Kurzfassung: Konsumentenseite des Stromzählers geht den Netzbetreiber nichts an, auch nicht die Art den Anschlusses eines BKW, solange es sein Netz nicht nennenswert tangiert!
Meine Position dazu, beginnend mit einer Erklärung: Als noch lernender Verwaltungsfachangestellter habe ich viel Rechtskunde-Unterricht, daher bin ich inzwischen geübt darin, Rechtsnormen zu lesen und auszuwerten. Trotzdem bin ich kein Jurist und darf daher keine Rechtsberatung durchführen, sondern lediglich meine persönliche Meinung kund tun, was ich folgend auch tue. Es ist dabei nicht meine Absicht irgendwen anzugreifen, sondern nur Tipps zur Recherche zu vermitteln.
Der Ersteller dieser Diskussion bezieht sich anfänglich auf §20 NAV, worüber ich bei meiner Suche auch öfters gestolpert bin. Eine wichtige Regel bei solchen Recherchen ist der Blick in den Anfang der jeweiligen Rechtsquelle, weil dort häufig der Anwendungsbereich dieser Rechtsquelle definiert wird. In §1 Absatz 1 wird klar festgehalten, dass dieses Gesetz sich ausschließlich auf den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Stromnetz bezieht. In Satz 4 heißt es sogar nochmal explizit "(Die Verordnung) gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien [...]" (!sic). Dieese Verordnung hat folglich nicht das Geringste mit Solaranlagen zu tun, selbst wenn man sich in Folgeparagraphen irgendeine Relevanz für die eigene Sichtweise reininterpretieren könnte. Einzige Ausnahme wäre, wenn sich aus der Formulierung eines anderen Paragraphen eine unmissverständliche Zuständigkeit dieses Paragraphen ergibt, sowas wie "Diese Regelung gilt auch für Balkonkraftwerke im Sinne des §123 bla bla bla".
Der Netzbetreiber bezieht sich in seiner Aussage auf die §10 Abs. 2 EEG und §49 EnWG. §10 Abs. 2 bezieht sich auf "Anschlüsse". Der Begriff des "Anschluss" ist in §8 Abs. 1 Satz 1 definiert, dort heißt es "Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien [...] an der Stelle an ihr Netz anschließen[...]". Das für uns als BKW-Nutzer relevante Schlüsselwort lautet "ihr" (Netz). So ein BKW wird jedoch nach meinem Rechtsverständnis nicht an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen, sondern an das Hausnetz, welches dem Hauseigentümer gehört und zudem durch verschiedene Sicherheitsmaßnahmen hinreichend vom Netz des Betreibers getrennt ist, daher ergibt sich aus §10 Abs. 2 EEG überhaupt keine Zuständigkeit des Netzbetreibers für ein Balkonkraftwerk. Ansonsten wäre jedes netzgebundene elektrische Gerät, das eingeschaltet wird, ein Anschlussvorgang an das Netz des Netzbetreibers, also auch jedes Mal wenn ich eine Lampe anschalte. Aus einem interpretativen Kontext heraus ist das EEG für eine bundesweite Umgestaltung des öffentlichen Stromnetzes zuständig, nicht für Kleinstanlagen im privaten Bereich, deren Zweck im Wesentlichen im sofortigen, eigenständigen Nutzen der dadurch gewonnen elektrischen Energie liegt.
Bleibt noch der §49 EnWG. Der sagt erstmal sinngemäß in Abs. 1, dass Energieanlagen "sicher" betrieben und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen. Diese Regeln werden nach Abs. 2 bei einer elektrischen Anlage vermutet, bei der die VDE eingehalten wurde. Eine "Vermutung" bei Einhaltung der VDE ist weder eine Verpflichtung ZU diesem Verfahren, noch eine abschließende Begrenzung AUF dieses Verfahren. Eine Anlage kann also auch ohne Einhaltung der VDE sicher sein. Der restliche Paragraph bezieht sich nur noch auf Behörden und ein Bundesministerium, Auskunftspflicht, bla bla bla, enthält jedoch keine Zuständigkeit des Netzbetreibers für Anlagen auf der Konsumentenseite des Stromzählers. Ein Netzbetreiber ist nach meinem Kenntnisstand weder Teil des Bundesministeriums, noch ist er eine Behörde nach §1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. eines entsprechenden Landesgesetzes. Dies wäre jedoch fallspezifisch zu prüfen.
Die Angaben des Netzbetreibers sind in meinen Augen daher rechtlich irrelevant für den Anschluss eines BKW. Alles was auf "meiner" Seite des Stromzählers passiert, geht den nichts an, solange es sein Netz nicht nachweislich und im erwähnenswerten Maße beeinflusst, sondern ist nur eine Angelegenheiten entsprechender Behörden. Bei der Pflicht nach ????? zur Anmeldung eines BKW beim Netzbetreiber handelt es sich nach meinem Rechtsempfinden lediglich eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung des BKW-Betreibers. Als Betreiber eines BKW teile ich dem Netzbetreiber meine Absicht oder mein Handeln mit, damit habe ich meine gesetzliche Pflicht erfüllt. Was der davon hält oder wie er diese Anlage gerne gestaltet und angeschlossen sehen würde, ist irrelevant.
Tatsächlich wird zwar ständig überall behauptet, dass eine Anmeldung beim Netzbetreiber Pflicht sei, ich finde jedoch partou keine Rechtsquelle, die diese Pflicht bestätigt. Falls jemand eine entsprechende Quelle hat, bitte her damit.