Netzbetreiber und Schuko

[quote data-userid="8074" data-postid="81954"][quote data-userid="9025" data-postid="81715"]Überhaupt, der stromversorger würde sich selbst schaden, wenn er ein zähler ohne rücklaufsperre einbaut.[/quote]Vor 40 Jahren gabs zudem noch gar keine Einspeisemöglichkeiten und aus dieser Zeit stammen noch viele Zähler, die rückwärts zählen.[/quote]Auch Ferrariszähler oder ugs. "Baerbockzähler" genannt, weil dabei der Strom "im Netz gespeichert" wird. (Bevor jemand meckert: Das ist alles ausgerechnet!)

Daniel

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ja kann ich bestätigen ich habe selbst nachgerechnet wenn ich 1kwh ins netz speise dann hat das netz 1kwh gespeichert! ?

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Kurzfassung: Konsumentenseite des Stromzählers geht den Netzbetreiber nichts an, auch nicht die Art den Anschlusses eines BKW, solange es sein Netz nicht nennenswert tangiert!


Meine Position dazu, beginnend mit einer Erklärung: Als noch lernender Verwaltungsfachangestellter habe ich viel Rechtskunde-Unterricht, daher bin ich inzwischen geübt darin, Rechtsnormen zu lesen und auszuwerten. Trotzdem bin ich kein Jurist und darf daher keine Rechtsberatung durchführen, sondern lediglich meine persönliche Meinung kund tun, was ich folgend auch tue. Es ist dabei nicht meine Absicht irgendwen anzugreifen, sondern nur Tipps zur Recherche zu vermitteln.

Der Ersteller dieser Diskussion bezieht sich anfänglich auf §20 NAV, worüber ich bei meiner Suche auch öfters gestolpert bin. Eine wichtige Regel bei solchen Recherchen ist der Blick in den Anfang der jeweiligen Rechtsquelle, weil dort häufig der Anwendungsbereich dieser Rechtsquelle definiert wird. In §1 Absatz 1 wird klar festgehalten, dass dieses Gesetz sich ausschließlich auf den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Stromnetz bezieht. In Satz 4 heißt es sogar nochmal explizit "(Die Verordnung) gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien [...]" (!sic). Dieese Verordnung hat folglich nicht das Geringste mit Solaranlagen zu tun, selbst wenn man sich in Folgeparagraphen irgendeine Relevanz für die eigene Sichtweise reininterpretieren könnte. Einzige Ausnahme wäre, wenn sich aus der Formulierung eines anderen Paragraphen eine unmissverständliche Zuständigkeit dieses Paragraphen ergibt, sowas wie "Diese Regelung gilt auch für Balkonkraftwerke im Sinne des §123 bla bla bla".

Der Netzbetreiber bezieht sich in seiner Aussage auf die §10 Abs. 2 EEG und §49 EnWG. §10 Abs. 2 bezieht sich auf "Anschlüsse". Der Begriff des "Anschluss" ist in §8 Abs. 1 Satz 1 definiert, dort heißt es "Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien [...] an der Stelle an ihr Netz anschließen[...]". Das für uns als BKW-Nutzer relevante Schlüsselwort lautet "ihr" (Netz). So ein BKW wird jedoch nach meinem Rechtsverständnis nicht an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen, sondern an das Hausnetz, welches dem Hauseigentümer gehört und zudem durch verschiedene Sicherheitsmaßnahmen hinreichend vom Netz des Betreibers getrennt ist, daher ergibt sich aus §10 Abs. 2 EEG überhaupt keine Zuständigkeit des Netzbetreibers für ein Balkonkraftwerk. Ansonsten wäre jedes netzgebundene elektrische Gerät, das eingeschaltet wird, ein Anschlussvorgang an das Netz des Netzbetreibers, also auch jedes Mal wenn ich eine Lampe anschalte. Aus einem interpretativen Kontext heraus ist das EEG für eine bundesweite Umgestaltung des öffentlichen Stromnetzes zuständig, nicht für Kleinstanlagen im privaten Bereich, deren Zweck im Wesentlichen im sofortigen, eigenständigen Nutzen der dadurch gewonnen elektrischen Energie liegt.

Bleibt noch der §49 EnWG. Der sagt erstmal sinngemäß in Abs. 1, dass Energieanlagen "sicher" betrieben und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen. Diese Regeln werden nach Abs. 2 bei einer elektrischen Anlage vermutet, bei der die VDE eingehalten wurde. Eine "Vermutung" bei Einhaltung der VDE ist weder eine Verpflichtung ZU diesem Verfahren, noch eine abschließende Begrenzung AUF dieses Verfahren. Eine Anlage kann also auch ohne Einhaltung der VDE sicher sein. Der restliche Paragraph bezieht sich nur noch auf Behörden und ein Bundesministerium, Auskunftspflicht, bla bla bla, enthält jedoch keine Zuständigkeit des Netzbetreibers für Anlagen auf der Konsumentenseite des Stromzählers. Ein Netzbetreiber ist nach meinem Kenntnisstand weder Teil des Bundesministeriums, noch ist er eine Behörde nach §1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. eines entsprechenden Landesgesetzes. Dies wäre jedoch fallspezifisch zu prüfen.

Die Angaben des Netzbetreibers sind in meinen Augen daher rechtlich irrelevant für den Anschluss eines BKW. Alles was auf "meiner" Seite des Stromzählers passiert, geht den nichts an, solange es sein Netz nicht nachweislich und im erwähnenswerten Maße beeinflusst, sondern ist nur eine Angelegenheiten entsprechender Behörden. Bei der Pflicht nach ????? zur Anmeldung eines BKW beim Netzbetreiber handelt es sich nach meinem Rechtsempfinden lediglich eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung des BKW-Betreibers. Als Betreiber eines BKW teile ich dem Netzbetreiber meine Absicht oder mein Handeln mit, damit habe ich meine gesetzliche Pflicht erfüllt. Was der davon hält oder wie er diese Anlage gerne gestaltet und angeschlossen sehen würde, ist irrelevant.

Tatsächlich wird zwar ständig überall behauptet, dass eine Anmeldung beim Netzbetreiber Pflicht sei, ich finde jedoch partou keine Rechtsquelle, die diese Pflicht bestätigt. Falls jemand eine entsprechende Quelle hat, bitte her damit.

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Hi,

endlich mal was fundiertes!

mfg, stocki

@der_alex

Das mit dem Netzbetreiber ist hochgradig interessant, dafür erst einmal vielen, vielen Dank! ? ? ?

Nur der Neugier wegen: Es gibt ja eine Verpflichtung, ein BKW im MaStR anzumelden, und zwar auch bei den sog. "Halbinseln", also bei Anlagen, die zwar in einer gewissen Nähe eines Netzes sind, dort aber gar nicht einspeisen und dieses Netz dadurch auch nicht beeinflussen.

Frage: Ist diese Verpflichtung in dem Sinne überhaupt statthaft oder greift sie in unangemessener Weise in die Freiheit der Bürger ein, (Sonnen-) Licht in elektrischen Strom zu wandeln und diesen zu verbrauchen, wenn dies ausschließlich im Wirkbereich des Bürgers stattfindet und das Netz genauso wenig beeinflußt wie ein Solartaschenrechner? Das würde mich noch brennend interessieren, ob diese MaStR-Anmeldeverpflichtung überhaupt zulässig ist.

Daniel

Dazu kann ich auch meine Erfahrung posten:

Ich habe eine PV Anlage. Angemeldet beim Netzbetreiber und von mir nachgemeldet beim MaStR.

Weil ich Bock darauf hatte, habe ich mein BKW seinerzeit einfach mal mit angemeldet beim MaStR - und nur dort, nirgendwo sonst.

Lange Zeit stand im Register irgendetwas in roter Schrift "Prüfung durch Netzbetreiber erforderlich" o.ä.

Inzwischen ist alles auf Grün*. Ein Schreiben von mir hat der Netzbetreiber nie erhalten.

*MaStR unter dem Reiter Netzanschluss des BKW: "Status der Netzbetreiberprüfung: GEPRÜFT"

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Nun, das Marktstammdatenregister ist eine Bundesbehörde, da fester Bestandteil der Bundesnetzagentur. In Bezug auf EEG und EnWG, mit der klaren Zielsetzung der aktiven Umstrukturierung der deutschen Energieproduktion, verfolgt diese Behörde auch unwiderlegbar ein öffentliches Interesse, nämlich diesen gesetzlich verankerten Wandel zu dokumentieren. Die Arbeitsweise dieser Behörde ist in der Marktstammdatenregisterverordnung präzisiert. Soweit verfassungsrechtlich erstmal nichts zu beanstanden.

Da die Verordnung ansich keinerlei Vorschriften zum Ausmaß einer solchen Anlage macht, keine bedingungsabhängigen Erlaubnisse ausspricht oder gar Verbote verhängt, benötigt sie auch keine fallspezifische Handlungs- oder Ermächtigungsgrundlage. In die "Allgemeine Handlungsfreiheit" des Individuums nach Art. 2 Abs 1 Grundgesetz wird überhaupt nicht eingriffen durch die Registerverordnung, man darf es ja tun, muss es nur melden. Statistik und staatliche Entwicklungsübersicht, wie etwa die staatsweite Form der Energiegewinnung, sind von großem, öffentlichem Interesse und absolut gerechtfertigt.

Der einzige rechtliche Ansatz, den ich jetzt sehe, wäre eine Verfassungsklage bzgl. des Datenschutzes, dass hierbei zuviele, für den statistischen Nutzen irrelevanten, persönliche Daten gesammelt werden. Müsste man dann natürlich vor dem Verfassungsgericht auch nachweisen. Diese Klage wäre langatmig, und ohne einen relevanten Präzidenzfall, der eine Gefahr durch die Sammlung dieser Daten belegt, nicht zu gewinnen. Als Vergleichsbasis der Größenordnung, die Fingerabdruckspflicht im Personalausweis wurde 2009 im Bundestag verabschiedet, kurz danach folgte auch die Klage wegen dieser "Datensammelwut" und dem Missbrauchspotential. Der Fall liegt heute, Ende 2022, vor dem EU-Gerichtshof und wartet noch auf seine Verhandlung, der Weg gegen ganze Bundesgesetze kann also verdammt lang und teuer sein.

Alternativ könnte man noch gegen das EEG als Basis vorgehen, da es ohne EEG möglicherwerise auch kein hinreichendes, öffentliches Interesse an einem Zwang zur Dokumentationsbeihilfe gäbe. Aber was sollte man gegen das EEG vorbringen? Der Klimawandel ist allgemein wissenschaftlich anerkannt, Gesundheitsschäden durch Kohle, Öl und Gas ebenso, ein Umstrukturieren der staatlichen Energiegewinnung zum Schutze der Bevölkerung ist damit gut begründet. Ohne wirklich schwerwiegend negative Einflüsse auf die gesamte Gesellschaft, die noch gewichtiger wären als Klimawandel und Gesundheitsschäden, sehe ich keinerlei rechtliche Handhabe gegen das EEG.

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[quote data-userid="7296" data-postid="85008"]Der einzige rechtliche Ansatz, den ich jetzt sehe, wäre eine Verfassungsklage bzgl. des Datenschutzes, dass hierbei zuviele, für den statistischen Nutzen irrelevanten, persönliche Daten gesammelt werden.[/quote]Genau darum geht es ja: um den Datenschutz. Speziell bei Insel- und Halbinselanlagen (im technischen Sinne, nicht im juristischen), die niemals und zu keinem Zeitpunkt einspeisen, ist es dem Endnutzer schwer vermittelbar, warum diese Daten später, falls ich das richtig verstanden habe, von der BNetzA (MaStR) an den jeweiligen VNB übermittelt werden. Dies steht wohl eher im Widerspruch zur DSGVO (Datensparsamkeit). Selbst wenn man über die bloße Übermittlung hinwegsähe, besteht ganz konkret immer noch die Gefahr, daß irgendein Sachbearbeiter Amok läuft, die große Aktionismus-Keule schwingt,

  • den Zähler tauschen lassen (Kosten!),
  • einen Elektriker zur Prüfung an den Installationsort schicken (wieder Kosten!) und
  • möglicherweise ohne Not in die Installation z.B. durch den Zwang zum Einbau irgendwelcher Komponenten wie Einspeisesteckdosen (abermals Kosten!) eingreifen lassen
will. Bei Einspeiseanlagen mögen die o.g. Maßnahmen möglicherweise und/oder z.T. gerechtfertigt sein, bei Inseln und Halbinseln sind sie aber mindestens umstritten, führen zu vermeidbaren Kosten, die schlußendlich ja wieder an den Endverbraucher weitergeben werden, und bremsen die sog. Energiewende unnötig aus. Dies führt den von der Bundesregierung propagierten Klimaschutz letzten Endes komplett ad absurdum. Mit anderen Worten: Die Gesetze, an welche die BNetzA als ausführende Behörde gebunden ist, wirken de facto den Interessen des Klimaschutzes und über die zusätzlichen und vermeidbaren Kosten denen der Wirtschaft (Arbeitsplätze!) und des Endverbrauchers diametral entgegen. Möglicherweise könnte hier eine Grundlage dafür vorhanden sein, daß bestimmte Gesetze wie zu Beginn geschrieben überarbeitet werden müssen.

Die Kosten eines Prozesses wird sich wohl kaum einer freiwillig ans Bein binden wollen, aber möglicherweise wäre es zu überlegen, ob man nicht eine Petition an den Deutschen Bundestag einreichen soll, die ganze Photovoltaik stärker zu liberalisieren und damit der Energiewende einen zusätzlichen Schub zu verleihen. Aber da sollen sich Leute heranwagen, die davon mehr Ahnung haben als ich.

Daniel

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Zum Thema Schuko- aber auch MC4-Verbindung habe ich eben ein Video gesehen, das geeignet ist, die ganze Energiewende noch weiter auszubremsen. ?

Daniel

Hat sich schon jemand mit Bayernwerk auseinandergesetzt? Deren Formulare verlangen u.a. die Bestätigung:

• Die Stromerzeugungsanlage wird über eine spezielle Energiesteckdose betrieben.

• Die Stromerzeugungsanlage und der Anschluss entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbes. der VDE-AR-N 4105:2018-11.

Da die Schukodose den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" entspricht (korrekt?) ist nur noch die Frage was eine "spezielle Energiesteckdose" ist. Wenn die Schukodose den Regeln der Technik entspricht, ist sie dann auch eine Energiesteckdose? Oder ist der Begriff irgendwo verbindlich definiert?

@magmastrudel Deine Argumentation klingt plausibel. Ich würde nur nicht das Formular des Netzbetreibers verwenden sondern ihn Formlos informieren wie in dem Video, dass ich oben verlinkt habe.

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Es ist ja immer wieder das Gleiche: Die versuchen, dir etwas vorzuschreiben, was gar nicht in deren Kompetenzbereich fällt. Das ist eigentlich eine Frechheit, was in den Formularen steht. Du musst denen nur melden, dass du ein Balkonkraftwerk in Betrieb nimmst und mehr nicht. Also so einen Passus einfach streichen oder gar nicht erst deren Formular verwenden.

Davon ab: Ein Schukoverbindung erfüllt nicht das, was die dort definiert haben.

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@win

ironischerweise bin ich schon angegangen worden (nicht hier) weil mein Versorger sogar auf einen Zählerwechsel verzichtet wenn man angibt den Strom vom Balkonkraftwerk selbst zu verbrauchen. Da wurde dann ein Fall von Steuerhinterziehung daraus gestickt. Ich glaub man kann es keinem recht machen. Irgendwo kommen immer idiologische Spinner aus den Löchern gekrochen um rumzustänkern.

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@andyhoe Ja, Neid kennt keine Grenzen. ?

Das ist schon ein kleines Geschenk, wenn der Messstellenbetreiber drauf verzichtet. Offiziell darf er es gar nicht, ist nach Gesetz verpflichtet. Aber die werden sich auch sagen: "Warten wir mal ab, ob da wirklich jemand klagt." Und das scheint wohl nicht zu passieren.

Problem seit Jahren ist wohl ein massiver Engpass an digitalen Zählern. Auch an Fachkräften fehlt es, die die Dinger einbauen können.

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Schuko vs. Einspeisedose

Die Steckersituation gefällt mir zwar nicht, trotzdem gibt es eine durchaus konsistente Begründung für eine spezielle Einspeisedose.

Mir sind inzwischen viele verschiedene Sicherheitsnormen in die Finger gekommen, trotz aller Unterschiede zieht sich ein roter Faden durch

die Sicherheitsnormen.

Beim Thema Schutz vor elektrischen Schlag finden sich fast immer Vorgaben, die entweder zwei gestaffelte Isoliermechanismen vorsehen,

oder falls es nur eine Isolation ist, dann mit sehr stattlichen Luftstrecken, Kriechstrecken und Mindestmaterialstärken.

Bei zwei gestaffelten Isoliermechanismen (z.B. Basisisolierung + zusätzliche Isolierung) ist üblicherweise schon jeder einzelne Mechanismus so ausgestaltet, dass man trotzdem keinen Schlag bekommt, wenn einer ausfällt.

Ausnahmen/Aufweichungen gibt es meines Wissens nur wenn spezielle dokumentierte Risikobewertungen als Ok betrachtet werden, wobei ich dann nicht derjenige

sein will der das Papier zu unterschreiben hat.

...ihr seht es schon kommen...

Die Taktik mit Schuko den man an den spannungsführenden Polen direkt berühren kann und damit vollständig auf die elektronische

Schutzschaltung des WR angewiesen ist, bietet eindeutig keine zwei Schutzmechanismen, sondern nur einen.

Und dieser Schutzmechanismus ist noch nicht mal eine permanente Isolierung, sondern lediglich eine Abschaltung bei der keines der Abschaltelemente im WR die Kriterien einer Basisisloeriung oder zusätzlichen Isolierung erfüllt. ...und schon dreimal nicht die Anforderungen an eine verstärkte Isolierung...

Edit: Zumindest bei WR, die die Abschaltung per Halbleiter machen.

Ein Relais mit entsprechenden Kriech- und Luftstrecken ist teuerer und braucht auch ein paar ms mehr Zeit...

Wäre aber schon denkbar.

P.S:

So etwas wie ein E27 Lampensockel würde schon seit 50 Jahren keine Zulassung mehr bekommen.

Ist historisch bedingt und nun wird man die Dinger nicht mehr los, da sie zu weit verbreitet sind :wink:

Erfreulicherweise bekommen schon Kleinkinder beigebracht, dass man da nicht hineinfassen sollte...

Mehr als einen bietet die schon. Selbst wenn die Abschaltung nicht funktioniert, führt keiner der Stifte Spannung gegen Erde. Man müsste also schon beide anfassen, wenn man einen Schlag bekommen sollte.

Ausschlaggebend für die Verwendung eines Schukosteckers war bei mir aber, dass man den wenn es z.B. einmal brennt oder alles unter Wasser seht ohne Werkzeug ziehen kann und jeder weiß, wie man einen Schukostecker zieht.

Und genau so passiert es nach Murphy dann immer. ?

Eine wirkliche Schutzfunktion erfüllt das nicht. Wenn ich Kinder im Haushalt hätte, würde ich mich auf elektronische Schutzabschaltung nicht verlassen wollen. Da käme ein berührungssicherer Stecker dran. Muss ja kein Wieland sein und darf gerne auch ohne Werkzeug trennbar sein.

Die Schutzfunktion in der Elektronik könnte man ja auch problemlos doppeln. Das ist sicher gewöhnungsbedürftig. Aber ein Jumbo lässt sich ja auch nicht mehr mit Seilzügen fliegen. Sicherheit wird dort auch über Dopplung von Elektronik erreicht.

Es gibt aber anscheinend keinen einzigen Fall, wo der Schutz einmal Probleme gemacht hat. Von daher dürfte die Dopplung eher überflüssig sein. Wer unbedingt noch zusätzliche Sicherheit haben will, der kann ja entsprechende Alternativen realisieren. Kindersicherungen für Steckdosen gibt es ja auch neben den herkömmlichen Steckdosen.

...na das geht ja wie Kraut und Rüben. Auf der einen Seite erscheint das übliche Sicherheitslevel als zu beschwerlich - auf der anderen Seite erscheint den Kindersicherungsverkäufern das übliche Sicherheitslevel als unzureichend und es wird mit der Kindersicherung noch eins draufgesattelt.

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Vermutlich eher nicht, weil die abschließbare Steckdose ja nicht sicherstellen kann, dass der Stecker nicht trotzdem offen rumliegt.