Jetzt musste ich doch einen Account anlegen.
Kurz vorgestellt, als Volks PV GmbH war es unser Ziel mit etwas sinnvollem Geld zu verdienen, weswegen wir auf Blackoutsicherheit wert legten und das kaum relvante Einspeißen sein zu lassen.
Daher hatten wir ne Menge der Epever UP mit 5kW importiert und naturlich die passenden 5kWh Lithiumspeicher.
Nun was ist passiert ? Wir haben die Stadtwerke München auf den Plan gerufen. Die Inkompetenz ist bei den Netzbetreibern grundsätzlich nicht skalierbar, weshalb wir natürlich Probleme bekamen. Derzeit sind wir vor dem Landgericht München auch noch im Rechtsstreit.
Der Grund ist, die SWM behaupten gegenüber dem Kunden, dass es nicht möglich sei, eine "Halbinsel" ohne Rückwirkungen auf die Netzinfrastruktur wie vom Hersteller vorgesehen anzuschließen. Begründung, es liegt keine VDE Einheitszertifikat vor.
Wohl aber CE und RohS
Nun haben wir uns nichts geschenkt und haben begonnen uns den § zu widmen.
Erst kamen Sie mit dem §8 EEG an, was ja für die Einspeisevergütung relevant ist. Also kann dass ja schon mal nicht greifen, da nicht eingespeist werden kann. Da es laut Definition der Bundesnetzagentur keine Inselanlage ist, muss es Netzparallelbetrieb sein. Auch wenn die Anlage nicht fähig ist sich zu synchronisieren und einzuspeisen. Ja da fragt man sich echt wie die so lange überlebt haben. Weil das Fahrad kein Motorrad ist melden wir es eben als Auto an ... und wir wundern uns warum das Land gegen die Wand fährt.
Selbst der Hinweis, dass es den Netzanschlusspunkt nicht geben kann, da technisch nicht möglich, wollte man nicht davon ablassen es so zu betrachten,
Damit aber nicht genug, man berief sich dann auf § 49 Abs. 2 des EnWG. "Die Rückwirkung auf das Netz des Versorgers muss ausgeschlossen sein". Zwar gibt es keinen Nachweis, dass es eine Rückwirkung geben kann, aber das muss erst mal mit einem Gutachten oder VDE Zertifikat nachgewiesen werden. Selbst nach übermittlung des Schaltplanes des WR. Was ehrlich gesagt nicht ganz einfach war vom Hersteller zu bekommen.
§13 der NAV sagt im übrigen aus, das Geräte mit CE Zertifizierung in der Vermutung sind, dennoch sicher zu sein , was die SWM jedoch damit entkräften möchte, dass eine VDE Zertifizierung vorliegen muss... was ja komplett widersprüchlich ist, denn eine Vermutungswirkung kann ja nicht durch ein Gutachten oder Einheitszertifikat in Anspruch genommen werden, dann ist es ja keine Vermutung mehr ... die Vermutung bezieht sich auf CE zertifizierte Geräte ... aber naja was soll ich sagen ... da verstehen die Leute ihr eigenes Handwerk einfach nicht oder verstehen Gesetztestexte auf ihre ganz eigene Art.
Auch der Hinweis, dass Gestze einen Zweck haben und dieser jedoch nicht mit der Auslegung dakor geht blieb unbeachtet.
Sicherheit first, bin ich voll dabei. Klar es darf keinesfalls was an einem ausgeschlateten Netz eingespeist werden wenn an der Infrastruktur gearbeitet wird. aber da ja sowieso nur Strom bezogen werden kann handelt es sich meines Erachtens um einen reinen Verbraucher.
Das hat aber auch niemanden interessiert. Denn man wollte unbedingt eine Meldepflichtige Netzparallelanlage daraus machen, koste es was es wolle. Ansätze zur Lösung des Problems FEHLANZEIGE !
Man besteht darauf, die Lösung selbst zu erarbeiten und sie tun alles um es nicht zu akzeptieren. Ich bin mit dem Thema bereits in der Politik angekommen, aber auch hier fühlt sich nichts und niemand zuständig, man soll halt zu einer Schlichtungsstelle rennen... absurd aber gut ist halt so ...
Also weiter im Text ... ich habe viel und lange nachgedacht und mir die Frage gestellt, was denn der Unterschied einer USV zu der Halbinsel ist ... prinzipiell nichts, ausser, dass der Vorrang dem PV Strom gilt und das Netz das Backup ist. Da bei der Definition der USV nicht geschrieben steht, welche Stromquelle priorität haben muss, gehe ich auch von einer rechtssicherheit aus.
Letzlich ist es dann aber doch viel einfacher als gedacht .., klar man muss einen Tod sterben aber gem VDE AR-E 2510-2 mit einer Netzumschaltung über 0 kann man die Anlage als Insel betreiben. Wichtig ist dabei auf das Versorgungsnetz zu achten, da man bei einem Transformator geerderten System eine eigene Erdung braucht ...
Denn man muss sich festhalten : Die Erdung über den Netzbetreiber stellt eine Rückwirkung auf das Netz gem. §49 Abs. 2 dar. Nun kann man sagen was man will, aber eine Sicherungseinrichtung sollte bei Nutzung das Netz nicht beeinträchtigen.
Jedenfalls kam diese Ausführung auf Umwegen von einem Elektromeister der SWM, während der Büroheini dem Anwalt der Gegenseite mitteilte, dass die Anlage überhaupt nicht betrieben werden kann.
Nun wird es für die SWM in nächster Instanz richtig teuer, da sie den Rechtsstreit überhaupt erst verursacht haben und dadurch über 20 Folgeaufträge mit einem Volumen von fast 300k flöten gegangen sind ...
Soviel dazu ...
Im Gericht wurde dass dann noch besser, man hat nun einen Gutachter bestellt, da der Richter sich nicht im Stand dazu sieht, nachzuvollziehen, ob die Anlage unter der Einhaltung der von der SWM mitgeteilten VDE Richtlinie AR-N-4105 betreibbar sei. Im Übrigen war die Begründung an die Gegenseite, weswegen die Anlage nicht betrieben werden könne, da die Regeln der Technik nicht eingehalten würden ... ja das gibt zu denken, ich würde sie ja alle Kündigen wenn sie unter mir so einen geistigen Durchfall verbreiten würden. Nun warten wir schon seit September 2024 und heute ist auf Nachfrage aufgefallen, dass der bestellte Gutachter keine Lust auf den Fall hatte und ablehnte ... Es wird endlich Zeit für eine klare Rechtsprechung ohne schwammige Formulierung... und diese ganze Datensammelwut aller Stammdatenregister gehört verboten. Denn laut Bundesnetzagentur werden diese Daten zur Marktanalyse von Unternehmen genutzt und nicht für Sicherheits- oder andere Sinnvolle belange ... es geht einfach mal wieder nur darum Geld zu verdienen und ich finde das abscheulich grässlich und falsch ...
Wie auch immer, achtet einfach auf die Netzart ob TN-S TN-C usw. und sorgt für eine separierte Erdung, falls diese Netzsseitig stattfindet. Meldet die Anlage an, denn sie ist in der Konstellation abnahmepflichtig um §49 Abs. EnWg einzuhalten. Dann ist alles safe würde ich behaupten ... im Mstdr. sollte dadurch keine Meldepflicht entstehen ... Eigentlich beim Netzbetreiber auch nicht aber wer sich viel Ärger ersparen will hätte so zumindest eine Lösung die rechtssicher ist und funktioniert ...
Über den AC in kann man seine Anlage ja dann mittels Generator in Notsituationen versorgen ... so bleibt dieser nicht ungenutzt ... andererseits wäre eine Herstellerseitige zertifizierung nach VDE sicher die beste Lösung ... obgleich diese den Sinn nicht erkennen und auch kein Geld dafür investieren möchten.
In diesem Sinne viel Erfolg mit Euren Anlagen ... ich werde mitteilen was sich bei Gericht ergeben hat.
Beste Grüße - Volks PV