Anmeldung bei reiner DC Kopplung notwendig?

Die Betrachtung kann darf und sollte auch variabel angegangen werden....

Eine nicht am Netz angeschlossene Insel ist eine Insel. Das ist unabhängig davon, ob eine Netzversorgung zur Verfügung steht.

Wird der Verbraucher an der Energieinsel angeschlossen, ist das Ersatzstrom/ Inselbetrieb.

Wird der Verbraucher am Netz angeschlossen, ist das Netzbetrieb.

Genau so arbeiten PV Anlagen mit Ersatzstrommoglichkeit - zB Netzausfall. Legitim, erlaubt - zulässig.

Der kleine Unterschied, diese sind auf dem Papier eingetragen und können mehr oder weniger auch einspeisen.

Ohne Möglichkeit einspeisen zu können und ohne Netzanschluss, sind das dann Inselanlagen und nicht meldepflichtig.

Diese ermöglichen dann PV, so der VNB das ablehnt/verbietet/verhindert.

Klar - der VNBwasweißich will Geld verdienen, soll der machen - aber das Monopol auf Energie hat der nicht.

Ich darf mich selbst versorgen.

Dieses Recht habe ich, das nutze ich. Es gibt automatisierte Netzumschalter, alles zugelassen und legitim. Damit wird das Netz zum Ersatzstrom.

Die Normen und Vorschriften mögen nicht so präzise in der Formulierung sein, Inselbetrieb oder Anlagen sind nicht unbedingt Alltag, noch nicht.

Eigentlich startete die Elektrisierung dann doch mit vielen Inseln, rein historisch. Die Energieversorgung war sehr unzuverlässig und Hotels mit Fahrstuhl benötigten zuverlässig Strom. Da wurden dann BHKW installiert, Wärme als Abfall und Strom für den Fahrstuhl. Inselanlagen waren normal - rein historisch betrachtet..... :rofl:

EEG - genau gar kein Interesse - .....

Das EEG hat überhaupt nichts mit einer Anmeldepflicht bei der Netzargentur oder dem VNB zu tun.

Erstmal muss man die beiden prinzipiell unterscheiden.

-Anmeldung und Anmeldebedingungen für den VNB stehen in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des jeweiligen Versorgers. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Niederspannungs Anschluss Verordnung (NAV). Dort ist auch genau geregelt, was der VNB in seinen TAB überhaupt verlangen und regeln darf.

  • Anmeldung bei der Netzargentur, sprich Marktstammdatenregister, findest du direkt beim Marktstammdatenregister. Dafür gibt es eine Webhilfe direkt von der Bundesregierung, wo alles nett beschrieben ist. Grundlage für die Meldepflicht bei der Bundesnetzargentur ist das ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ. Vorallem der Paragraph 111 mit allen Absätzen.

Das EEG besagt eigentlich nur, das für nicht angemeldete Anlagen keine Vergütung in Anspruch genommen werden kann.

Ich bin die Diskussion leid. Es sind hier im Forum hunderte Links hinterlegt, die alle aus welchen Gründen auch immer hinterfragt werden, also ganz ganz einfach selber etwas Zeit nehmen und lesen.

Eins sei noch angemerkt. Die Regeln für wie auch immer geartete Generatoren, die in irgendeiner Form und Weise netzparallel laufen sind um ein vielfaches strenger. Auch das kann man alles nachlesen, sofern man es möchte

PV Generatoren als Inselanlage sind gar nicht netzparallel im Sinn von netzparallelen Generatoren....
Das eine hat nicht mit dem Anderen zu tun.

Es sei auch jedem selbst freigestellt, was er wie umsetzen möchte.

Ich möchte keinen Netzparallelbetrieb, warum sollte ich das auch

Ich will nichts mit EEG zu tun haben
Ich will nichts mit dem Marktdaten.....

Ohne Anschluss des Inselgenerators an das Netz, interessiert auch die AR oder alt TAB nicht, weil nix angeschlossen wird.....

....

Das ermöglicht mir eine Insel - alle sind glücklich

@vavuum mach wie du möchtest und verantworten kannst. Aber deine Aussagen sind so in der Form nicht richtig.

Und für jeden der es gerne selber nachlesen und beurteilen möchte,sind oben die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erwähnt.

Ach, unterstellungen führen zu was ? Bei unserem Bundeskanzler reicht es, wenn er sich nicht erinnern kann. Man kann so ziemlich allen Politikern unterstellen, dass die sich kaufen lassen. Und ?

Keiner hat ein ein Problem, wenn was unterstellt wird.

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Schon im Vorfeld fand ich keine eindeutig klare Stelle, die eine Inselanlage als unzulässig erklärt.

Nochmal - nie und zu keinem Zeitpunkt wird der Inselgenerator in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen.

Das bedeutet nie - also gar nicht.

Parallelbetrieb oder Mischbetrieb bedürfen einer "elektrischen Verbindung" - diese existiert nie.

Was spricht also ganz exakt dagegen ?

Nochmal - auch mal lesen und kein "politisches Geschwafel" zu irgendwelchen unverständlichen unkonkreten, schlecht gemachten wie zeitig überholtem Paragraphendingernsonstewas.....

Ganz konkret

Welches Problem verstehe ich nicht ?

Wie lautet die Passage, wo ganz eindeutig draus hervorgeht, daß ich meine eigene mit PV "erzeugte" Energie nicht selbst nutzen darf, ist diese nicht mit dem Netz verbunden ?

Gibt es einen technischen Hintergrund ?

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Du darfst so ziemlich jede Pv Anlage betreiben, wenn sie die VDE 4105-2018 entspricht und du sie anmeldest. Punkt.

Grundsätzlich müssen ALLE Energieerzeugenden Anlagen beim Marktstammdatenregister gemeldet werden. Punkt

Im Energiewirtschaftsgesetz aus dem Jahr 2017 hat der Bundestag die Bundesnetzargentur verpflichtet ein elektronisches Register dazu einzuführen. In diesem Rahmen hat die Bundesnetzargentur die Ausnahme einer Insel formuliert. Die aktuelle Formulierung zu einer Insel ist: "Bei einer Insel muss ein ERHEBLICHER TECHNISCHER AFWAND nötig sein um eine Verbindung zum öffentlichen Netz herzustellen". Punkt

Desweiteren werden ausdrücklich alle Umschalter ausgeschlossen. Punkt

Alles andere könnt ihr gerne drüber streiten, aber so ist der gesetzliche Stand zur Zeit, frei von Wertung und Interpretation

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Ich hatte es ja anfangs versucht, war wohl nicht deutlich genug. Möchte wetten es geht noch weiter mit hätte hätte Fahrradkette.

Beim Bundeskanzler waren wir ja auch schon.

Es ist so wie beschrieben....

Nie werde ich meine Insel am öffentlichen Netz anschließen.

Hingegen schließe ich meine Verbraucher bei mangelnder Leistung an das Netz !

Die Inselanlage - oder mein PV Generator wird nie am Netz angeschlossen.

Der Aufwand wäre groß und sinnfrei, es ist auch kein Umschalter vorgesehen....

Punkt (wollte auch mal)

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@vavuum Warum diskutierst und streitest du dann hier. Zu einer Lösung willst du hier doch nicht beitragen. Willst du irgendeine Bestätigung oder was willst du. Die gesetzliche Lage ist wie oben beschrieben. Entweder man hält sich dran oder auch nicht. Dann muss man eventuell Konsequenzen tragen. Aber irgendwelche krusen Behauptungen helfen niemanden weiter. Was in Gesetzen und Verordnungen steht kann jeder zum Glück nachlesen.

Also sind wir wieder am Anfang. Einfach lesen.

Die unendliche Geschichte? Da sollte man etwas machen.
Die Balkon-Petition taucht so langsam ab. Entstellt und verschoben auf St. Nimmerlein …
Anstatt Baurecht, Haftungfragen, das Zünfte-Unwesen und das Mietrecht revolutionieren zu wollen hätte man gegen diesen Unsinn Sturm laufen sollen.

  1. Es macht keinen Unterschied ob ein Speicher tragbar, mobil oder stationär ist.
  2. Inselanlagen haben keinen netzparallelen Wechselrichter.
  3. Inselanlagen können auch bei bestehendem Netzanschluss des Gebäudes oder des Flurstücks betrieben werden.
  4. Inselanlagen dürfen u.a. auch Steckersolargeräte mit Gleichstrom versorgen.
  5. Steckersolargeräte sind netzparallele Wechselrichter, die ...
  • unbürokratisch und von Laien an das eigene Hausnetz angeschlossen werden können.
  • die bereits vorhandene Hausinstallation parallel nutzen.
  • einen zertifizierten NA Schutz aufweisen.
  • an Schuko und CEE Steckdosen des Hausnetzes angeschlossen werden können.
  • nach Trennung eine garantierte Restspannung von weniger als x Volt nach y Sekunden zwischen den Steckkontakten haben. Noch zu formulierender Personenschutz.
  • mit Schutz-Kleinspannung (120V DC) aus beliebigen Gleichspannungsquellen versorgt werden.
  • in Summe eine permanente Einspeiseleistung von maximal 600VA haben.
  • eines pro Verbrauchsstelle vereinfacht angemeldet werden können. Bei dreiphasigen Anschluss an s.g. CEE Starkstrom-, Drehstromdosen kann je ein Steckersolargerät pro Phase und Verbrauchsstelle gemeldet werden.
Irgendwie näher an den Entwicklungen im Markt und den Wünschen der Leute? Leider auch völlig gegen die Interessen bestimmter Kreise.
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So... Ich hab ja selber schon mehrmals mit meiner Meinung zu dem Thema gewechselt und ich bin auch nach wie vor von keiner der beiden Seiten überzeugt.

EnWG §111 wird ja umgesetzt über die MastRV und die ist ziemlich eindeutig. Ab wann man nichts melden muss. Nämlich wnen kein mittelbarer oder unmittelbarer anschluss besteht. später gehe ich mal darauf ein, wann ein Anschluss mittelbar und unmittelbar ist.

Ich habe mich also wieder einmal umentschieden und bin jetzt der meinung, dass meine Anlage so legal zu betreiben ist. Mal gucken, wie lange das anhält.

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom

  2. „Einheit“ jede und jeder ortsfeste

  • Stromerzeugungseinheit
3. Stromerzeugungseinheit“
  • jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

  • Betreiber von Einheiten
Weiterhin in §5 stehet
  • Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren

Daraus ergibt sich - dass grundsätzlich jedes einzelne PV Modul immer angemeldet werden muss. Denn ein PV Modul ist eine Einheit. (zumindest, wenn sie ortsfest ist - das ist sie wenn sie länger als 6 Monate steht)

Jetzt kommts:

Die Pflicht zur Registrierung entfällt

  • bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen

Die elendige Frage ist also, wie mittelbar und unmittelbar definiert wird. Unmittelbar ist klar. Direkt am Netz halt. Mittelbar ist etwas nebulöser und es hält sich ja der Glaube, mit dem Stromanschluss auf dem Grundstück.

Das Marktstammdatenregister geht ja selber drauf ein:

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist.

Das ist ein klasse Hinweis, denn er verwendet das zu erklärende Wort in der Erklärung, ohne das Wort zu erklären. Wir drehen uns also im Kreis. Und wissen immernoch nicht, wann ein Anschluss mittelbar ist. Interessant finde ich in dem Kontext die Verwendung der Begrifflichkeit vom Netz der allgemeinen Versorgung. Das wären nämlich Netze, die vom Netzbetreiber gehalten werden.

Wie bekomme ich also meine "zur eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage" mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden? Denn das ist voraussetzung dafür, dass meine Inselanlage unter eine Pflicht zur Registrierung fällt.

Darüber entscheidet die Bundesnetzargentur im Az. BK6-06-062:

„Es sollen […] nicht nur unmittelbar angeschlossene Kunden angerech-
net werden, d.h. solche, die für die Erfüllung eines Liefervertrages unmit-
telbar mit dem Netzbetreiber über einen oder mehrere Anschlüsse ange-
bunden sind. Daneben sind auch solche Kunden anzurechnen, die dem
Netzbetreiber mittelbar angeschlossen sind. Dazu wären beispielsweise
solche Verbraucher zu zählen, die als Mieter eines Hochhauses jeweils
einzeln gemessene Stromlieferverhältnisse mit ihrem Vermieter haben,
der seinerseits als alleiniger Stromkunde von einem Energieversor-
gungsunternehmen bezieht und an das Netz unmittelbar angeschlossen
ist.“

In dem Dokument wird die Bedeutung der Textpassage noch ein weiteres mal mit anderen Worten erklärt:

"Die Kundenanlage des Anschlussnehmers ist physisch und damit unmittelbar an das Netz angeschlossen, während die
Anschlussnutzer - bspw. in einem Mehrfamilienhaus - den Netzanschluss nutzen bzw. mitbenutzen und somit lediglich mittelbar an das Netz angeschlossen sind"

Daraus ergibt sich (nach meinem Verständnis) für einen mittel- oder unmittelbaren Anschluss an das Netz der öffentlichen Versorgnung die absolute Notwendigkeit der "direkten" Verbindung. Halte ich ein Multimeter an eine mittel- oder unmittelbar verbundene Anlage und an das öffenltiche Netz, dann messe ich immer einen Widerstand, der =/= unendlich ist. Ich messe immer eine +- gleiche Spannug. Und ich messe immer eine netzsynchrone Frequenz.

Eine Almhütte ohne Netzanschluss, kann also eine Inselanlage sein.

Mein Haus, in dem es exakt eine einzige Steckdose mit einer mittelbaren Verbindung zum NEtz der allgemeinen Versorgung gibt, wird größtenteils über ein anderes Netz versorgt, welches weder mittelbar noch unmittelbar mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. -> Wer das Gegenteil behauptet möge mich an dieser Stelle korrigieren - und mir die Definition einer mittelbaren Verbindung zum Netz vorlegen!

Weiterer Punkt. Der Stromspeicher. Muss der gemeldet werden?

In diesem Fall ist der Stromspeicher kein Stromspeicher, sondern ein Letztverbraucher.

Aktenzeichen BGH EnVR 56/08 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, "dass Speicher, wenn sie Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen, als Letztverbraucher anzusehen sind. Das spätere Einspeisen von Energie ist gemäß dem Bundesgerichtshof unerheblich und getrennt von der Energieentnahme zu betrachten"

Um das ganze zu verinfachen, wird ja nicht einmal eingespeist und der Akku fällt auch nicht unter die Begrifflichkeit der mittelbar vernundenen Stromerzeugungsanlage.

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Das frage ich mich auch. Niemandem wird die Sorge genommen werden, dass nicht der Netzversorger irgendwann Ärger machen könnte, weil er der Argumentation nicht folgen will, dass die Inselanlage keine verbindung zum versorgernetz hat. So wie man hier die bekannten Zeitgenossen nicht überzeugen kann.

Macht eure Inselanlagen und gut. Es wird nix passieren. Die Stromversorgungsunternehmen verkaufen wegen der vielen neu installierten Wärmepumen mehr Strom als die letzten Jahre zuvor. Die paar inselanlagen, durch die an den einzelnen Haushalt jetzt bischen weniger Strom verkauft wird, sind es nicht wert, dass die Ärger machen. Das bedeutet für den zuständigen Sachbearbeiter und die beteiligten Personen enormen mehraufwand. Wo heutzutage jeder von uns schon am limit arbeitet, mehr Aufgaben zu erledigen hat, als man eigentlich schaffen kann. Ausserdem sind diese Personen in der gleichen Stadt wohnhaft, jeder kennt jeden. Das ist nicht so anonym wie hier. Wenn man dem Vereinskollegen die inselanlage verbieten soll. Zum Glück hat jeder Sachbearbeiter einen ermessensspielraum. Dann sieht er auch, dass es keine Verbindung von der Inselanlage zum Versorgernetz gibt.

Ich habe keine bedenken, dass mir überhaupt Ärger ins Haus steht. Ich habe ein gutes Gewissen, weil ich aktiv was gegen den Klimawandel unternommen habe, weil ich jetzt in 9 von 12 Monaten autark bin bin, unabhängig von dem öffentlichen Stromversorgungsnetz. Meine inselanlage trägt dazu bei, Wohlstand und komfort weiter abzusichern, meinen und den von Deutschland.

Ich stehe auf dem Standpunkt, dass es europawei keine Grundsätzlich verschiedenen Vorgehensweisen geben darf darüber gibt es grundsätzliche Vereinbarungen. Und ich will nicht ausschließen, dass unsere edlen eigennutzigen vnbs und Erzeuger eine Heidenangst haben, dass ihnen das um die Ohren gehauen wird, wenn sie auch nur einen Fall als Fass aufmachen. Ich habe letztens einen Link gefunden und gepostet, indem Europa das Grundrecht formuliert wird, erneuerbare Energie zu erzeugen und zu nutzen.

Von 2016.

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@alter_hase

Deine Lanze für die Insel in allen Ehren, es bleibt aber ein stark erhöhter Aufwand und doppelte Installation.
Nur weil Interessengruppen und Rahmenbedingungen es dir nicht auf die sinnvolle und einfache Art erlauben wollen.
Die Rechtsunsicherheit bleibt sowieso und ist sicher nicht unerwünscht …

@alter Hase wir haben genug darüber gestritten und ich mag das Thema eigentlich nicht mehr.

ABER:

-Was du tust ist offen dazu aufzufordern gegen bestehende Gesetze und Verordnungen zu verstoßen. Ich weiß nicht ob wir in einem öffentlichen Forum das machen sollten. Wo fängt das an und wo hört das auf?

  • der ganze Streit und Diskussion ändert nichts daran, was in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen steht.

-Man sollte jedem hier interessierten oder mitlesenden zumindest die Wahrheit sagen und selbst entscheiden lassen ob er sich gesetzeskonform verhält oder nicht. Einfach hier Blödsinn über Inseln zu erzählen, ist einfach nur unfair.

-was ich niemals verstehe ist diese panische Angst vor der Anmeldung. Ihr tut immer so als ob es um euer Leben geht. Mir ist völlig bewusst, das einige VNB etwas unkooperatiiv waren (Grüße an die TEN). Aber da hat sich doch einiges getan. Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister ist in 15 Min erledigt.

Ich habe schon begriffen, dass du es nicht verstehen willst.
Es wird sich auch nichts ändern daran, dass Anmeldung und Nutzungsänderung für viele hunderttausende Verbrauchstellen relativ sinnfreie Normenerfüllung bedeutet.
Investitionen im vierstelligen Bereich in Hohlräume und Blechmöbel, Mauer-, Maler- und Elektrikergewerke.
Nach einem mehrmonatigen Hotelaufenthalt hat man dann noch immer keinen Solarstrom aber sicher kein Geld mehr.

@solarheini und was hat das jetzt mit der Anmeldepflicht zu tun?.

Merkt ihr eigentlich welche möglichkeit ihr den VNB gebt, gegen illegale Anlagen vorzugehen. Das komplette Image der PV zu zerstören? Ihr wollt die VNB ärgern und schiebt ihnen einen Trumpf übern Tisch.

@jan106.....lies bitte nochmal aktuell beim Marktstammdatenregister nach.

Noch ein mal an alle interessierten Mitleser. Lest einfach selber nach und entscheidet dann und gut ist

@sarowe1972

Mein lieber Scholli. Da habe ich gerade nachgelesen. Ich habe sogar die Gesetztestexte zitiert und nicht nicht nur Behauptungen in den Raum geworfen.

Wir reden vom selben Marktstammdatenregister, ja? Du meinst diese Seite, von der ich zufällig auch zitiert habe? Mich beschleicht der Verdacht, dass du die entsprechenden Text vielleicht gelesen, aber nicht verstanden hast. Oder du hast meinen Post nicht gelesen und ebenfalls nicht verstanden. Ich traue dir beides aber zu, Herr Dipl. Ing. Agrar, versuchs doch mal. Denk dich mal rein. Bau die Kausalitätskette auf.

Deswegen noch einmal die Aufforderung aus meinem letzten Post: Vertrete deine Meinung. Am besten tust du dies indem du eine Definition einer mittelbaren Verbindung vorlegst, die deinen Standpunkt unterstützt.

Denn die Gesetzteslage ist eindeutig. Kein Mittelbarer Anschluss, keine Registrierung.

Nochmal der komplette Absatz. Nur für dich.

„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

Unwichtige Passage. Technische Unterbindung mit mittelbarer Verbindung kann auch eine Nulleinspeiseanlage sein.

Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

Es wird erstmals die Begrifflichkeit mittelbar unmittelbar verwendet. Aber nicht definiert.

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

Hier wird ein weiteres mal die Begrifflichkeit mittelbar und unmittelbar verwendet ohne ihn zu definieren. Ich bin in meinem letzten Post drauf eingegangen, wann ich glaube einen mittelbaren Anschluss vor mir zu haben.

Wichtig ist in diesem Fall die Definition der "Einheit". Denn diese darf nicht mit dem Netz verbunden werden. Daher in meinem letzten Post der Gesetzestext mit der Definition der "Einheit". Wäre in diesem Fall ein PV Modul. Die Verbindung der "Einheit" mit dem "Netz der öffentlichen Versorgung" ist bei der geschilderten Anlage zu keinem Zeitpunk, mittelbar noch unmittelbar vorhanden. Sie ist technisch nicht umsetzbar. Nichteinmal mit einem hohen Aufwand. Denn wir verwenden keine Netzsynchronen Wechselrichter, sondern Laderegler.

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Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

:+1:

Und?