800 oder 600Watt, das ist hier die Frage, neue Grenzen und keine Schuko-Einspeisung in Deutschland?

Seit Inkrafttreten des Solarpakets I im Mai 2024 ist der Betrieb von Balkonkraftwerken mit 800 Watt eigentlich erlaubt.
Nun rudert das Bundeswirtschaftsministerium jedoch zurück: Vorerst bleibt die 600-Watt-Regel bestehen
..., aber nur in Deutschland, nicht in der restlichen EU, weil dort 800 Watt gesetzlich und technisch seit Jahren möglich sind.
Quellen:

"Ohne unsere VDE-Norm keine Einspeisung in Schuko-Steckdosen, weil unzulässig", das meint wohl VDE?
Wann sind die bezüglich Balkonkraftwerke aufgewacht?
Seit Jahren werden Millionen Balkonkraftwerke verkauft und betrieben, meist mit Schuko,
jedoch die zugehörige VDE-Norm mit allen technischen und formalen Auflagen soll bis Ende 2024 kommen (wenn man es schafft).
Ist dies das "Deutschland Tempo" für Energie, Wirtschaft, CO2 und Anwender?

  • Das neue Gesetz sieht übrigens vor, dass Balkon-Solaranlagen nun eine zusätzliche Leistungsgrenze von 2.000 Watt in Bezug auf die Leistung der Solarmodule einhalten müssen, "weil man formal eine Zahl hinschreiben musste". Daher sind Anzahl und Leistung angeschlossener Solarmodule seit Mai 2024 gesetzlich begrenzt.
  • Der neue Entwurf der VDE-Norm sieht gar eine strengere Beschränkung auf insgesamt 960 Watt Solarmodulleistung vor.
  • Braucht es hier eine neue Balkonsolar-Petition für eine Entfernung dieser unnötigen Grenzen, um die bisher zulässige Modulleistung wieder zu erlauben? Für den Betrieb mit LFP-Akkus würde dies großen Sinn machen (Grundlast, Teillast, Wolken, Nulleinspeisung)
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Vorerst bleibt die 600-Watt-Regel bestehen

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Laut MaStR gilt die 800VA / 2000wp Grenze

"Beachten Sie, dass bei der Registrierung der Leistung die im MaStR vorgesehenen Grenzwerte für
ein Balkonkraftwerk nicht überschritten werden dürfen. Diese liegen aktuell bei 2.000 Watt für die
Gesamtleistung und 800 Watt für die Wechselrichterleistung."

Mich würde mal interessieren wieviele BK eingestöpselt sind ohne irgentwelche Anmeldung ?

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Eine wirklich merkwürdige Verunsicherung, die da jetzt wieder läuft.

Moderativ wollte ich daran erinnern, dass das ein Politikthema ist. Bitte bleibt inhaltlich dran und betreibt kein plumpes Politik-Bashing.

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@chrisgraham

Manche meinen gut 70-80%. Bei uns in der Firma hat niemand sein Balkonkraftwerk angemeldet. Da hat man das ganze Hin und Her der Politik ignoriert und es einfach hingestellt. Naja ich hab angefangen und die haben es dann einfach nachgemacht.

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Würde niemals jemand machen. Es reicht ja schon das plumpe Handeln der Politik.

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Hallo Artikel 14,

tatsächlich würde ich auf das "eigentlich" nichts mehr geben. Die EU hat definiert, dass 800 Watt die Bagatellgrenze ist. Mit den 2.000 Watt peak ist eine Obergrenze für die Niedervolt-Seite ausgesprochen, gut, kann man sich drauf einlassen. Der Schuko-Stecker als Verbindungsglied zum Hausnetz hat sich als "de facto"-Standard herausgearbeitet, und Anfang 2023 (Januar) hat der VDE höchst selbst in einer Pressemitteilung empfohlen, den Schukostecker zu "dulden". Die 960 Watt, die der VDE mal ins Gespräch gebracht hat, ist reine Angst, denn tatsächlich kann man sich einen Fall konstruieren, in dem eine Leitung im Haus über längere Zeit überlastet und damit stark erhitzt würde, aber das ist denkbar unwahrscheinlich.

Wenn der VDE den Schukostecker bei Balkon-PV versucht zu untersagen (was sie auch nicht können, denn sie machen keine Gesetze!), müssten sie auch Staubsauger mit Schukostecker und die meisten Mehrfach-Steckdosen untersagen, die sind unter'm Strich gefährlicher.

Eine Energie-Steckdose ála Wieland führt das Konzept der Balkon-PV ad absurdum, denn der Fachbetrieb kostet schon ein Mehrfaches der eigentlichen Anlage, das kann so nicht sein.

Also: Keine Angst machen lassen, Schukostecker mit den max. 800 VA in die Steckdose und Strom produzieren, Fakten schaffen :slight_smile:

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Ich will hier wirklich diese Diskussion nicht neu beginnen. Aber wenn so etwas immer wiederholt wird, dann stelle ich mir die Frage: "wo steht das?". Die Antwort ist dann: NAV.

Ich lese da etwas anderes:

NAV § 13 Elektrische Anlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
Satz 4 lautet:
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
und danach:
Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
Also ich mache bei mir im Haus nur Instandhaltungsarbeiten. Natürlich fachgerecht.
Aber vielleicht habe ich auch etwas übersehen...
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Das kann doch wohl nicht wahr sein...?

Erst wurde mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung Mitte Mai die 800W-Grenze (scheinbar?) offiziell gültig, dann erklärte sogar der VDE die 800W für gültig, und schon zuvor wurde im Marktstammdatenregister die Möglichkeit geschaffen, bis 800W Wechselrichterleistung und bis zu 2000 Wp Modulleistung als Balkonkraftwerk anzumelden.

Und jetzt...? Jetzt sollen doch die alten 600 Watt weiterhin gelten? Was passiert nun mit den im Marktstammdatenregister angemeldeten 800W-Anlagen? Bekommen die jetzt alle Post mit der Aufforderung, ihre Anlagen rückzubauen? LIDL hat Ende Mai längst 800W-Balkonkraftwerke verkauft, SolarNative hat seine 800W Over-the-Air-Entdrosselung der Wechselrichter verbreitet. Die 800W-Balkonkraftwerke hängen zahlreich am Netz. Was sollen deren Besitzer jetzt tun? Diese abbauen und im Keller einmotten, bis die 800W dann wirklich mal gültig sind, wann immer das sein wird?

Mag mal jemand im MaStR nachschauen, wie viele 800W-Anlagen da schon eingetragen sind?

Oh Mann! Private Beiträge zum Klimaschutz scheinen in Deutschland endgültig nur mit Guerilla-Methoden möglich zu sein. 800W BKW installieren, nicht anmelden, auf die 600W-Regel pfeifen. Schuko-Stecker verwenden, auf VDE & Wielandsteckdose pfeifen. R32 Split-Klimaanlage selbst installieren, auf F-Gase-Verordnung und ChemKlimaschutzV pfeifen. Hier wird man langsam zum "Klimaschutz-Outlaw".

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Meine ziemlich feste Meinung ist, was per EU erlaubt ist, gilt auch bei uns. Und die hat schon 2016 eine Vorschrift erlassen, dass die Behinderung von privater Erzeugung und Verbrauch unzulässig ist.

Und das ist auch der Grund, warum die nb Phantasievorschriften machen, aber sie trotz flächendeckenden Übertretungen nichts unternehmen.

Hast du dazu eine Quelle?

Und ich kann es immer wieder nur wiederholen:

Es gibt keine "Vorschrift" für die Einspeisesteckdose. Das ist ein Beispiel in einer Norm.

Jede andere gleichwertige/sichere Lösung ist erlaubt.

Und gleichwertig sicher ist beispielsweise:

Die Herdanschlussdose

Oder man sichert den Schuko mit einem angeschraubt en Blechstreifen, dass man ihn nicht ziehen kann ohne Werkzeug.

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Das wäre für mich zumindest eine nachvollziehbare Position. Es gibt viele sicherheitsrelevante Konzepte, wo man sich nicht auf eine elektronische Abschaltung verlässt, sondern nur eine rein mechanische Abschaltung akzeptiert.

Darum geht es aber nicht. Natürlich ist die Forderung unsinnig. Aber sie steht da, und deswegen gilt das als Norm, und deine Ausrede zählt nicht.

Aber einfach erfüllen kann man sie, und entsprechend dem Sinn der Norm durch gleichwertige Lösungen.

Und daran habe ich erinnert.

Ich habe das Mal in einer Suche gefunden. Und auch irgendwo hier mit Link gespeichert. Leider keine Ahnung mehr, wo .

Irgendwo in den Veröffentlichungen der EU.

Sorry.

@carolus Soweit mir bekannt, handelt es sich bei EU-Recht immer noch um Vertragsrecht und zumindest einiges (u.a. die Richtlinien) muss erst noch von der BRD als Vertragsnehmer in geltendes Recht überführt werden. Das kann je nach Vertragsnehmer EU-weit strenger oder milder ausfallen. Müßte man den Einzelfall betrachten.

Deutsches Institut für Normung:

Rechtliche Bedeutung von Normen – Freiwillig und äußerst hilfreich

Die Anwendung von Normen ist grundsätzlich freiwillig. Normen sind nicht bindend, das unterscheidet sie von Gesetzen. Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen wie zum Beispiel EU-Richtlinien auf sie verweisen. Daneben können Vertragspartner die Anwendung von Normen auch in Vereinbarungen verbindlich festlegen.

aus: Rechtsverbindlichkeit durch Normen

Vollkommen richtig. Aber sie dürfen es nicht beugen, und es gibt auch Fristen für die Umsetzung. Und 8 Jahre waren jetzt genug.

Wenn es hart auf hart geht, ist das schwierig durchzuziehen, aber das Ergebnis ist imho klar. Deswegen wird man es darauf nicht ankommen lassen.

Alles vollkommen RICHTIG

Aber nochmals: die Norm definiert nicht eine Ausführung, sondern einen Standard. Die besondere Steckdose ist nur ein Beispiel für die berührsicherheit.

Somit gilt jede Lösung, die berührsicherheit ohne werkzeug erfüllt als zugelassen.

Solange diese Norm oder Standard in keinem Gesetz oder Verordnung steht, ist es freiwillig und der Schukostecker erlaubt.

aus Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt (noch) nicht? | Verbraucherzentrale.de

Die VDE-Normen empfehlen einen speziellen „Einspeise-Stecker“, verbieten aber den haushaltsüblichen Schuko-Stecker nicht konkret. Dieser wird bei rund 80 Prozent der Steckersolar-Geräte in der Praxis genutzt. Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss dann das Steckersolar-Gerät entsprechend dem DGS-Sicherheitsstandard oder der zukünftigen Produktnorm (VDE 0126-95) über spezielle Wechselrichter verfügen, die über Sicherheitsschaltungen, eine entsprechende Isolationskoordination und eine ausreichend schnelle Abschaltung verfügen, falls der Stecker unbeabsichtigt gezogen wird.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie für das Steckersolar-Gerät einen Förderzuschuss der Kommune, des Landkreises oder des Bundeslandes in Anspruch nehmen: Hier kann in den Förderbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des „Wieland“-Steckers enthalten sein.

Für die Zukunft wird erwartet, dass der Schutzkontakt-Stecker freigegeben wird. Dies muss über Normänderungen (VDE AR-N 4105 und VDE 0126-95) erfolgen. Damit ist jedoch frühestens Ende 2024 zu rechnen.

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