Was ist eine "Insel". ;-)

Das sind ja alles fiktionale Regelungen -wie alles in der Juristerei-; und damit können die sich auch Widersprechen. Lebe damit.

Ich rate dringend hier einen Steuerberater hinzuzuziehen. Hier stimmt wohl so einiges nicht, gibt garantiert Probleme

Welches Bundesgesetz?

Die Bundesgesetze zum Baurecht regeln was genemigungsfreie Bauwerke sind, z.B. PV-Module, auch in Form von Car-Ports. Hat vor Ort keinen interessiert.!!

Ich möchte hier nicht ins Finanzrecht einsteigen, davon verstehe ich zu wenig, ich bin kein Steuerberater....

Nur soviel: die Anlage wurde 2021/22 begonnen und schon teilweise im Testbetrieb. Als das Gesetz rauskam habe ich sofort die nötigen Maßnahmen ergriffen und das Finanzamt hat auch sofort gehandelt und div. Bescheide geschickt. U.A. sollte ich die geringe MwSt. einmal jährlich mit der Einkommenteuererklärung einreichen. das war Frühjahr 2023. Klare Regeln zur Durchführung fehlten damals....
Das Problem ist, daß MwSt.-Rückerstattung oder Netto-Verkäufe nicht vorgesehen waren. Auch sind Verkäufer nicht verpflichtet die MwSt. zu erlassen. Deshalb die theoretische neue Rückerstattung für Privatleute, die es bis 2022 nicht gab.

Inzwischen gibt es da mehr Klarheit....
Das aufzudröseln sprengt jeden Rahmen und ist rein fiktiv und akademische Kniefickerei, so ohne Bescheid...

Der kasus knacktus ist zunächstmal, daß der Finanzbeamte mich mündlich zum Kleingewerbetreibenden erklärt, weil ich einen Kontakt zum Netz haben täte..... Ich müsse laut VDE immer am Netz hängen, und damit wäre ich Einspeiser mit Gewerbe. Bisher ist kein Bescheid zu meiner Erklärung von 23 ergangen, nur Einkommensteuer wurde bescheidet, MwSt. fehlt.
Achtung Mehrwertsteuer.!!! Vorsteuer haben nur Gewerbetreibende.

Der kasus knacktus ist, daß das aktuelle Regelwerk des VDEs die vom Gesetz vorgeschrieben technischen Umstände der "Galvanischen Netztrennung", nicht vorsieht, quasi technisch verweigert.

Mir ist bisher kein technisches Regelwerk bekannt, das diese Situation der "Galvanischen Trennung" klar regelt.! So ist auch das Verhalten des Finanzbeamten nachvollziehbar. Für den ist alles was nicht ausdrücklich angeordnet wird, verboten.... :wink:

Sein Problem ist das Fehlen eines Technischen Regelwerks für echte Inseln mit ohne Wasser drum. Das kann ich voll verstehen.!!!
Der Mann steht vor einer "unmöglichen Entscheidung", egal was er macht alles ist falsch und richtig.

Das fehlende Regelwerk ist die Ursache, das Gesetz ist eindeutig:
Kein energetischer Kontakt der PV-Anlage und Batterie zum öffentlichen Netz.
Auch kein Blindstrom.!!!

Das habe ich technisch durch allpolige galvanische Netztrennung meiner Stromerzeugungsanlage erreicht.

Der Vorschlag einer Bescheinigung der Trennung ist nicht durchführbar.!
Dazu braucht man das Regelwerk, das die "zuständige Instanz" seit 2022 in Realitätsverweigerung schuldig bleibt.

Dann tunke ich mal tief ein und hinterfrage, mal diesen Umstand.!

Wer "erlässt" in diesem unseren Land die anerkannten Regeln der Technik.??

Das regelt kein Bundesgesetz, Baugenehmigungen entscheidet die Gemeinde, basierend auf Länderrecht (hier wird PV geregelt) und Bebauungsplänen (die sind geregelt im Bundesgesetz BauGB).

deswegen brauchst du ja einen Steuerberater :roll_eyes:

Wie sollen denn 0% Steuer rückerstattet werden?

Wenn im UStG 0% Steuer stehen, wie und wer soll das erlassen?

du solltest mehr die Begebenheiten nach Steuerrecht und technischen Regeln trennen.

ich habe die KI gefragt: "darf ich rückwirkend als Privatmann Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen, wenn ich mir Solarmodule gekauft habe und Umsatzsteuer gezahlt habe?"

Zusammenfassung

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Kauf bzw. Lieferung/Installation ab 1. Januar 2023: Für begünstigte Photovoltaikanlagen gilt grundsätzlich der Nullsteuersatz von 0 %. Das betrifft insbesondere Solarmodule sowie notwendige Komponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Eine beim Kauf trotzdem berechnete Umsatzsteuer können Sie normalerweise nicht einfach beim Finanzamt als Vorsteuer zurückfordern, wenn Sie die Anlage privat bzw. als Kleinunternehmer betreiben. Zunächst sollten Sie eine korrigierte Rechnung ohne Umsatzsteuer beim Verkäufer verlangen. bundesfinanzministerium.de

  • Kauf bzw. Lieferung vor dem 1. Januar 2023: Ein Vorsteuerabzug war grundsätzlich möglich, auch wenn Sie die Anlage privat angeschafft haben – allerdings nur, wenn Sie die Anlage umsatzsteuerlich Ihrem Unternehmen zugeordnet und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Dann mussten Sie Umsatzsteuer auf Einspeisung und gegebenenfalls Eigenverbrauch abführen und Umsatzsteuererklärungen abgeben. bundesfinanzministerium.de1

  • Nur „Privatmann“ ohne unternehmerische Tätigkeit: Dann besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzugsrecht. Die Umsatzsteuer kann nicht allein deshalb vom Finanzamt zurückverlangt werden, weil sie auf der Rechnung steht.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt der Leistung, nicht unbedingt das Datum der Bestellung oder Anzahlung. Bei einer Komplettanlage kommt es regelmäßig auf die vollständige Lieferung beziehungsweise Installation und Abnahme an. Wurde etwa 2022 eine Anzahlung mit 19 % abgerechnet, die Anlage aber erst 2023 fertiggestellt, kann eine Korrektur auf 0 % erforderlich sein.

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Es gibt hier garantiert nix zurück vom Finanzamt

das wäre der einzige Weg

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und das blöde ist tatsächlich der zeitliche Übergang 2023...

So ihr Lieben
schaut Euch den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz mal an. Da gibt es die Ziffer 12.18 und da steht es drin. Sogar von "Insel" ist die Rede. Es folgt jetzt ein längeres Zitat aus 12.18, Absatz 7 des AE;

"(7) 1Netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) unterliegen dem Nullsteuersatz. 2Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. 3Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 800 Voltampere, entfällt die besondere Nachweispflicht nach Absatz 6, auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt. 4Dies gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Großhandel. 5Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. Solartische). 6Ebenso begünstigt sind sogenannte Hybridmodule, die sowohl Strom als auch Wärme produzieren. 7Bei sog. Solar-Carports oder Solar-Terrassenüberdachungen ist nicht mehr von einem nur unbedeutenden Nebenzweck im Sinne des Satzes 5 auszugehen. 8In diesen Fällen stellt allerdings die Photovoltaikanlage ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar; bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegen daher die Solarpaneele (mit Halterung), die wesentlichen Komponenten sowie die hierfür erforderlichen Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage nach den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes 1 dem Nullsteuersatz; nicht hingegen die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports selbst erfüllt" (Zitat Ende)

@josyba
Sofern du eine Definition vermisst, hier ist sie. Die Nullsteuer Regelung ist deutlich günstiger. Wie das FA mit deinen Rechnungen vor 2023 umgehen wird, hängt davon ab, ob du damit Einnahmen erzielen wolltest und dein Wille irgdendwie dokumentiert wurde. Der später Wechsel zur reinen Insel wäre unschädlich.

Alle Rechnungen nach dem Jahreswechsel sollten mit Null Steuer ausgewiesen sein. Da ist keine Erstattung vom FA vorgesehen. Das wäre im Verhältnis Verkäufer und Käufer zu klären. Da der Verkäufer keine Umsatzsteuer an das FA abführt, darf er sie bei dir nicht erheben.

Übringes wurde diese Nullsteuer Regel mit dem Jahressteuergesetz, welches im Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen wurde und ab 2023 gilt eingeführt. Das meinst du gewiss mit "Lindner Gesetz".

Wenn du Hilfe brauchst, dann schreibe es. Dieses Forum ist zwar kein Rechts- oder Steuerrechtsforum, doch wo wir helfen können, machen wir es gern. Zumindest für mich ist´s ein gutes Hirntraining.

L.G.

Die steuerrechtlichen Hintergründe sind mir bekannt und natürlich mutmaßlich auch dem Beamten.
Steuerberatung in diesem Forum sollten wir tunlichst außenvorlassen.

Wie einer der Vorredner schon anmerkte ist es leider so, daß wer auch immer beschlossen hat, daß vorsätzlicher, dauerhafter Inselbetrieb nicht erwünscht zu sein hat und diese administrativ zu verhindern sei, Obwohl dies in jenem Jahresteuergesetz für 2023 ausdrücklich vorgesehen ist. Ich habe meine Anlage zum Steuerjahr 2023 so baulich dauerhaft entsprechend abgeändert und lückenlos so betrieben.!!!

Jetzt haben wir eine Flanke des Problems abgekeilt.:
Die Technischen Forderungen eines Gesetzes sind nun erfüllt.!

Jetzt kommt "jemand" daher und verbietet mir die Einhaltung eines Gesetzes.... interessant....
Hier stellt sich mir als gemeiner Bürger die Frage, wer ist dieser "jemand" und auf welcher Grundlage tut er das.?!!

Analysieren wir mal die Chronologie:

Der Finanzbeamte sagt, ohne Bescheid, der VDE sei es gewesen. Stand April 2018 laut og Quelle....

.....nach 2018 viel technischer Fortschritt.....

Jetzt kommt das Jahressteuergesetz für 2023 und sieht "Dauerhaften Inselbetrieb" ohne Netzkopplung vor.

....Anlage gemäß Jahresteuergesetz für 2023 läuft störungsfrei und erntet Strom der sämtlich selbst verbraucht wurde, gemäß Jahresteuergesetz für 2023 ist der Ertrag für die Eheleute steuerfrei....

Nach Ablauf des Steuerjahres 2023 erfolgt die Steuererklärung gemäß den schriftlichen Vorgaben des FAs von 2022/23, incl. MwSt. als Privatpersonen...

Daraufhin teilt mir der mutmaßliche Steuerbeamte fernmündlich mit, daß ihn die Realität nicht interessiere, aldiweil er hätte so eine Info des VDEs, daß es Inseln nicht gäbe...

Casus knacktus : der VDE wird also benutzt um die Anwendung eines Gesetzes auzuhebeln.?? Da habe ich wohl was mißverstanden. :wink:

Der Beamte hat sich bisher weggeduckt und auf nix mehr reagiert.
Er hat "gesagt" er habe als "Nachweis" des VDE, daß es keine Inseln gäbe und den Kontakt abgebrochen.

Mir sind solche Ergüsse, auch aktuelle, des VDE durchaus bekannt...
Während schon og Paper von 2018 schon ausdrücklich von "gewolltem Inselbetrieb" spricht.

Der Bescheider hat die Angaben von mir verworfen und unterstellt mir klar mündlich falsche Angaben bei der Erklärung gemacht zu haben. Das ist strafbar.... auch die Unterstellung einer strafbaren Handlung ist im allg. Strafbar. Siehe Unschuldsvermutung....Auch das lassen wir mal außenvor.

Als Beweis führt er zutreffend die verbreitete Erklärung des VDE an, daß es keine "Inseln" gibt, [weil die wären unerwünscht meinte ein Vorredner.] Gleichzeitig spricht der VDE von "gewolltem Inselbetrieb". Das habe ich inhaltlich auch angeführt. Ergebnis war obige Argumentationskette.

Das hat alles mit Steuerecht und Politik gar nix zu tun !!!

Die Gretchenfrage läßt sich immer mehr eindampfen:
Wer legt fest und prüft, wann und wie das Steuergesetz für 2023 eingehalten wird.??

Warum gehst Du mit der Problematik nicht zum Steuerberater?

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Kannst du mal ganz direkt schreiben wo das Problem ist? Ich zitiere:

Ich gabe damals die MwSt.-Befreiung nach Lindner vom Finanzamt bekommen.
Eine Eintragung ins Register wurde mir von der BNA damals verweigert weil ich nicht einspeise oder die Batterie mit Netzstrom laden kann, also eine "Insel" wäre, die nicht eingetragen werden.

Punkt. Du hast keine MwSt. bezahlt weil das bei einer "nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (Inselanlagen)" so ging. So, und nun, wo ist das Problem? Wer macht Probleme? Wer auch immer sich bei dir meldet, den geht dein System nen Kehrricht an. Das Bauamt könnte sich melden, wenn PV-Anlagen (allgemein) gemeldet werden müssen.

Verstehe nicht, was den Finanzmensch überhaupt die technische Seite zu interessieren hat. Wenn Du wie immer nachgewiesen oder hoffe das muß nicht eidesstattlich sein, erklärst, dass Du keinerlei Einkünfte davon hast, sollte das doch wohl reichen? Wie Gemüse aus dem eigenen Garten … Ob das jetzt ne Insel oder ein Schiff oder sonstwas ist.

Weil der Steuerbetrater dieselben Probleme hat.!!!

Nicht Abschweifen. Die Entscheidungen des Fa basieren auf einer Argumentationskette. Wir sind noch ganz am Anfang.

Das FA sagt, es gibt laut VDE technisch keine Inseln...
Simple Ausrede, kein Bescheid.
Mit welchem Argument sollte ich das FA zu einem Bescheid zwingen.?

Behörden-Ping-Pong ist hier inzwischen Standart.
Hier ist gerade Wahlkampf. Beim Einkaufen bin ich mir wohlbekannte Wahlkämfer div. Fraktionen auf eine Haufen begegnet....
Das Problem mit Behörden-Ping-Pong ist flächendecken in faktisch allen Behörden vorhanden.

Einhellig war die Meinung, das ein Verein gar nix zusagen hat.!
Ausschließlich der Gesetzgeber macht die Gesetze und Regeln bei uns.
Üblicherweise werden die "anerkannten Regeln der Technik" angeführt....
Das FA sagt wir folgen blind dem VDE, der die Existens von Inseln verneint obwohl sie existieren.

Daraus resultiert zunächst die Frage, wer hat das so festgelegt. In welcher Verordnung oder Gesetz o.ä. steht das geschrieben, daß der VDE lt. FA die Deutungshoheit habe.?

Ich glaube immer noch, dass das Hauptproblem dieser Schalter ist. Der Netzbetreiber will bzw. interessiert letztlich sein Netz. Alles, was nicht mit seinem Netz zu tun hat, geht ihn nichts an.

Bedeutet, und das hatte ich schon ein paarmal geschrieben:
Ich lasse mir mein ganzes Haus an eine CEE32 Buchse anschließen. Dann gibt es ein Kabel mit CEE32 Stecker zum Netz, und ein Kabel mit CEE32 Stecker zur PV.

Sicherungskasten auf. Den CEE32-Stecker vom Netz vom Haus zu entfernen ist nichts anderes, als den SLS zu betätigen und das Haus stromlos zu schalten. Wenn ich das mache, wie mein Haus jetzt läuft ist doch irrelevant. Und wenn ich nen Kurbelgenerator verwende geht den das nichts an. Punkt. Ich bin keinem Rechenschaft schuldig ob und warum ich auf einmal nichts verbrauche. Das Netz wird nicht genutzt zu jener Zeit. Man kann auch einfach ne 5W LED dranhängen damit er wenigstens ein bisschen Geld verdient..... Aber auch das, was ICH an diesem Anschluss anschließe ist dann MEINE Sache und geht ihn nichts an. Selbst die Frage, ob ich eine Insel habe, das geht ihn nichts an, weil eine Inselanlage nirgendwo registriert werden muss. Natürlich KÖNNTE man dem das beantworten, aber dann bohrt der auch weiter.

Das KÖNNTE so lange gehen bis er wissen will, ob man da was manipuliert. Also droht er mit Abschaltung.

Da ist die Frage: Gab es solche Fälle schon, bei denen der Netzbetreiber mit Abschaltung gedroht hat, weil man EINFACH KEINE AUSKUNFT GIBT was man hat? Wenn nein gibt es gar kein Problem. Und gäbe es vermehrt solche Fälle, das Internet wäre sicherlich voll davon.

@josyba
Was genau willst du vom Finanzamt oder du von denen? Wenn du die MwSt. Befreiung bekommen hast, siehe oben, hattest du geschrieben, die BNA wollte nix von dir. Wem musst/sollst du nun irgendwas schreiben? Du hast das Geld doch bekommen. PUNKT.

Oder geht/ging es weiter? Wer wollte was genau von dir? Du hast das Geld. Ende. Wenn die nun so eine Wortklauberei machen wollen, sollen sie darlegen, was sie wollen. Explizit.

Was meinst du warum die wg dem Zähler da waren.???

Technisch gesehen ist alles okay. Es ist ein "dauerhafter gewollter Inselbetrieb". Das steht außer Zweifel.
Und ich habe noch Geld zu kriegen... meine ich, das steht in der Erklärung...
kommt später.

Bleiben wir mal bei der Argumentationskette des FAs der VDE hat aber....
Eigene Ermittlungen wurden verweigert, weil man akzeptieren beim FA nur den VDE....

Wieso nur der VDE.?? wer legt das fest...

Du hast die PV gekauft. Du hast eine Inselanlage gekauft. Das ausführende Unternehmen/Händler hat von dir eine Betreibererklärung verlangt, bei der du angegeben hast, dass du der Betreiber bist, und dass das eine nicht registrierungspflichtige Insel ist. Nachweispflicht nach Absatz 6 erfüllt, du bekommst dein Geld, Ende.

Was will das Finanzamt nun von dir? Das müssen die doch vom Händler/Unternehmer einfordern und nicht von dir.... Und den Netzbetreiber geht das überhaupt nichts an, weswegen die auch wegen dem Zähler nicht auftauchen müssen.

Außer es ist natürlich keine Insel. Weil es eben ein Bauteil gibt, welches mit ihrem Netz verbunden ist. Wie eben ein Umschalter. Dann will der Netzbetreiber das nicht, und er definiert das nicht als Insel und es wird kompliziert.

Fachtechnisch völlig richtig.!
Es gibt lt. VDE keine "Insel" aber einen "gewollten dauerhaften Inselbetrieb", bei dem die Vorgaben des Jahressteuergesetztes für 2023 erfüllt sind. Darum geht es. Das FA argumentiert, wie der VDE an vielen Stellen, daß es keinen Betrieb ohne Einspeisung gibt, wie es das Jahresteuergesetz für 2023 vorgibt.

Und ich habe ihn seit 2023 am laufen.... alles CE gemäß....

Also zurück zur Argumentationskette des FAs nur der VDE...
Wer hat das wo so festgelegt.???

Josyba, wir drehen uns hier im Kreis, Gesetze stehen über VDE Richtlinien. Punkt.

Wenn Du keine Umsatzsteuer vor 2023 zurückgefordert hast, dann lass es auch so, wenn du Umsatzsteuer Rückerstattung bereits erhalten hast, dann wirds dem Finanzamt vermutlich um den Eigenverbrauch gehen, der dann auf deinen Gewinn angerechnet wird.

diese sind privat angeschafft worden? oder war es mal gewerblich? mir ist das leider nicht ganz klar geworden. Du hattest von Rechnungen mit Umsatzsteuer gesprochen.

Das ist der Punkt.! Das FA begeht einen Irrtum nur der VDE,,,,

Ich mißverstehe das so :
Der VDE sagt es gibt keine Insel und deshalb auch keinen "Gewollten Inselbetrieb", weil wir das verbieten. Der VDE verbietet quasi die Anwendung des Jahressteuergesetzes für 2023.
Das habe ich doch offensichtlich falsch verstanden.!

Aber bleiben wir nun beim FA. Das FA und viele andere akzeptien also eine Meinung als gottgewollt, die nicht zutrifft.

Halten wir also fest, der VDE hat nicht die alleinige Deutungshoheit.!!
Das Gesetz gibt die Regeln vor....

Wir sind also beim nächsten Punkt der Kette: ( grob verkürzt )
Ich würde Einspeisen.... der VDE hat es uns gesagt, weil das wäre immer so...

Wer ist berechtigt das zu entkräften.??? Was sagt dazu das Gesetz....
Ich gehe immer noch davon aus, daß der VDE eine hohe Fachkompetenz hat.

Mein "Gewollter Inselbetrieb" ist gemäß den Regeln des VDE und eigener Fachkompetenz erstellt worden. Da fand fachtechnisch niemand ein Haar in der Suppe.

Ich kann mit Fug und Recht behaupten : keine Einspeisung oder Laden der Batterie aus dem Netz. Das ist durch die Hardware nicht möglich.!
Die Vorgaben des Jahressteuergesetz für 2023 sind also erfüllt.

Also wer, und in welcher Form, sagt es jetzt dem FA.??

wenn es dir noch immer nicht passt und du gerne etwas in der Hand halten möchtest, würde ich dem Finanzamt eine Frist setzen. Du möchtest bis zu einem bestimmten Datum eine gerichtsfeste Antwort bezüglich der "Inselanlage", wenn du tatsächlich meinst es geht genau um diesen Begriff.

Aktuell habe ich aber den Eindruck, daß du noch immer irgendetwas miteinander vermischt, was du eher getrennt voneinander betrachten müsstest. Steuer, Inselanlage, VDE etc..