Ich schreibe dir die ganze Zeit über die neue 4105, wie erwähnt, und erzähle dir das die ganze Zeit.
Du schriebst in der 4105 stehen die Modulleistungen drin, wenn du dich noch auf die alte bezogen hast, kannst du auch gerne die Punkte der alten Norm nennen.
In der alten 4105 waren 600VA durch Laien meldbar, mit unbegrenzt PV Leistung, durch die Ausnahme im damaligen Punkt 5.5.3, also so wie sie damals beim Start dieses Beitrags waren.
Was das alles heißt sage ich in meinen Videos
EEG ist für Anlagen welche Paragraph 8 Absatz 5a und Paragraph 3 Nummer 43 entsprechen, für mehr nicht
Die TAB fordert Meldung und Anschluss nach 4105
Wenn du eventuell meine Videos vor deinem ersten Kommentar gesehen hättest, oder wirklich die Normen, auch die von damals gelesen hättest, hättest du damals schon nicht behauptet ich würde Stuss reden
Woher denn nun die Erkenntnis?
Wir hätten uns das alles sparen können wenn du einfach etwas Technologieoffner wärst.
So, mal deine Videos angeschaut, danke dafür... soweit so gut. Dazu aber noch Fragen offen.
Wenn die Fragen unten die richtigen Antworten ergeben, wird damit zumindest die Nachrüstung von Speicher interessant.
kann der VNB der Anmeldung widersprechen und damit nicht zulassen oder ist damit keine Zulassung nötig, sondern nur eine Meldung und damit Duldung der Anlage? Also wie bei den 600VA Anlagen?
Wenn man schon eine gemeldete EEG Analge hat, wie verhält es sich dort? Eine reine PV+Speicher Analge die nur Einspeist sollte ja nach EEG kein Problemdarstellen, oder?
Wenn die EEG Analge unter die 60% Abregelung fällt, betrifft das die so nachgemeldetet 800VA Analge auch oder entfällt dies, weil ja die PV Leistung auch hier die Messgröße ist und man nur über 1,5kWp anklemmen muss?
ich habe mal eine Frage zu diesen Thema, gehen wir mal davon aus es läuft soweit alles glatt mit der Amldung 600er oder 800er Weckselrichter und unter 7kwp Modulleistug und beantragt eine Einspeisevergütung mit.
Kann ich diese Anlage später noch ummelden auf eine große PV Anlage sagen wir mit einen 4kw Weckselrichter, verrausgeserzt der Zählerschrank ist/wird angepasst und die Anlage duch einen Elektriker abgenommen?
Oder wird dies Probleme mit der Zulassung/Einspeisevergütung geben.
Wenn ich das richtig verstehe, wäre eine solche theoretische Anlage mit bis zu 7kWp und 800VA Erzeugung aber sehr ungünstig neben einer normalen EEG Bestands-PV mit Einspeisevergütung zu betreiben.
Wer schon eine große Anlage hat dürfte eher Interesse an der Speicherintegration haben, jedenfalls sofern nicht schon Hybridwechselrichter vorhanden und was kleines (Leistung, nicht Speichergröße) reicht.
Das Ding kann leider nicht alles - aber da ist schon einiges an Flexibilität drin.
7kWp sind übrigens auch nicht völlig fix - die kommen eigentlich aus nem anderen Gesetz und führen nicht zu einem echten Verbot sondern eigentlich “nur” zu ungünstigeren Rechnungen bzw ab noch höheren Werten zu prohibitiv aufwendigen Verfahren (nen 800W Wechselrichter auch noch abregeln zu müssen wird irgendwann völlig witzlos)
Zu 1. Nach EU Netzkodex sind bis 800 Watt nicht relevant für Stabilität und benötigen keiner Genehmigung. Deswegen waren nach alter 4105 600VA Genehmigungsfrei und nach EEG schon 800VA
Zu 2. Und 3. In der Norm steht es wird nicht aufgerechnet
In den (Muster-)TAB steht, daß die Anlage nach 4105 anzuschließen und zu in Betrieb zu nehmen ist. Da steht nichts darüber drin, wie die anzumelden ist.
Es geht doch gar nicht um Technologie. Das Problem ist ein Henne-Ei bzw. Hund/Schwanz-Problem mit VDE-Normen und gesetzlichen Regelungen.
Die technischen Inhalte der VDE-Normen erhalten durch Referenzierung als Stand der Technik oder auch ganz durch ganz konkrete Nennung in Gesetzen oder Verordnungen ihre Relevanz. Oder halt durch Nennung in Verträgen, zu denen auch eine TAB gehört.
In den TAB findet sich in nicht-technischen Bereichen sowas wie "[Quelle: VDE-AR-N 4105, modifiziert]".
Die VDE-Normen sind nicht verbindlich. Die vereinfachte Anmeldung der 600W-Anlagen nach der alten 4105 wurde von den meisten Netzbetreibern so durchgeführt, obs dafür einen Rechtsanspruch gab, ist eher fraglich.
Nach Veröffentlichung des aktuell geltenden EEG sind die Anmeldeformulare für die 600W-Anlagen bei den meisten Netzbetreibern verschwunden. Da gibt es nur noch Steckersolar nach EEG oder normale Einspeiseanlage mit vollem Anmeldeprogramm. Ob die trotzdem noch die vereinfachte Anmeldung durchführen, weiß ich nicht, ich habs nicht probiert.
Die neue 4105 bringt aktualisierte technische Details zum Anschluß von kleinen Erzeugeranlagen, die einiges vereinfachen. Was das für deren Anmeldung bedeutet, wird sich zeigen.
Im Idealfall gibt es zukünftig gar keine Streß mit den Netzbetreibern, aber wenn da einer trotzdem eine Unterschrift von einem Elektriker sehen will, dann will der die sehen.
Und auch wenn bei den meisten Netzbetreibern die eigenen 600er Formulare verschwunden sind konnte man noch immer (bis 1.3.) das E8 der VDE AR-N 4105:2018 nutzen zur Meldung einer 600VA Anlagen, mit Berufung auf Punkt 5.5.3
Das neue Formular F1.2 regelt den Anschluss. Welcher in Punkt 14 der TAB ja verlangt ist
Das könnte man doch tatsächlich so mißverstehen, als ob die VDE-Norm über EEG-Sachverhalte bestimmen würde, die im gleichnamigen Gesetz geregelt sind. Aber vermutlich war das anders gemeint.
Am EEG hat sich ja nichts geändert. Die da definierten Ausnahmen für Steckersolargeräte gelten halt nach wie vor nur für die 800W/2kWp-Anlagen.
Die Regelungen, wie bei einer Erweiterung einer bestehenden Anlage bzw. dem zusätzlichen Neubau einer weiteren Anlage bzgl. EEG abgerechnet wird, ist unverändert.