[quote data-userid="9025" data-postid="141856"]Autark bedeutet, dass die Insel keinerlei Verbindung zu dem Versorger -Netz hat.[/quote]Leider nicht. Nach der etwas eigenwilligen Definition der BNetzA im MaStR, liegt ein Inselbetrieb genau dann nicht vor, wenn es mit einfachen Mitteln möglich ist, die stromerzeugende Anlage (PV, Akku, WR, Moppel) u.a. mittelbar "irgendwie" zu verbinden. Genau diese Formulierung ist so unscharf, daß zehn Juristen da mindestens fünfzig verschiedene Interpretationsmöglichkeiten sehen, welche mit der schieren Existenz einer solchen Anlage bereits beginnt. (Vermutlich reicht es schon aus, wenn PV-Module und WR in der Pappschachtel auf Deinem Grundstück liegen oder mit wenigen Klicks im Web bestellt werden "könnten".) In der Verordnung steht nicht einmal drin, ob diese Verbindung zerstörungsfrei sein müßte. Das heißt, wenn Du einen selbstgeführten WR mit der Netz-UV verbinden "könntest", selbst wenn das Ding eine zwanzigstel Sekunde später zu rauchen anfängt, könnte das trotzdem hinreichend sein. Nochmal zur Erinnerung:
„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.
Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.
Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.
Im ersten Abschnitt fällt erst einmal auf, daß einmal der Begriff "Stromnetz" und einmal "Hausnetz" verwendet werden. Das "Stromnetz", so meine Vermutung, soll vermutlich das öffentliche Netz darstellen. Das "Hausnetz" die normale Leitungsstruktur nach der UV. Das ist aber nur meine Vermutung!
Im zweiten Abschnitt fällt der Begriff "dauerhaft" auf, der ebenfalls alle möglichen Interpretationen offen läßt. Was genau ist "dauerhaft"? "Dauerhaft" bezeichnet eine (nahezu) unbegrenzte Zeitspanne. Wäre ein Umbau innerhalb weniger Tage möglich, ist das alles strenggenommen nicht mehr "dauerhaft". Es könnte aber auch sein, daß alle Umbauten, die länger als fünf Minuten andauern, bereits als "dauerhaft" gelten. Ganz ehrlich: Ich weiß es nicht und der Vorsitzende, der Dich später verurteilen wird, weil Du was für's Klima tust, vermutlich auch nicht. Und was genau ist die benannte "Anlage"? PV? Akku? WR? Steuerelektronik? 1-0-2-Umschalter?
Im dritten Abschnitt wird plötzlich der Begriff "Stromerzeugungsanlage" benutzt. Die "lokale Leitungsstruktur" könnte das beschriebene Inselnetz innerhalb des Hauses sein, aber wirklich wissen weiß ich es nicht. Außerdem wird in diesem Abschnitt nicht mehr der Begriff "Hausnetz" benutzt, sondern plötzlich ein "Netz der allgemeinen Versorgung".
Mit dem letzten Abschnitt scheint es tatsächlich so, als wären alle Hybridanlagen registrierungspflichtig - und damit tatsächlich, so irrwitzig das auch klingen mag, das berühmte Notfall-Solarradio mit doppelseitigem Klebeband und Stecker-NT, welches nämlich alle Anforderungen einer mittelbaren Anlage erfüllt.
[quote data-userid="9025" data-postid="141856"]Was wo für Verbraucher eingesteckt sind, das interessiert nicht.
Sonst müsste man ja jedes kleinen Diesel Notstromaggregat "anmelden" . Das produziert auch autark Strom und man kann Verbraucher dort einstecken und in das Versorger -Netz.[/quote]Die Verbraucher interessieren in der Tat nicht, aber bei der "lokalen Leitungsstruktur" geht's schon los. Deinen Moppel mußt Du dagegen nicht anmelden, weil er nicht im Regelbetrieb läuft, sondern eben nur bei Stromausfall. Bei der PV-Anlage ist das aber anders.
[quote data-userid="9025" data-postid="141856"]Einzig meine Installation muss fachgerecht sein und es darf keine Verbindung, auch keine Umschaltung in irgend einer Art, geben.[/quote]Sie muß vermutlich noch deutlich fachgerechter sein als das, was die Juristen der BNetzA zusammengeschrieben haben. ? Aber es ist nicht hinreichend, daß kein Verbindung oder gar Umschalter vorhanden ist, sondern es darf "dauerhaft" auch keine Verbindung möglich sein.
Im Prinzip wäre folgendes zwar nicht legal, aber in einer gewissen Grauzone:
Du hast die ganze Mimik mit MP2 & Co. in einem eigenen Verteiler. Dieser hat ein Kabel mit eigenem Stecker (ich würde hier ganz bewußt nicht Schuko wählen; eine Möglichkeit wäre z.B. CEE). Dieses CEE-Kabel mußt Du a) ausstecken und, ganz wichtig, b) komplett entfernen können. Und am besten ist es ein nicht handelsübliches und vor Dir für diesen einen Zweck konfektioniertes Spezialkabel. Außerdem geht ein Kabel von der UV zu diesem eigenen Verteiler, in dem dieses Spezialkabel im Regelbetrieb drinsteckt. Dazu gibt es noch einen 1-0-2-Schalter, mit dem man das Inselnetz direkt mit der UV kurzschließen kann.
Wenn sich nun "Besuch" ankündigt, machst Du folgendes: Mit dem 1-0-2-Umschalter schaltest Du die Verbraucher vom MP2-ACout-Ausgang weg und direkt auf die UV, so daß die Verbraucher weiterhin versorgt werden. Den WR fährst Du herunter, steckst das o.g. Spezialkabel ab und läßt es hinter's Kopfkissen "verschwinden". Damit ist die dauerhafte Trennung gegeben und während des "Besuchs" hältst Du einfach nur wortkarg Deine Klappe. Beweisen wird man Dir nichts können, denn das Spezialkabel fehlt ja. Und je abstruser die Steckverbindung im Spezialkabel, umso "dauerhafter" ist die Geschichte.
Bestraft mit 30 Jahren Gefängnis mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in Einzelhaft plus anschließender Sicherheitsverwahrung wirst Du natürlich trotzdem, weil man bei Dir auf der Fensterbank das Solar-Notfallradio mit dem Stecker-NT entdeckt, welches Du nicht im MaStR angemeldet hattest. ?
Daniel