Angesichts der Tatsache, dass ich um eure Meinung gefragt habe, ist der Begriff "Diktatormässig" ziemlich absurd.
Wofür Admins zuständig sind, entscheidet der Eigentümer des Boards.
Warum sitzt dir das " Diktatormässig" so quer im Mund?
Ehrlich gesagt, was DU hier wem zugestehst, ist vollkommen irrelevant, weil es durch Diktatormässige Entscheidungen des Betreibers definiert wird, nicht durch dich.
Ach, Kinners, nun streitet Euch doch nicht und klebt Euch nicht an eine etwas unglückliche Wortwahl. Es ist doch alles cool hier im Thread und Trolle sehe ich auch keine. Alles gut! ? ? ?
HEUTE sind 2000 statt 600Watt beschlossen worden so das ZDF
Der WDR3 zeigt beispielhaft ein Balkonkraftwerk mit Bluettie Speicher
…
Wie das anzuschließen sein wird und was das ist, das WERDEN neue Normen und die TAB der Versorger bestimmen.
Scheinbar wissen die nicht was sie beschlossen haben, wie soll man dann wissen was es zu berichten gibt? ?
Auch dürfen diese Anlagen, die sich auch auf Terrassen oder Fassaden befestigen lassen, künftig höhere Leistung haben als bisher, statt 600 sind es nun 2.000 Watt.
Tatsache! Was man so alles für Nachrichten für seine GEZ-Gebühren bekommt... ?
Damit hätte ich gewartet.
Wenn nicht einmal bekannt ist was in der neuen Norm steht, wie soll es dann dementsprechend zertifizierte Geräte bereits geben?
Da wird von den Medien derzeit einiges durcheinandergeworfen. Und alle schreiben voneinander ab und feiern die Anhebung von 600 auf 2000 Watt. Immerhin, ARD schreibt es korrekt mit 600 auf 800 Watt Einspeiseleistung.
Auch das der rückwärtslaufende Zähler als Errungenschaft gefeiert wird, ist natürlich ziemlicher Blödsinn. Die Anmeldepflicht besteht weiterhin und jeder, der seine Anlage anmeldet, wird 4-8 Wochen später seinen digitalen Zähler bekommen. Wobei man das Thema rückwärtsdrehender Zähler jetzt etwas entspannter sehen kann.
Ich setze auf:
WATTsoever, neue Norm bis 800VA Wechselrichterleistung
Ungeachtet der tatsächlichen Leistung mit obligatorischer Überprüfung durch konzessionierten Fachbetrieb.
Soll ja einfach gehalten werden.
Nach einem „Oh,Oh,Oh“ eine Nutzungsänderung samt HAK und Zählerschrank.
Genau, da stimmt nur die Einheit nicht. Also es sind 2000 Wp für die Module und 800 W für die Wechselrichterleistung. Wobei das auch mehrere Geräte bzw. Anlagen mit insgesamt bis zu dieser Leistung sein können.
Gut finde ich die Regelungen zur Anmeldung nur beim MaStR. Inbetriebnehmen, Anmelden und fertig. Der VNB wird weitgehend "entmachtet", wenn ich das richtig verstanden habe. Der muss die gemeldeten Daten prüfen und so hinnehmen, wie sie im MaStR gemeldet worden sind. Kein Prüfen und vor Ort Nachschauen. Der soll nur zügig seinen vorgegebenen Arbeitsablauf abarbeiten. Der VNB kann später allerdings noch Infos zum Steckersolargerät verlangen, soll sich aber in Hinsicht auf technische Anschlussbedingungen oder technische Anschlussregelungen nicht mehr als Erfüllungsgehilfe des VDE aufführen.
§ 8 Absatz 5a EEG 2023 dient dazu, Steckersolargeräten, für die keine Einspeisevergütung
begehrt wird, einen sofortigen Anschluss zu ermöglichen. Diese auch als „Balkon-PV“ be-
zeichneten Anlagen können die niedrigschwellige Teilhabe an der Energiewende fördern.
Anlagen werden von den Vorgaben des europäischen Netzkodex (nach der Verordnung
(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112/1) bis zu einer Wirkleistung
von 0,8 kW als insignifikant angesehen (Artikel 5 Absatz 3 des Kodex). Eines oder mehrere
Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer
Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle
eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden,
können demnach unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeb-
lichen Regelungen angeschlossen werden. Die installierte Leistung bezieht sich hier, wie
insgesamt bei Solaranlagen im EEG, auf die Modulleistung. Durch das Abstellen auf die
insgesamt installierte Leistung beziehungsweise die insgesamt vorliegende Wechsel-
richterleistung werden mehrere Steckersolargeräte, die hinter der Entnahmestelle eines
Letztverbrauchers betrieben werden, kumuliert betrachtet. Dies ist sachgerecht, da meh-
rere Anlagen unterhalb der Schwellenwerte, die diese gemeinsam überschreiten, die glei-
chen Netzwirkungen haben wie eine größere Anlage, die alleine die Schwellenwerte über-
schreitet.
In der Konsequenz dieser Regelung genügt in Zukunft die Registrierung zum Marktstamm-
datenregister (MaStR) gemäß § 5 oder § 7 der Marktstammdatenregisterverordnung inner-
halb eines Monats nach Inbetriebnahme. Eine vorgeschaltete Netzverträglichkeitsprüfung
durch den Netzbetreiber erfolgt nicht. Satz 2 Halbsatz 2 stellt klar, dass auch sonstige Mel-
dungen (z.B. aufgrund von Technischen Anschlussbedingungen oder Technischen An-
schlussregelungen) nicht zur Voraussetzung für den Netzanschluss und die Inbetrieb-
nahme des Steckersolargeräts gemacht werden dürfen. Da § 8 EEG 2023 nur den Netzan-
schlussprozess regelt, schließt der letzte Halbsatz nicht aus, dass der Netzbetreiber zu
einem späteren Zeitpunkt, nach Inbetriebnahme und Meldung beim Marktstammdatenre-
gister, Informationen über das Steckersolargerät verlangt. Ergänzt werden die Regelungen
durch eine vereinfachte Eingabemaske bei der MaStR-Registrierung (vgl. die Neufassung
der Anlage zur Marktstammdatenregisterverordnung in diesem Gesetz).
Aufgrund des neuen § 21c Absatz 1 Satz 3 EEG 2023 ist auch für die Zuordnung der Anlage
zur unentgeltlichen Abnahme keine Meldung beim Netzbetreiber erforderlich, da bei aus-
bleibender sonstiger Zuordnung eine Anlage nun als der unentgeltlichen Abnahme zuge-
ordnet gilt.
Nach der Registrierung zum Markstammdatenregister fordert die Bundesnetzagentur be-
reits nach bestehender Praxis die Netzbetreiber auf, die im Marktstammdatenregister hin-
terlegten Daten der Anlagen zu prüfen. Diese Aufforderung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der
Marktstammdatenregisterverordnung erfolgt automatisiert und ohne Ansehung der Größe
der Anlage. Die Prüfpflicht der Netzbetreiber beschränkt sich auf einen Abgleich mit den
ihnen vorliegenden Daten; weitere Anstrengungen, um eine bessere Prüfung vornehmen
zu können, müssen nicht vorgenommen werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
keine zu großen Anlagen als Steckersolargeräte registriert werden. Ziel des Verfahrens ist
es einerseits, dass der Netzbetreiber Kenntnis von der Inbetriebnahme des Steckersolar-
geräts erhält. Zudem soll so sichergestellt werden, dass bei Bedarf der nach § 10a Absatz
2 EEG 2023 erforderliche Zählerwechsel durch den Messstellenbetreiber erfolgen kann.
Nach § 17 der Marktstammdatenregisterverordnung dürfen die Netzbetreiber darüber hin-
aus auf die Daten zugreifen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; zu diesen gehört
auch die Information des Messstellenbetreibers zum Zwecke eines ggf. erforderlichen Zäh-
lerwechsels. Die Information des Messstellenbetreibers durch den Netzbetreiber ist bereits
in den Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation abgebildet.
Ja, das gefällt mir auch nicht. Es wird ohne neue Wechselrichter mit Anschluss von mehr als zwei Modulen schwierig, die max. 800 VA einzuhalten. Jedenfalls, wenn man auf mehrere MPPT angewiesen ist. Da muss die Zukunft zeigen, was "gelebt" werden kann.
Wenn mit den 2000Watt 2000VA Wechselrichterleistung gemeint gewesen wären.
Die Produktnorm wird für Mitte 2024 gedacht.
Ob Hersteller für Deutschland dann das Zertifizierungsverfahren erneut durchlaufen wage ich zu bezweifeln.
Die Versorger melden bereits eine Übergangs- und eine Testphase für das einfache vereinfachte Anmelden an.
Ob es nach Mitte 2025 den HM1500 oder besser HM1500N noch oder schon geben wird?
Genau so ist es gedacht - super wäre nur, wenn es Wechselrichter gäbe, die am Ausgang summiert über alle Eingänge drosseln. Hatte eigentlich den HMS 2000 vorgesehen, aber der hat 4 MPPT, drosselt also je Eingang auf 150 W. Ost-West-Installationen mit HM 1500 (2 MPPT) sind da besser, wenn man pro MPPT je ein Ost und ein West-Modul anschließt - denn da wird in Summe beider auf 300 W gedrosselt, geht also weniger verloren, vermutlich nur mittags wenn Ost UND West parallel gut liefern.
@SolarHeini Da gab es doch im Januar so ein Papier mit einer Stellungnahme. Und wenn nicht, zeigt das doch mehr als eindeutig den Sinn und Zweck des VDE. Die Bundesregierung wäre dann m.M.n. gut beraten, den Verein in die Bedeutungslosigkeit zu schicken, indem in Zukunft nur noch z.B. die europäischen Normen von den VNBs anzuwenden sind.
Würde die Wirtschaft und Privatleute, letztlich alle Bürger um Milliardenbeträge entlasten.
einige wenige große hersteller würden aber viel geld verlieren, ohne einen lobby verein wie den vde
beim geld hört der spaß auf ?
das erinnert mich an die verpflichtung zum afdd (nein nicht afd ? ) die früher vom vde vorgeschrieben waren oder man dazu gezwungen wurde den mist einzubauen?
die teile haben reihenweise versagt und versagen wohl auch heute noch, bis dieser lobbyverein klein nachgeben musste.
"Die überarbeitete DIN VDE 0100-420 empfiehlt seit Oktober 2019 den Einbau von Brandschutzschaltern, sogenannten Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDD) nur noch, anstatt sie zwingend vorzuschreiben."