Ich habe mir jetzt doch nochmal die Mühe gemacht die Verordnung 2024/573 durchzugehen
Artikel 1 bezieht tatsächliche natürliche Kältemittel mit ein:
“Artikel 1
In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:
a) Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von
fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie und Zertifizierung und Ausbildung,
die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die nicht fluoriert sind, umfassen”
Artikel 4 regelt wann Zertifikate gebraucht werden:
“Artikel 4
Vermeidung von Emissionen
(7) Natürliche Personen, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten
durchführen, müssen gemäß Artikel 10 zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens der in
den Anhängen I und II sowie – bei Verwendung fluorierter Treibhausgase in elektrischen Schaltanlagen – auch der in
Anhang III aufgeführten fluorierten Treibhausgase treffen.”
also ab zu Artikel 10
“Artikel 10
Zertifizierung und Ausbildung
(1) Natürliche Personen werden für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten
Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 2 unter Einschluss der
dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten
Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel zertifiziert:
a) Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a
bis f und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen;
b) Dichtheitskontrollen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b
aufgeführten Einrichtungen;
c) Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.”
Und jetzt ab zu Artikel 5
(2) Absatz 1 gilt für Betreiber und Hersteller der folgenden ortsfesten Einrichtungen, wenn diese in Anhang I oder
Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten:
a) Kälteanlagen;
b) Klimaanlagen;
c) Wärmepumpen;
d) Brandschutzeinrichtungen;
e) Organic-Rankine-Kreisläufe;
f) elektrische Schaltanlagen.
======> In Anhang II Gruppe 1 ist R290 nicht aufgeführt, also ist der Selbsteinbau legal.
Falls ich was übersehen haben sollte wäre ich dankbar wenn mich jemand darauf hinweisen würde.