Hallo zusammen,
nach reiflicher Überlegung habe auch ich mich dazu entschlossen eine Balkonanlage zu installieren. Ich habe mich vorher informiert was zu beachten und zu tun ist und bin dann für mich zu dem Schluss gekommen, dass ich die Anlage auch wie gefordert anmelden möchte. Die Meldung im Stammdatenregister ist längst erledigt nur der Netzbetreiber bereitet mir noch etwas Sorge.
Im Prinzip wäre es ganz einfach, wenn ich denn als ehrlicher Mensch den Anmeldevordruck des Netzbetreibers verwenden könnte. Kann ich aber nicht, denn direkt in Punkt 1 wird gefordert:
Ich bestätige, dassWie gesagt habe ich mich im Vorfeld informiert und durch unzählige Quellen sehe ich mich auch in der Annahme bestätigt, dass es für diese Forderung keine rechtliche Grundlage gibt. Weder kann der Netzbetreiber diese Anschlussart fordern, noch auf die Einhaltung der VDE bestehen falls vergleichbar sichere Maßnahmen für den Betrieb getroffen wurden. PVPlug,balkonkraftwerk-vertrieb.de PDF, DGS Sicherheitsstandard
1) die Energiesteckdose nach DIN VDE V 0628-1 im Vorfeld durch einen Elektroinstallateur nach den anerkannten Regeln der Technik installiert
wurde.
Daraufhin habe ich mich also für eine Anmeldung beim Netzbetreiber mit dem DGS Anmeldeformular und allen nötigen Zertifikaten im Anhang entschieden. Was dann folgte ist vermutlich keine große Überraschung.
Text ... viel .. Text
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei finden Sie alle nötigen Dokumente zur Anmeldung einer Steckerfertigen Solaranlage bis 600W nach NAV §19 Abs. 3.
Die angehängten Zertifizierungen belegen, dass eine sichere und störungsfreie Versorgung durch den Betrieb dieser Anlage nicht gefährdet wird und schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz ausgeschlossen sind.
Zudem belegen sie, dass ausreichend technische Maßnahmen für den sicheren Betrieb implementiert sind.
Mit freundlichen Grüßen,
wir weisen Sie freundlich darauf hin, dass wir eine Anmeldung einer steckerfertigen Photovoltaikanlage (bis 600 W) nur berücksichtigen können, wenn das von uns hierzu veröffentlichte Anmeldeformular verwendet wird. Diese finden Sie im Anhang oder unter dem folgenden Link: Anmeldung steckerfertige EZA (ctfassets.net)
Andere Formulare oder handschriftliche Änderungen bzw. Ergänzungen können wir nicht berücksichtigen und müssen diese ablehnen.
Freundliche Grüße
da ich sie telefonisch leider nicht erreichen konnte hier nochmals per mail.
Laut Gesetzestext (NAV §20 https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__20.html ) gilt:
[..]Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Eine besondere Form ist bei dieser Anmeldung laut Gesetz nicht erforderlich. Daher meine Frage welche Informationen sie noch von mir benötigen, meiner Ansicht nach sind die vorgelegten Dokumente ausreichend.
mit freundlichen Grüßen,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Auch wenn Sie für Ihre steckerfertige PV-Anlage keine gesetzliche Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, handelt es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, für die u.a. die Netzanschlussregelungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu beachten sind. Wir haben das von uns geforderte standardisierte Anmeldeformular auf Grundlage von § 10 Abs. 2 EEG in Verbindung mit § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entwickelt. Dort ist festgelegt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wenn das technische Regelwerk des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten wird. Im VDE-Regelwerk ist auch das Anmeldeverfahren für Erzeugungsanlagen festgelegt. Um die Anmeldung handelsüblicher steckerfertiger PV-Anlagen so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir das dort vorgesehene Verfahren bereits erheblich vereinfacht.
Da die Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften durch den Anlagenbetreiber wesentlicher Bestandteil unseres standardisierten Anmeldeformulars ist, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir keine alternativen Anmeldeverfahren akzeptieren können. Sofern Sie nicht bereit sind, uns eine Anmeldung nach unseren Vorgaben zukommen zu lassen, können wir keine Freigabe zum Netzparallelbetrieb Ihrer Anlage erteilen.
mir ist bewusst, dass das zur Verfügung stehende Formular bereits ein vereinfachtes Anmeldeverfahren darstellt.
Allerdings ist es in Punkt 1 unvollständig, da auf die Verwendung einer Energiesteckdose bestanden wird. Gesetzlich gefordert ist ein sicherer Betrieb, welcher auch durch andere Schutzmaßnahmen erreicht werden kann.
Der Gesetzgeber fordert lediglich eine Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Technik nach §49 EnWG. Die Wahl der Steckvorrichtung liegt somit, solange die Gesetze eingehalten werden, außerhalb der Zuständigkeit des Netzbetreibers.
Den Nachweis über die Einhaltung des NA-Schutz nach AR-N-4105, welche bescheinigt dass der Wechselrichter als selbstwirkende Freischaltstelle fungiert, hatte ich in der Anmeldung beigefügt.
- Sollten Sie mit einer Anpassung oder Streichung von Punkt 1 einverstanden sein verwende ich gerne das von Ihnen zur Verfügung gestellte Formular.
- Sollte eine dahingehende Anpassung nicht möglich sein bitte ich Sie um Rückmeldung welche Informationen Ihnen noch zur Beurteilung fehlen.
Sollten keine Informationen fehlen gehe ich von NAV§20 aus:
[..]Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Im Übrigen konnte ich unter der angegebenen Telefonnummer erneut niemanden erreichen, ein telefonischer Kontakt wäre bei der schnellen Klärung sehr hilfreich.
als Verteilnetzbetreiber, der für die sichere Stromversorgung einer Vielzahl von Kunden verantwortlich ist, halten wir uns an die anerkannten Regeln der Technik, deren gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 2 EEG und § 49 EnWG zu finden ist (siehe https://www.gesetze-im-internet.de). Man kann sich nicht die Norm heraussuchen, die man einhalten oder nicht einhalten möchte, also beispielsweise den NA-Schutz, aber nicht die Energiesteckdose einbauen, obwohl beides nach den anerkannten Regeln der Technik gefordert wird. Die anerkannten Regeln der Technik beschreiben die technischen Mindestanforderungen an eine sichere Installation sowie einen sicheren Betrieb der elektrischen Anlage.
Es gilt die Einhaltung der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Die VDE-AR-N 4105 fordert unter Abschnitt 5.5.3 „Steckerfertige Erzeugungsanlagen“ die Einhaltung der DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1). In der DIN VDE V 0100-551-1 wird der Anschluss über eine spezielle Energiesteckdose, z.B. über eine Energiesteckdose nach VDE V 0628-1, gefordert. Eine spezielle Energiesteckdose ist keine normale Schutzkontaktsteckdose!
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die technischen Mindestanforderungen an den Netzanschluss festzulegen und in diesem Rahmen das Anmeldeverfahren zu bestimmen. Wir bieten ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 600 W an. Natürlich müssen auch bei diesem Anmeldeverfahren die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ihnen steht es selbstverständlich offen, sofern sie keine spezielle Energiesteckdose verwendet haben, unser vereinfachtes Verfahren nicht anzuwenden. Sie können ihren eingetragenen Elektroinstallateur damit beauftragen, uns die Erzeugungsanlage nach dem gängigen Verfahren, nach VDE-AR-N 4105, zu melden und in Betrieb zu setzen. Weitere Informationen finden sie beim VDE|FNN unter https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose .
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie zu berücksichtigen, dass Ihnen nach dem aktuellen Stand der Technik nur die Kombination aus NA-Schutz und Energiesteckdose die bestmögliche Betriebssicherheit bietet. Daher können wir vereinfachte Anmeldungen von steckerfertigen Photovoltaikanlagen nur akzeptieren, wenn von dem Anlagenbetreiber unser Anmeldeformular verwendet und die Einhaltung der dort genannten Anforderungen uneingeschränkt bestätigt wird. Wie bereits mitgeteilt, können wir sonst keine Freigabe zum Netzparallelbetrieb erteilen.
Das EEG stellt keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die über den Anwendungsbereich des EEG hinausgingen. Zwar finden sich in den §§ 1 bis 18 EEG (2014)relevante Vorschriften zu Netzanschluss und technischen Vorgaben, die Nichteinhaltung dieser Vorgaben wird allerdings alleine durch den Verlust des vom EEG grundsätzlich geregelten Vergütungs- oder Förderanspruch sanktioniert.Um es kurz zu machen, die Netze BW will auf gar keinen Fall den Betrieb mit Schuko Stecker freigeben. Ich bin aber der begründeten(?) Meinung, dass diese Anschlussart für meinen Wechselrichter ausreichend sicher ist und zudem der Netzbetreiber an dieser Stelle vermutlich gar kein Mitspracherecht hat.
Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen, bzw. deren Betrieb kann im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. Einen Verweis vom EnWG auf das EEG gibt es nicht, das wäre auch systemwidrig.
Das EEG kann daher nicht auf den Betrieb von PlugIn-PV-Anlagen angewendet werden, deren Ziel nicht in einer Einspeisung und insbesondere dem kaufmännischen Erfolg dieser Einspeisung liegt.
Im Bereich des Energiewirtschaftsrechts regelt § 49 EnWG, welche Anforderungen an Erzeugungsanlagen zu stellen sind. Dort heißt es in Abs. 1: „Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Aus Abs. 2 folgt, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten der Regeln der Technik vermutet wird, wenn die VDE- und DVGW-Regelwerke eingehalten werden.
Diese gesetzliche Tatsachenvermutung kann widerlegt werden, indem im Falle des Verstoßes gegen eine jener Normen nachgewiesen wird, dass der jeweilige Betrieb einer Erzeugungsanlage jedenfalls die gleiche Sicherheit bietet, als wären die Normen eingehalten(siehe z.B. DGS 0001:2019-10).
Wie sich aus den Befugnisnormen der Absätze 5 bis 7 des § 49 EnWG ergibt, richtet sich diese Vorschrift an die Behörden der Energieaufsicht, Netzbetreiber können alleine aus § 49 EnWG weder Rechte noch Berechtigungen ableiten.
Zudem wird das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer durch die NAV bestimmt, es handelt sich um ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, das Anschlussnutzungsverhältnis. Die NAV sieht ausschließlich in § 13 Absatz 2 einen Geltungsbefehl der technischen Normen im Sinne einer Vermutungswirkung vor, die aber nur greift, wenn Änderungen an der „elektrischen Anlage“ vorgenommen werden, also konstruktive Veränderungen an der technischen Gebäudeausrüstung zur Elektrizitätsversorgung. Dies liegt durch Einstecken einer Erzeugungsanlage in eine Steckdose nicht vor.
Technische Normen entwickeln aus sich selbst heraus keinen „Verbotscharakter“ (ein Verstoß gegen technische Normen führt also nicht zwingend dazu, dass die gegen die Norm verstoßende Handlung „verboten“ ist, wie es häufig zu lesen ist) oder eine „allgemeine Geltung“. Technische Normen werden ordnungsrechtlich, aber auch vertragsrechtlich, erst relevant, wenn der Gesetzgeber – wie bspw. in § 49 Abs. 2 EnWG oder in den Landesbauordnungen – einen gesetzlichen Anwendungsbefehl setzt oder sich die Vertragsparteien auf die Geltung einigen. Dann führt ein Verstoß gegen die so faktisch zum unmittelbaren Ordnungsrecht erhobene technische Norm zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Handlung – es sei denn, dieser Nachweis ist immer zulässig, dass das mit der Norm verfolgte technische (Sicherheits-)ziel auch durch andere Umstände erzielt wird. Die bspw. von der Norm 0100-551 gefordert besondere Einsteckvorrichtung bezweckt, abstrakt generell zu gewährleisten, dass immer sichergestellt ist, dass kein Strom an den Kontakten der Anlage anliegt, um Menschen vor Stromschlag zu schützen. Wenn allerdings, wie bei dem hier verbauten Wechselrichter diese Funktion bereits erfüllt ist, stellt diese spezielle Einsteckvorrichtung nur noch ein redundantes Sicherheitsmittel dar. Sie ist damit nicht erforderlich und in der Norm nur erwähnt, da diese eben auch PV-Modelle anspricht, deren Wechselrichter den dargestellten Sicherheitsstandard nicht erfüllt.
Ich nehme an die "anerkannten Regeln der Technik" auf die sie sich beziehen stammen vom FNN, dieses hat hier jedoch nicht die Deutungshoheit. Das FNN kann ebenfalls nur private Empfehlungen aussprechen, die rechtlich keinen bindenden Charakter haben.
Die DGS beispielsweise vertritt hier eine andere Interpretation zum Thema Sondersteckdose:
"Muss ich eine Sondersteckdose für den Anschluss meines Solar-Geräts benutzen? -
Nein. Wenn eine Schuko-Steckdose vorhanden ist und das Solar-Gerät den DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001 einhält, ist die Nutzung zulässig."
Siehe auch DGS 0001:2019-10 https://www.pvplug.de/standard/ 8.)
Steckbare Stromerzeugungsgeräte mit Typ F Stecker (Schuko), müssen nach DIN EN 61140 VDE 0140-1 und EN 60335-1 :2012 Abschn. 22.5 gebaut sein, sodass im sachgemäßen Gebrauch keine Gefahr eines elektrischen Schlags besteht, wenn die Stifte des Steckers berührt werden
ANMERKUNG:
Wenn die steckbare Stromerzeugungseinrichtung nur einen NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105 ohne nachgelagerte Bauteile beinhaltet, ist diese Bedingung gewährleistet.
Es geht also hier wie dort am Ende ums Prinzip.
Jetzt sitzt der Netzbetreiber aber scheinbar am längeren Hebel, da er die Freigabe der Anlage verweigert.
Und hier kommt deswegen meine Frage / Bitte:
Da ich diesen grundsätzlichen Stolperstein für Balkonkraftwerke gerne offiziell geklärt wüsste bin ich bereit diesen Tanz mit dem Netzbetreiber einzugehen - ich könnte hierfür aber noch weitere Hilfe und Input gebrauchen.
Gibt es hier Leute die rechtlich in diesem Gebiet fit sind? Hat jemand Kontakte die man nutzen könnte um diesem Thema etwas Öffentlichkeit zukommen zu lassen?
Und abschließend noch die Bitte, dieses Thema nicht in pro/con Anmeldung abgleiten zu lassen. Wie gesagt geht es mir darum, im Optimalfall eine Klärung für diese Grauzone herbeizuführen.
Gruß,
Thomas
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