Wirklichkeit der Rechtslage voraus eilt, sind die Änderungen oft nur Anpassungen. Das angebliche Verbot von "Inseln" ist ein ähnliches Phänomen, es gab es nie und trotzdem tauchen Diskussionen darüber hier auf, weil es in den FAQ der BNA mal eine Aussage zur Abgabenpflicht (EEG Umlage) bei Inseln gab. Die war Pflicht, vergleichbar mit der Rundfunkgebühr für alle Haushalte. Und EEG Umlage musste für selbst erzeugten PV Strom gezahlt werden, Insel oder nicht Insel.
Sicherlich wäre es für alle Beteiligten sinnvoll, auf die WR Leistung abzustellen, denn nur mit eingespeistem Strom verdient der Betreiber Geld (Steuern), für die Netzbelastung ist er auch der maßgebliche Faktor. Doch sind wir hier nicht bei "Wünsch Dir Was" und so bleibt die 30 kWp Modulleistung als Grenze, ebenso wie die 2 kWp beim BKW. Aus Äußerungen des damals zuständigen Staatsekretärs ist bekannt, dass sie beliebig geriffen wurde, weil man nur wusste, dass es eine Grenze geben müsse. Technische Vorgaben kannte man nicht. Die viel später vom VDE verabschiedete DIN sieht jetzt 7 kWp vor und auch dass ist willkürlich gegriffen, weil man glaubt eine Obergrenze setzen zu müssen.
L.G.
Läßt sich die Gesetzgebung da anstoßen? Petition?
Es müssen die gesamten Regelwerke auf Engpassleistung der Gesamtanlage ausgelegt werden, ggf. auch mittels softwaregrenzen max. x kW aus dem Haus raus. Maßgeblich ist der 15min-Wert aus der MME. Es muss für die Netzstabilität zwingend möglich sein, z.B. 10kWp aufs Dach zu nageln aber dann 24h nur z.B. 1kW einzuspeisen. In der neuen 4105 funktionierts doch auch
Guten Morgen,
gern würde ich zu einer zuverlässigen Auslegung der derzeit bestehenden Rechtslage kommen!
Um die Zusammenhänge verstehen zu können, muss ich Fragen stellen. Ich bin weder ein Fachmann für Rechtsfragen noch ist bzw. war meine Meinung relevant bei der Gestaltung von Gesetzen.
Die Lage bei BKW und Kleinerzeugungsanlagen verstehe ich grob (Grenzen usw.). Und ja, eine Grenze zu definieren, ist schwierig. Meine Erwartung ist, das solche sehr willkürlich gewählen Grenzen überprüft werden können, sobald Rahmenbedingungen sich ändern.
Nachdem die neue AR 4015 vorliegt, könnte sie ja ein Motiv zur Auflösung solcher willkürlichen Grenzen liefern, da sie richtigerweise den Begriff Anschlussscheinleistung zur Abgrenzung verwendet. Was aus technischer Sicht die für den Netzanschluss einzig relevante Kennzahl ist.
Und nebenbei bemerkt, wenn sich niemand etwas wünscht, bleibt alles wie es ist. Wollen wir das? Ich für meinen Teil nicht. Ob ich etwas ändern kann? Allein sicher nicht.
Eine ähnliche Idee hatte ich auch.
Ich hätte gute Lust, der Clearingstelle ein paar Fragen zu stellen bzw. auch um Korrektur einer Rechtsauffassung zu bitten.
Macht das Sinn?
Mach’s doch einfach. Fragen kostet bekanntlich nichts.
Oliver
Ich verstehe nicht, was hier diskutiert wird. Schaut doch einfach Mal auf das Typenschild eures Stromzählers. Mir ist bisher noch kein Zähler unter gekommen, der mehr als 40A verträgt. Das sind rund 30kW.
Wenn man also mehr als 30kW beziehen oder einspeisen möchte, kommt man um eine Wandlerzählung nicht drumherum. Und da läuft es etwas anders (aufwändiger) in der Anmeldung. Aber das hat @phoenix_83 weiter oben bereits angerissen.
Das versteht wohl niemand.
Was sicher diskutabel ist, ist die Definition der Referenzleistung einer PV-Anlage. Die ist aktuell schlicht und einfach die installierte Modulleistung. Da wird weder berücksichtigt, in welche Himmelsrichtung die Modul schauen, noch, ob der Wechselrichter viel weniger einspeist.
Das könnte man alles anders gestalten, nur ist dabei eins sicher: das gibt bürokratischen Irrsinn.
Und wie immer wird sich dann garantiert jemand finden, der die alte Lösung besser fand.
Oliver
Hm,
also unser Zähler sieht so aus:
Ich weiß nicht, wie selten der ist.
Und ja, vielleicht haben wir ein Luxusproblem, da es eher wenige Leute gibt, die Anlagen mit so einer Leistung betreiben.
Es geht mir aber gar nicht darum, mehr Leistung ins Netz einspeisen oder mehr Einspeisevergütung abrechnen zu können.
Angefangen hat die ganze Fragerei damit, das wir auch noch in der Übergangszeit Feb/März viel Gas verbraucht haben. Gut, daran kann ich mit Hilfe einer WP arbeiten. Ist im Plan.
Dann kommt als nächstes die Frage, woher denn die erforderliche Leistung für die WP kommt.
Wenn ich mir das Monitoring in HA ansehe, kommen im Feb bei uns 270kWh und im März 1890kWh vom Dach.
Wir haben andererseits im Feb 5530kWh und im März 2420kWh Gas verbrannt. 100 Jahre altes Haus, nicht mal alle Räume beheizt.
Wie kann man das verbessern?
Innendämmung weil Denkmalschutz. Ist im Arbeit und auch problematisch. Anderes Thema.
Warum war im Feb der Solarertrag vergleichsweise gering? Natürlich geringe Einstrahlung, aber auch problematische Ausrichtung der Module! Ost/West, 20 Grad Dachneigung. Schnee!
Also muss eine Anlagenerweiterung her. Und da kommt die 30kWp Grenze ins Spiel, weil wir auf diesem Grundstück schon 24kWp installiert und keinen zweiten Zähler haben können. Nicht 30KW!
Ist das verständlich?
Na ja, aufgeben? Vielleicht bzw. ist gar nicht so unwahrscheinlich.
Eins ist sicher, allein wird’s nichts, da ich nicht mal weiß, wo die richtigen Hebel wären. Und dann noch die richtigen Leute kennen usw.
