Inselanlage mit Umschalter. Ist das erlaubt?

Rechtssicherheit existiert doch. Das ist bindendes Recht.

Und noch etwas. Das ALLE Anlagen steht in einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz. Darüber hat das Parlament abgestimmt und nicht irgendwelche Bürokraten erfunden. Die Ausnahme der Insel haben Bürokraten der Bundesnetzargentur erfunden. Nicht andersherum

Ach so. Und warum kann man da nur voll oder teileinspeisung auswählen?

Für alle die lesen können

Äh, nein. Die Nicht-Anmeldepflicht für eine Insel steht auch in den Gesetzestexten. Nur bei der Definition, was genau eine Insel ist, reden die Bürokraten der BNA mit.

Oliver

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Ein reiner Inselwechselrichter kann generell nicht einspeisen und hat auch nie eine Verbindung zum öffentlichen Netz, oder? Da ändert auch ein allpoliger Umschalter nichts daran.

Aber wie man allgemein so ein Drama drum machen kann, verstehe ich nicht.

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@Oliver Steht im Energiewirtschaftsgesetz paragraph 111 was von Insel???? Ich wüsste zwar nicht, will mich darüber allerdings nicht streiten.

Da hatte ich noch hoffnung. Ich dachte, wenn man keine diskussionen mehr führen will, schreibt man auch nix mehr.

Ich diskutiere nicht mit personen, die nicht mal eine Insel als Insel erkennen. Weil es iwo festland gibt, auch wenn tausende km wasser dazwischen sind. und jemand eine brücke bauen könnte. Mir irgend verschwörung andichten. :exploding_head:

Es braucht kein urteil um zu erkennen, dass eine Insel eine Insel ist. Es wird auch keine Urteil geben, auch wenn es hier einige verschwörungstheoretiker gibt, die unheil herauf beschwören.

Wer von uns beiden nochmal verbreitet was ? Hast du gewusst, dass eisen schwerer als wasser ist und nur schiffe aus holz schwimmen können ? Wird sicher bald durch ein urteil bestätigt werden.

Ich kann nur sagen, eisen geht unter. Ausser der fall wird gestrichen, dann schwimmt es natürich.

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Also wenn wir das ganz offiziell machen ist eine Insel folgendes:

Landmasse, die von Wasser umgeben ist. Eine Insel ist zwar in Gänze von Wasser umgeben, stellt aber keinen Kontinent dar. Eine Insel muss immer fest mit dem Boden verbunden sein. Sobald etwas schwimmt, handelt es sich nicht mehr um eine Insel.

:sunglasses:

Cool! :rofl:

Hab ne ganze Menge Popcorn gebraucht und mit Spaß gelesen.

Danke für die Hinweise @Sarowe1972 !

Hab mir jetzt den Hager SFT340 bestellt und werde mein Büro in dem ich täglich meine Rechner laufen habe wegen HomeOffice im Sommer nun auf einer Insel betreiben ohne das ich bis unters Dach mit einer extra Inselleitung muss.

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@norm

Bei schnellem umschalten merken die verbraucher an dem stromkreis nicht mal was, die eingangskondensatoren puffern das. Da fällt net mal was aus. Ich schalte mit sft 440 gleich zwei stromkreise. Küche und spülmaschine, das bietet sich an. Es empfiehlt sich , die leitungen der stromkreise durchzupiepsen, damit sicher gestellt ist, dass nicht iwo der null doch verbunden ist. Sicher ist sicher. Bei mir ist alles in ordnung, jeder stromkreis ist für sich.

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@OliverSo Jetzt hat mir das doch keine Ruhe gelassen. Ich finde im Energiewirtschaftsgesetz keine Ausnahmeregelung "Insel". Ich mag es ja überlesen haben?

Du hast es noch nicht verstanden.

Es geht nicht darum ob dein Wechselrichter einspeisen kann oder nicht.

Du hast nur eine Insel wenn du kein Netzanschluss auf dem Grundstück hast, und somit auch kein Netzstrom beziehen kannst.

Kannst du Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen, dann hast du keine Insel.

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Wie ist der Begriff Insel-Wechselrichter eigentlich definiert. Gibt es dazu etwas offizielles? Oder ist das nur eine Verkaufsstrategie der Industrie????

Eines rechtsgültigen Urteils bedarf es doch nicht, um Sanktionen auszulösen, 10 €/Monat pro 1 kWp.

Aber dafür ist nach derzeitiger Gesetzeslage ein "Doppelverstoß" nötig. Allein das Versäumen der Anmeldung bei der BA reicht nicht. Möglicherweise ist das noch ein Hintertürchen zum Laden des V2L e-Auto-Akkus. An dem dann wiederum die Außengeräte der Klimaanlagen zum Heizen in der Übergangszeit angeschlossen sind, oder auch generell einer "Inselanlage". Aber Gesetze können sich ändern.

Die Netzbetreiber sind zwar dazu verpflichtet, die Sanktionszahlungen einzutreiben. Davon hat der NB aber nichts, sondern O-Text BA: Das Geld fließt nicht „in die eigene Tasche“ des Netzbetreibers, sondern auf das EEG-Konto zur Finanzierung der EEG-Förderkosten. Tja, der hat nur Arbeit und Kosten dadurch.

Es bleibt spannend :sunglasses:.

Sanktionszahlungen bei Pflichtverstößen gegen das EEG

Wann fallen Sanktionszahlungen an?

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Betreiber einer EE-Anlage dazu verpflichtet, bei bestimmten Verstößen gegen seine gesetzlichen Pflichten eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten (sog. „Sanktionszahlungen“).

Welche Pflichtverstöße zu einer Zahlung führen, ist gesetzlich vorgegeben (§ 52 Abs. 1 EEG). Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur

Wann löst ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung der EE-Anlage im Marktstammdatenregister eine Sanktionszahlung aus?

Eine Sanktionszahlung fällt u.a. dann an, wenn der Betreiber der EE-Anlage es versäumt,
  • die für die Registrierung erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregisterzu übermitteln (nach der Marktstammdatenregisterverordnung) und es zudem versäumt,
  • die EEG-Jahresmeldung rechtzeitig (spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres) gegenüber dem Netzbetreiber mitzuteilen (nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).
Die Sanktion wird nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur zur aktuellen Regelung (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023) nur dann ausgelöst, wenn ein „Doppelverstoß“ gegen diese beiden Pflichten vorliegt. Im Unterschied zu der bis Ende 2022 geltenden – insoweit strengeren – Vorgängerregelung (§ 52 EEG 2021) führt ein Verstoß allein gegen die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister noch nicht zu einer Sanktionszahlung.

Die fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister „hemmt“ allerdings die Auszahlung von Förderzahlungen (§ 23 MaStRV). Der Netzbetreiber kann die auflaufenden Förderansprüche erst nach der Registrierung im Marktstammdatenregister auszahlen.

Die Sanktionszahlungen fallen nach der aktuellen Regelung je Kalendermonat an, in dem (zumindest zeitweise) die jeweiligen Pflichtverstöße auftreten. Da die EEG-Jahresmeldung bis zum 28. Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres beim Netzbetreiber vorliegen muss (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG), ist ein (doppelter) Pflichtverstoß erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

Beispiel:

In dem Beispiel führt die fehlende Registrierung der neu in Betrieb genommenen EE-Anlage von Beginn an zu einer Hemmung der Förderzahlungen bis zu ihrer Registrierung (dünner Pfeil, hellorange). Die Sanktionszahlungen (dicker Pfeil, dunkelorange) fallen nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur hingegen erst für die Monate nach Ablauf der Frist für die EEG-Jahresmeldung an bis einschließlich des Monats, in dem der Anlagenbetreiber die letzte der beiden Pflichten (nachträglich) erfüllt. Mit der nachträglichen Erfüllung beider Pflichten verringern sich zudem rückwirkend die monatlichen Sanktionszahlungen um 80%.

Das wäre ja geistige Umnachtung auf dem Höchststand. Im Grunde ein IQ-Test für die Bevölkerung.

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Na dann mach mal :sunglasses:

Ich musste eine Post löschen, der Link hatte die Formatierung des fadens zerstört. Sorry.

Seid vorsichtig mit Links.

Bitte nochmals erstellen.

@Oliver So......

Alles gut. Natürlich gibt es Verordnungen und die Bundesnetzargentur ist ja ausdrücklich dazu aufgefordert worden die auszuarbeiten. Es ging nur darum was im Gesetz steht. Also ganz entspannt bleiben.

Ich find es auch urkomisch wenn man wegen einem aufgeführtem Beispiel (z.B Eine „Inselanlage“ wäre z.B. die Solaranlage auf dem Dach einer autarken Almhütte ohne Netzanschluss) davon ausgeht es gäbe keine andere Konstellation.

Ich versuch morgen mal die Solarpumpe vom Gartenteich anzumelden. Wird ein Mordsspass. Oder wie schaut es mit Solarlampen im Garten aus? Immerhin ist das Haus ja am Netz angeschlossen.

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oder ein an die fensterbank geklebtes solarradio

die fest installierte usv im serverrack nicht vergessen die muss auch angemeldet werden weil erzeugt strom aus akku :rofl:

das ist doch lächerlich was die handvoll leute hier mit ihrem stromanschluss auf dem grundstück immer faseln.

wenn man zeit hätte würde man die mastr leute so richtig in den wahnsin treiben

aha und als was meldet man dann eine nicht mit dem netz verbundene analge an? als teil oder volleinspeisung?

weißt du überhaut was du da schreibst?

melds doch mal an, vielleicht wirst du dann mal deine meinung ändern.

oder hilf mir mal, wie soll ich meine anlage anmelden? ich würds wirklich gerne machen :laughing:

aber gerne mal hier wieder

scheint mancher hier ja wunderbar zu ignorieren

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@voltmeter

ich frag mich da auch was mit dem gesunden Menschenverstand passiert ist. Schraub ich ein paar Panels aufs Carport, natürlich mit Inselwechselrichter, und habe keinerlei Verbindung zum öffentlichen Netz. Nur um z.B. mein neues E-Auto zu laden. Und das soll ich dann anmelden. Was auch noch nicht mal einen Sinn für den Netzbetreiber ergeben würde. Im Grunde wäre außer Bürokratie nichts erreicht. Dafür sind wir Deutschen aber ja weltweit bekannt. Und die selben Leute wundern sich warum das ganze Land von der Bürokratie gelähmt ist.

Schraub ich ein Panel auf mein Gartenhaus um etwas autark Strom zu haben, soll ich es dann anmelden. Wahnsinn. Kein Mensch hätte da einen Nutzen davon. Fast nicht zu glauben wie wir uns endlos ins Knie ballern.

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