Eines rechtsgültigen Urteils bedarf es doch nicht, um Sanktionen auszulösen, 10 €/Monat pro 1 kWp.
Aber dafür ist nach derzeitiger Gesetzeslage ein "Doppelverstoß" nötig. Allein das Versäumen der Anmeldung bei der BA reicht nicht. Möglicherweise ist das noch ein Hintertürchen zum Laden des V2L e-Auto-Akkus. An dem dann wiederum die Außengeräte der Klimaanlagen zum Heizen in der Übergangszeit angeschlossen sind, oder auch generell einer "Inselanlage". Aber Gesetze können sich ändern.
Die Netzbetreiber sind zwar dazu verpflichtet, die Sanktionszahlungen einzutreiben. Davon hat der NB aber nichts, sondern O-Text BA: Das Geld fließt nicht „in die eigene Tasche“ des Netzbetreibers, sondern auf das EEG-Konto zur Finanzierung der EEG-Förderkosten. Tja, der hat nur Arbeit und Kosten dadurch.
Es bleibt spannend
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Sanktionszahlungen bei Pflichtverstößen gegen das EEG
Wann fallen Sanktionszahlungen an?
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Betreiber einer EE-Anlage dazu verpflichtet, bei bestimmten Verstößen gegen seine gesetzlichen Pflichten eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten (sog. „Sanktionszahlungen“).
Welche Pflichtverstöße zu einer Zahlung führen, ist gesetzlich vorgegeben (§ 52 Abs. 1 EEG). Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur
Wann löst ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung der EE-Anlage im Marktstammdatenregister eine Sanktionszahlung aus?
Eine Sanktionszahlung fällt u.a. dann an, wenn der Betreiber der EE-Anlage es versäumt,
- die für die Registrierung erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregisterzu übermitteln (nach der Marktstammdatenregisterverordnung) und es zudem versäumt,
- die EEG-Jahresmeldung rechtzeitig (spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres) gegenüber dem Netzbetreiber mitzuteilen (nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).
Die Sanktion wird nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur zur aktuellen Regelung (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023) nur dann ausgelöst, wenn ein
„Doppelverstoß“ gegen diese beiden Pflichten vorliegt. Im Unterschied zu der bis Ende 2022 geltenden – insoweit strengeren – Vorgängerregelung (§ 52 EEG 2021) führt ein Verstoß allein gegen die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister noch nicht zu einer Sanktionszahlung.
Die fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister „hemmt“ allerdings die Auszahlung von Förderzahlungen (§ 23 MaStRV). Der Netzbetreiber kann die auflaufenden Förderansprüche erst nach der Registrierung im Marktstammdatenregister auszahlen.
Die Sanktionszahlungen fallen nach der aktuellen Regelung je Kalendermonat an, in dem (zumindest zeitweise) die jeweiligen Pflichtverstöße auftreten. Da die EEG-Jahresmeldung bis zum 28. Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres beim Netzbetreiber vorliegen muss (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG), ist ein (doppelter) Pflichtverstoß erst nach Ablauf dieser Frist möglich.
Beispiel:
In dem Beispiel führt die fehlende Registrierung der neu in Betrieb genommenen EE-Anlage von Beginn an zu einer Hemmung der Förderzahlungen bis zu ihrer Registrierung (dünner Pfeil, hellorange). Die Sanktionszahlungen (dicker Pfeil, dunkelorange) fallen nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur hingegen erst für die Monate nach Ablauf der Frist für die EEG-Jahresmeldung an bis einschließlich des Monats, in dem der Anlagenbetreiber die letzte der beiden Pflichten (nachträglich) erfüllt. Mit der nachträglichen Erfüllung beider Pflichten verringern sich zudem rückwirkend die monatlichen Sanktionszahlungen um 80%.