Es wird immer unglaublicher!
Die Clearingstelle behauptet, das der Wechselrichter überhaupt nicht zur Anlage gehört. Zitat: "auf die Wechselrichterleistung kommt es dagegen nicht an, da diese schon nicht zur Anlage i.S.d. EEG gehören"
Wenn man sich jetzt den Schiedsspruch 2022/36 ansieht:
dann steht dort auf Seite 9
"„Die Installation eines Wechselrichters ist für die Herstellung der techni-
schen Betriebsbereitschaft einer Fotovoltaikanlage nicht erforderlich. Dies
ergibt sich nicht nur daraus, dass der Wechselrichter nicht zur Anlage ge-
hört . . . Darüber hinaus tangiert der Umstand, ob ein Wechselrichter den in
der Fotovoltaikanlage erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt
(und so für die Einspeisung in das Netz aufbereitet) oder der Gleichstrom als
solcher umgewandelt („verbraucht“) wird, die Bereitschaft der Anlage zur
Erzeugung von (Gleich-)Strom nicht"
Es geht in dem Streit 2010 eigentlich um einen Zeitpunkt zur Inbetriebnahme. Also etwas anderes.
Aber: so nebenbei wurde dort eben beschrieben, das der Wechselrichter nicht zur Anlage gehört. Wenn man sich jetzt weiter die Begründung ansieht, warum der Wechselrichter nicht zur Analge gehören soll, dann muss man der Fußnote 13 folgen:
Dort gibt es allerlei Stellungnahmen, und ich habe (weil ich in SH lebe) mir die Stellungnahme des MWWV durchgelesen. Dort steht (und das ist wirkllich lesenswert! Guter Herr Schreiber!)
"Im Falle einer Solarzelle, die zwar für sich genommen bereits ein Generator ist (§3 Abs 4 EEG), kann eine solches EEG-Strom-Angebit i.d.r. jedoch nur in Verbindung mit einem Wechselrichter erreicht werden. Allein darauf abzustellen, dass ein Solarmodul funktioniert und im physikalischen Sinn überhaupt Strom erzeugen kann, ist nicht ausreichend"
Derartige Bemerkungen hat das Schiedsgericht aber offenbar ignoriert.
Stattdessen wird aus einer Stellungnahme des BBK (Bundesverband Biogene und Regenerative Kraft- und Treibstoffe e.V.) zitiert, in der Auf Seite 5 steht: "Andernfalls könnte eine Anlage, die nur Gleichstrom zum Eigenverbrauch produziert, nie in Betrieb gehen"
Das ist wie zu behaupten, das Auto und Motor keine Einheit sein können, weil ein Motor ja sonst nie in Betrieb gehen könnte. Wer will denn das? Echt jetzt!
Ausserdem wäre eine Anlage ohne Wechselrichter ja sowieso eine Insel und würde physikalisch gar nicht einspeisen können, weil wesentliche Verbindungen fehlen. Wäre also für alle Regelungen des EEG im Zusammenhang mit dem Wechselstromnetz vollkommen egal.
Die Auseinandersetzung ist von 2000/2001 bzw. 2009/2010. Und sie hat Auswirkungen bis heute, weil hier eine Wurzel der Begründung zu finden ist, welche Leistung als Leistung der Anlage angesehen wird.
Es ist total verdreht. Darüber muss ich erstmal schlafen.
