Auf was stützt du diese Aussage?
Ich finde das Thema enorm verwirrend und kann das so in den Gesetztestexten nicht wiederfinden.
Der Gesetzgeber schreibt in der ChemKlimaschutzV in § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten:
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, oder die Rückgewinnung aus anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf nur von Personen durchgeführt werden, die
- eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 oder 4 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorweisen können,
- über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen,
- zuverlässig sind und
- im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Der am Anfang genannte Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der EU Verordnung Nr. 517/2014 beschreibt alle für uns relevanten Arbeiten an Kälteanlagen:
a) Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis f aufgeführten Einrichtungen
b) Dichtheitskontrollen der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1;
c) Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Artikel 8 Absatz 1.
Eine Anstellung in einem zertifizierten Unternehmen lese ich da nicht als Voraussetzung für die Installation einer Kälteanlage.
Lediglich Kältemittel darf nur von zertifizierten Unternehmen gekauft werden, § 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase:
(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
Wobei mir hier nicht ganz klar ist, in welchem Fall "ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist" und es somit ausreicht, eine Person mit Sachkundebescheinigung im Unternehmen zu beschäftigen.
Die Hürde mit dem Unternehmen baut meinem Verständnis nach der Gesetzgeber nur bei der Ausstellung der Sachkundebescheinigung ein. § 5 Absatz 2 beschreibt, dass diese Bescheinigungen nur ausgestellt werden, wenn man eine entsprechende handwerkliche Ausbildung absolviert hat.
Was man aber mit dem Schein aus Polen umschifft, siehe § 5 Absatz 1 Satz 1 "...oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorweisen können."
Das sind natürlich alles Interpretationen der Gesetzestexte eines juristischen Laiens, keine Rechtsberatung oder Dergleichen.
Mich würde aber interessieren, aus welchem Gesetzestext man schließen kann, dass Arbeiten an solchen Anlagen nur legal sind, wenn man in einem zertifizierten Unternehmen angestellt ist.