So... Ich hab ja selber schon mehrmals mit meiner Meinung zu dem Thema gewechselt und ich bin auch nach wie vor von keiner der beiden Seiten überzeugt.
EnWG §111 wird ja umgesetzt über die MastRV und die ist ziemlich eindeutig. Ab wann man nichts melden muss. Nämlich wnen kein mittelbarer oder unmittelbarer anschluss besteht. später gehe ich mal darauf ein, wann ein Anschluss mittelbar und unmittelbar ist.
Ich habe mich also wieder einmal umentschieden und bin jetzt der meinung, dass meine Anlage so legal zu betreiben ist. Mal gucken, wie lange das anhält.
Im Sinn dieser Verordnung ist
-
EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom
-
„Einheit“ jede und jeder ortsfeste
3. Stromerzeugungseinheit“
- jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
Weiterhin in §5 stehet
-
Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren
Daraus ergibt sich - dass grundsätzlich jedes einzelne PV Modul immer angemeldet werden muss. Denn ein PV Modul ist eine Einheit. (zumindest, wenn sie ortsfest ist - das ist sie wenn sie länger als 6 Monate steht)
Jetzt kommts:
Die Pflicht zur Registrierung entfällt
- bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen
Die elendige Frage ist also, wie mittelbar und unmittelbar definiert wird. Unmittelbar ist klar. Direkt am Netz halt. Mittelbar ist etwas nebulöser und es hält sich ja der Glaube, mit dem Stromanschluss auf dem Grundstück.
Das Marktstammdatenregister geht ja selber drauf ein:
Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist.
Das ist ein klasse Hinweis, denn er verwendet das zu erklärende Wort in der Erklärung, ohne das Wort zu erklären. Wir drehen uns also im Kreis. Und wissen immernoch nicht, wann ein Anschluss mittelbar ist. Interessant finde ich in dem Kontext die Verwendung der Begrifflichkeit vom Netz der allgemeinen Versorgung. Das wären nämlich Netze, die vom Netzbetreiber gehalten werden.
Wie bekomme ich also meine "zur eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage" mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden? Denn das ist voraussetzung dafür, dass meine Inselanlage unter eine Pflicht zur Registrierung fällt.
Darüber entscheidet die Bundesnetzargentur im Az. BK6-06-062:
„Es sollen […] nicht nur unmittelbar angeschlossene Kunden angerech-
net werden, d.h. solche, die für die Erfüllung eines Liefervertrages unmit-
telbar mit dem Netzbetreiber über einen oder mehrere Anschlüsse ange-
bunden sind. Daneben sind auch solche Kunden anzurechnen, die dem
Netzbetreiber mittelbar angeschlossen sind. Dazu wären beispielsweise
solche Verbraucher zu zählen, die als Mieter eines Hochhauses jeweils
einzeln gemessene Stromlieferverhältnisse mit ihrem Vermieter haben,
der seinerseits als alleiniger Stromkunde von einem Energieversor-
gungsunternehmen bezieht und an das Netz unmittelbar angeschlossen
ist.“
In dem Dokument wird die Bedeutung der Textpassage noch ein weiteres mal mit anderen Worten erklärt:
"Die Kundenanlage des Anschlussnehmers ist physisch und damit unmittelbar an das Netz angeschlossen, während die
Anschlussnutzer - bspw. in einem Mehrfamilienhaus - den Netzanschluss nutzen bzw. mitbenutzen und somit lediglich mittelbar an das Netz angeschlossen sind"
Daraus ergibt sich (nach meinem Verständnis) für einen mittel- oder unmittelbaren Anschluss an das Netz der öffentlichen Versorgnung die absolute Notwendigkeit der "direkten" Verbindung. Halte ich ein Multimeter an eine mittel- oder unmittelbar verbundene Anlage und an das öffenltiche Netz, dann messe ich immer einen Widerstand, der =/= unendlich ist. Ich messe immer eine +- gleiche Spannug. Und ich messe immer eine netzsynchrone Frequenz.
Eine Almhütte ohne Netzanschluss, kann also eine Inselanlage sein.
Mein Haus, in dem es exakt eine einzige Steckdose mit einer mittelbaren Verbindung zum NEtz der allgemeinen Versorgung gibt, wird größtenteils über ein anderes Netz versorgt, welches weder mittelbar noch unmittelbar mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. -> Wer das Gegenteil behauptet möge mich an dieser Stelle korrigieren - und mir die Definition einer mittelbaren Verbindung zum Netz vorlegen!
Weiterer Punkt. Der Stromspeicher. Muss der gemeldet werden?
In diesem Fall ist der Stromspeicher kein Stromspeicher, sondern ein Letztverbraucher.
Aktenzeichen BGH EnVR 56/08 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, "dass Speicher, wenn sie Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen, als Letztverbraucher anzusehen sind. Das spätere Einspeisen von Energie ist gemäß dem Bundesgerichtshof unerheblich und getrennt von der Energieentnahme zu betrachten"
Um das ganze zu verinfachen, wird ja nicht einmal eingespeist und der Akku fällt auch nicht unter die Begrifflichkeit der mittelbar vernundenen Stromerzeugungsanlage.