Inselanlage mit Umschalter. Ist das erlaubt?

Endlich einer, der Gesetze auch ganz von Anfang an liest. Danke.

Insofern der WR nicht in der Lage ist, Energie in das Netz einzuspeisen.

Sonst ist das genau das Unerwünschte, Illegale.

Es kann keine Auslegungssache einer Komponente sein, sondern muss so ausgelegt werden, das keine Rückwirkung auf das Netz uberhaupt möglich ist.

Das erreicht man mit geeigneten Komponenten.

Zum Bleistift mit einer Einspeise Leitung für den Wechselrichter. Die Phase der Verbraucher wird dann mit Umschalter im Sicherungskasten entweder an das Netz oder den Wechselrichter gehängt.

Das erfüllt ein Insel WR sofort.

Ein Hybrid kann per Einstellung im Menü hingegen sofort einspeisen. Ob Umschalter oder nicht :joy:

Der Anreiz dazu ist unglaublich hoch!
Schaue ich mir PV bei Bekannten an 200kWh am Tag eingespeist, 10kWh verbraucht. Das als Insel bedeutet 200kWh am Tag nicht zu nutzen, verpuffen zu lassen. Das bereitet Schmerz und verleitet zu Maßnahmen.....

Daher disqualifizieren sich Hybride als Insel WR.

Was denn nun, 200 Wh oder 200 kWh.

Wenn kWh, was daran bereit Schmerz, etwas keine Vergütung dafür zu bekommen? Es steht jedem frei, einen Vertrag auszuhandeln und dann seinen Strom bezahlt bekommen.

Wenn ich allerdings 200 kWh ohne Vertrag (und ohne Vergütung) einspeisen würde, ja, das würde mir Schmerzen bereiten, nämlich die Angst, dafür abgestraft zu werden. Warum sollte ich das tun? Die Maßnahme, die sich dann gebietet, ist abzuregeln. Kostet nicht die Welt und man schläft ruhiger.

Inselanlagen regeln ohne weiteres Zutun......

Das ist genau der Grund, warum Hybride für Manipulation so "anfällig" sind.

Ohne Möglichkeit dieser Manipulationsmöglichkeit, wird die Erzeugeranlage zur Insel.

Das steht so in den TAB - Richtlinien usw.

Das disqualifiziert Hybrid WR, für Inselbetrieb.

Das sei an sich selbsterklärend und ersichtlich/verständlich.

Ein z.B.Multiplus 2 wird wesentlich preiswerter als ein Phoenix derselben Leistungsklasse verkauft. Ich sehe hier keine ökonomische Disqualifikation der Hybriden - das Technische ist Einstellungssache.

Je einfacher und preiswerter die Technik, desto mehr werden sich unabhängig machen und die Verbindung zum Netz kappen wollen, bevor das Netz sie mit runterreißt.

Es ist in den Bestimmungen zum Betreiben eigener Versorgungsanlagen gefordert, das diese nicht ( ist anders vervokabelisiert) einspeisen können.

Das meint, es darf keine Sache einer Einstellung im Menü sein.

Das macht Sinn, das ist technisch sinnvoll, damit kann eigentlich jeder Inselbetreiner gut mit leben, zumindest ich.

Natürlich gibt es immer "einen" der meint, er stellt da nix rum, oder Nulleinspeisung ist ja auch ne Insel.

Ja gibt's - immer.....

Es gefällt mir diese klare Aussage - kann nicht mit dem Netz verbunden werden, oder hybrid WR sind ungeeignet.

Daran kann man sich sehr gut orientieren.

Ökonomische Materialkosten - sind kein Argument.....

Wer also mit einer angemeldeten PV und Hybrid also keine Insel betreibt, bemerkt den Netzaufall nicht, solange Akku voll oder Sonne scheint.

Das ist hier aber nicht Thema :joy:

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Du kannst das gerne so halten, wie du meinst. Die anderen aber auch.

Nein, es meint, es darf kein Strom fließen können, keine elektrische Verbindung, no wire.

Einstellung bedeutet nur, dass ich Hybride als Netz- und als Inselanlage konfigurieren könnte, Betonung liegt auf könnte. Erst wenn ich es tue, eine physikalische Verbindung herstelle, ist der Hybrid dann netzgebunden.

Noch einmal: warum sollte ich mir eine abgespekte Version kaufen, wenn die Vollausstattung preiswerter ist. Zudem flexibler anwendbar. Und genau da liegt der Preisvorteil: ein Gerät für diverse Anwendungsszenarien in großen Stückzahlen produziert scheint günstige als für jede Anwendungsnische ein eigenes.

Bloss weil der EVU meint, das, obwohl physikalisch getrennt, wäre keine Insel, weil irgendwo auf den Grund-/Flurstück eins seiner Kabel liegt.

Nebenbei bemerkt, ich habe ein Netz und sogar drei Inseln: eine 12V-AGM, eine 12V-LFP und eine 48V-LFP. Und die harmonieren ganz hervorragend, weil alle getrennt. Und trotzdem alle beisammen.

Wie geschrieben, gibt immer einen der meint, Vorschriften gelten für Andere

Materialkosten sind weiterhin kein Argument

Aus Sicht des Herstellers schon.

Und ja, Vorschriften gelten nicht unbedingt für alle - dafür gibt es personelle und örtliche Geltungsbereiche jeder Vorschrift. Wenn unbestimmt, dann ungültig. Abgesehen davon, legst du die Vorschriften anders aus. Darf ja jeder für sich machen, wie er will, aber anderen als Privatmensch aufgrund deiner Interpretation etwas verbieten zu wollen oder zumindest madig zu machen, geht gar nicht.

Lass doch andere ihre eigenen Erfahrungen machen - ein Hinweis auf die Verordnung genügt - ohne subjektive Auslegung. Dafür gibt es Gerichte. Ich jedenfalls lese Vorschriften ganz anders - im Zweifel zu Gunsten des Individuums.

Ich versuche es mal mit wenigen Worten auf den Punkt zu bringen:

  1. Die rechtliche Lage zum Thema 'Inselanlage' ist lückenhaft, ungenau und auslegungsbedürftig.
  2. Streng genommen gibt es keine Insel auf einem Grundstück mit Netzanschluß, allerdings ist auch nicht festgelegt, wie eine PV ohne Netzanschluß anzumelden ist, da es bei Anmeldung nur Teil- oder Volleinspeisung gibt.
  3. Die Frage PV auf Gartenhaus ohne Netzanschluß aber auf einem Grundstück mit Netzanschluß ist ebenfalls unklar. Strenggenommen anmeldepflichtig, aber wie?

Bewußte Lücken und unklare Rechtslage?

Zu 2.
Melde ich meine PV mit Akku betriebene Gartenhausinnenbeleuchtung, fest an selbigem verschraubt, auf Grundstück mit Stromanschluss beim VNB an?
Tretet beim Thema doch mal einen Schritt zurück und denkt über den Sinn der Anmeldung nach:
Der VNB will wissen, muss das vielleicht auch wissen, mit welchen "Belastungen" sein Netz klarkommen muss.
Da meine "Insel" sein Netz niemals nicht unter keinerlei Umständen beeinflusst, muss er das weder wissen noch abnicken.

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Thorsten, ich bin ganz deiner Meinung und betreibe selber auch so eine 'Insel'.
Streng genommen, lese ich den 'Gesetzestext'/Verordnung aber so, dass dies nicht als Insel zählt. Ob und wie man es anmelden kann und soll ist eine ganz andere Sache, wie ich ja auch erwähnt habe.
Theoretisch könnte ich (oder ein späterer Käufer) ja auch auf die Idee kommen, eine Leitung vom Gartenhäuschen ins netzbetriebene Haus zu legen und dort einen Micro-WR anzuschließen. Wäre das nun ein 'mittelbarer / unmittelbarer' Anschluss?

Dein Punkt bezieht sich wohl auch eher auf den 3. Fall oben?

Nö, Punkt 2 und 3 unterscheiden sich nicht. Ob das Gartenhaus einen Netzanschluss hat oder "nur" das Grundstück.
Was soll das für eine Rolle spielen?
Ich kann auch zur Berghütte Strom legen. Alles eine Frage von Kosten und techn. Aufwand.
Ich sehe nichts ungenaues, nur eine Menge Leute, die sich selbst was ausdenken, was der VNB machen könnte.
Fragt den doch einfach, ob ihr eure Gartenhausstromversorgung per Solar mit Akku ohne Netzanbindung anmelden müsst. Keine Angaben zur Anlagengröße machen.
Dann wartet die Antwort ab und veröffentlicht beides hier anonymisiert.

Fall 2 und 3 unterscheiden sich darin, dass es hier um separate Gebäude auf einem Grundstück geht, wobei das Hauptgebäude einen Netzanschluß hat, das Nebengebäude keinen. Das kann man ausdehnen auf Garage, Carport etc. Wenn die beiden Punkte für dich zusammenfallen auch gut. Jeder hat ja das Recht auf seine Rechtsauffassung und -auslegung. Bleibt die Frage wie es ein Richter sieht...

Sieh es mir nach, das gleitet ins Haarespalten ab. Grundstück, Gebäude, Zimmer, Steckdose... usw.
Rückwirkung auf das Netz des VNB?

Und unlogisch. Die Solarlampen sind erlaubt, das panel das eine 12 V kompressorbox betreibt ist erlaubt, der 230 V Insel Inverter der einen Kühlschrank betreibt ist nicht erlaubt?
Wie ist es denn mit einer 110 V AC Insel?
Einem komplett getrennten Stromkreis?

Und bevor Gerichte das nicht eindeutig geklärt haben, ob das überhaupt Vertragsrecht sein kann, ist es mit Sicherheit weder Strafrecht und nicht einmal zulässige Vorschrift.

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Aus den Bedingungen des bdew, Bestandteil der TAB der NGN:
"14 Erzeugungsanlagen und Speicher
14.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Für den Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern sind die Vorgaben der VDE-AR-N 4105 einzuhalten7. " und
"14.6 Notstromaggregate
(1) Für kundeneigene Notstromaggregate gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4100.
(2) In der Anschlussnutzeranlage fest (ortsfest / stationär) angeschlossene Notstromaggregate sind beim Netzbetreiber anzumelden."

Ich denke daraus lässt sich deutlich ableiten:
Eine echte Insel auf dem Grundstück mit Netzanschluss interessiert den VNB nicht!