Grund: Leute stehen auf Prozente und deswegen kann bei Kommunikation über Prozente geregelt werden.
Und deswegen ist der Nachteil dass man nicht über Prozente regeln kann wenn es keine Kommunikation gibt.
Prozente sind für Menschen einfacher, sie denken zu wissen das wenn dort 50% steht, es halbvoll/halbleer ist.
Dass dieses aber in echt keine 50% sind ist ihnen nicht bewusst, oder sie ignorieren es.
Prozente sind errechnet. Zwischen 1 und 99 ist er nur mathematisch anhand des erfassten Stroms und der eingestellten Kapazität.
0 und 100 werden durch Spannung gesetzt.
Da 1 bis 99 nur errechnet werden, stimmen sie eigentlich nie, zum einem weil die BMS den Strom nicht zu 100% genau messen und zum anderen weil die angegebenen Kapazitäten nicht zu 100% passen.
Aber Leute stehen drauf, weil sie dann sagen und einstellen können ich entladen bis 10% und lade bis 90%. Ist halt einfacher als eine Spannung als Ladeschlussspannung und Entladeschlussspannung definieren zu müssen.
Das man aber bei kleinen Strömen eine Batterie auch fast Rappel voll laden kann, und auf der Anzeige steht noch immer 1%, das bedenken halt viele nicht.
Reicht dir diese Antwort? Ist der identische Inhalt nur mit mehr Worten.
Hier der Typ, der schrieb, daß du Stuss redest.
Der Satz im EEG lautet:
„(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.“
Da wird nicht nur festgelegt, daß das Steckersolargerät mit max. 800W und 2kWp nur im Marktstammdatenregister angemeldet werden müssen, sondern auch, daß die „angeschlossen werden dürfen“.
Was im Umkehrschluß bedeutet, daß Anlagen, die diese Daten überschreiten, nicht angeschlossen werden dürfen.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht das andere, damals 600VA und jetzt 800VA ,Anlagen welche nicht dem Paragraphen im EEG entsprechen nicht angeschlossen werden dürfen.
Weil die TAB Niederspannung schreibt dir ja vor dass du Erzeugungsanlagen nach 4105 melden und anschließen sollst. Außer sie entsprechen dem Paragraph im EEG, dann brauchst du die Meldung beim Netzbetreiber nag 4105 nicht machen.
Steckersolargeräte, die man nur im Marktstammregister registrieren muss, haben die Grenze 800VA und 2000Wp. Daran ändert sich jetzt auch nichts.
Nach deiner Auffassung kann man jetzt aber 800 VA und beliebig große Modulleistung auch anschließen, muss das dann lediglich beim Netzbetreiber melden, was man privat machen kann und dafür keinen Elektriker braucht und auch keinen Umbau des Zählerschranks. So eine Anlage muss dann aber mit Wielanddose oder fest angeschlossen sein.
In der aktuellen 4105 steht drin, daß Steckersolargeräte mit 800VA Wexhselrichter und max. 960Wp per Schukostecker angeschlossen werden dürfen. Für Anlagen mit 800VA und 960WP bis 2000Wp muß eine Wieland o.ä. Verwendet werden.
Sonst Nix (zu dem Thema).
Eine PV mit mehr als 2kWp ist eine reguläre PV, mit allem, was dazu gehört. Über Steckvebinder geht da gar nichts mehr.
Das ist ein klasssicher Fehlschluß. Sie dürfen nicht so angeschlossen werden wie in dem Gesetzesumfeld beschrieben. Aber ob jemals überhaupt nie oder nach einem anderen Regelset ist hiermit nicht gesagt. Eben weil dort gar nichts zu steht.
Nur weil Personenkraftwagen mit unter 3,5t definiert sind heißt das nicht es gibt keine Zulassungsmöglichkeit für Dinge mit vier Rädern und mehr als 3,5t - guck einmach mal aus dem Fenster.
Ok, war etwas undeutlich formuliert:
„ Was im Umkehrschluß bedeutet, daß Anlagen, die diese Daten überschreiten, nicht als Balkonkraftwerk per Stecker und vereinfachter Anmeldung angeschlossen werden dürfen.“
Als Standard-PV bauen und anmelden geht natürlich immer.
Wenn ich das Video richtig verstanden habe, soll es eben jetzt unter bestimmten Umständen möglich sein, ohne Elektriker und ohne Zählerschrank-Umbauten selber anmelden zu können. Eine Einschränkung wären diese 800 VA Einspeisung.
Es ist dann also kein BKW, aber eben auch keine große PV-Anlage und damit gelten Sonderregeln.
So wird es zumindest im Video behauptet, wobei ich da selber auch noch Zweifel habe. Das klingt für mich einfach zu schön, um wahr zu sein.
Auf der Website vom BKW Anbieter "Kleines Kraftwerk" gibt es nun auch einen Artikel, der die Aussagen von @willi90 bestätigt.
Zunächst stellt das Formular klar, dass es nicht für klassische Steckersolargeräte nach EEG gilt. Diese müssen – solange sie maximal 2.000 Watt Modulleistung aufweisen – ohnehin nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden, sondern lediglich im Marktstammdatenregister
Doch genau hier steckt die eigentliche Überraschung. Denn im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung: Über das neue Formular können Nutzer selbst Anlagen anmelden, deren Modulleistung über 2.000 Watt hinausgeht.
Rein technisch könnte damit eine ganz neue Kategorie von Anlagen entstehen. Während klassische Balkonkraftwerke bislang typischerweise mit zwei bis vier Modulen betrieben werden, wären künftig deutlich größere Systeme denkbar.
Je nach Wechselrichterleistung könnten Anlagen mit bis zu rund 7 kW Modulleistung entstehen – vorausgesetzt, der Betreiber verfügt über ausreichend Platz und einen entsprechenden Strombedarf.
Solange ihre Einspeiseleistung 800 VA nicht überschreitet, können sie künftig ebenfalls von Laien angemeldet werden.
Die einzige Voraussetzung:
Der Anschluss muss über eine sichere elektrische Verbindungerfolgen.
Wenn ich das richtig verstehe, wäre eine solche theoretische Anlage mit bis zu 7kWp und 800VA Erzeugung aber sehr ungünstig neben einer normalen EEG Bestands-PV mit Einspeisevergütung zu betreiben. Dabei wird ja ausschliesslich die Modulleistung anteilig gerechnet, nicht die Erzeugungsleistung. Die Rechnung wäre dann extrem ungünstig.
Der Thread hier wurde am 1.2.2025 gestartet. Da war die Situation so, wie sie damals war.
Am dem 4.3.2026 ist (also letzte Woche) ist eine neue VDE 4105 in Kraft getreten. Die sieht u.a. ein standardisiertes Anmeldeformular für die Anmeldung beim Netzbetreiber für Anlagen mit bis zu 800VA Wechselrichterleistung vor, die nicht unter die anmeldefreie EEG-Definition fallen.
Was das jetzt alles im Zusammenspiel mit existierenden TABs, dem EEG, und den sonstigen relevanten Normen alles bedeutet, wird sich erst sortieren müssen.