Wann ist eine Insel eine Insel?

Wir haben das Ziel einer PV-Inselanlage. Aber wann sind wir wirklich eine Insel, dh. nicht mehr mit dem Netz verbunden?

Unser Plan:
Wir behalten unseren Zähler und Netzanschluss, nutzen diesen aber vorerst als Backup wenn PV im Winter nicht mehr ausreicht. Wenn die Sonne wieder scheint schalten wir zurück auf PV-Insel Betrieb.
Harte Umschaltung aller 3-Phasen + Null (Hager Lastumschalter HIM408 4polig 80A)
Ein Parallel-Betrieb ist ausgeschlossen. Laut unserem Installateur sollte dies ausreichen um als Insel zu gelten und wir können uns einiges an Bürokratie sparen.

Nun wurde ich hier im Forum darauf aufmerksam gemacht, dass es "keine Leitung" zwischen Zähler und PV-Anschlusskasten geben darf um als Insel zu gelten.
Gibt es dies bezüglich nähere Infos, Hintergründe und wie ist dies zu verstehen?

Würde ein Kabel welches an zwei Enden mit oben genannten Lastumschaltern versehen ist noch als "Leitung" gelten?
Oder muss ich auf beiden Seiten Klemmen installieren, die ich bei Bedarf mit einem Kabel verbinde?

Rein technisch gesehen ist doch durch ein Lastumschalter eine klare Trennung beider "Betriebsmodi" (Insel/Netzbezug) gegeben!?

Vielen Dank für eure Infos.

Es dürfte schwer bis unmöglich sein, mit bestehendem Hausanschluss eine Inselanlage zu realisieren.

Eine Inselanlage darf weder unmittelbar noch mittelbar mit dem öffentlichen Netz verbunden sein. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist eine Anlage mittelbar verbunden, sobald du ausbleibenden PV-Strom durch einen Mehrbezug aus dem öffentlichen Netz kompensierst. Dafür brauchst du, streng genommen, nicht mal überhaupt eine tatsächlich physikalische elektrische Verbindung. (Irgendwo habe ich dafür den Begriff "bilanziell verbunden" gefunden. Ein Begriff, den ich für wesentlich besser halte als dieses dämliche "mittelbar verbunden". )

Davon unabhängig ist alles, was sich schnell wieder mit dem Netz verbinden lässt (Schalter, Stecker, Dose) auf gar keinen Fall eine Insel.

Das ganze ist etwas schwierig zu recherchieren. Das mit der "bilanziellen Verbundenheit" hab ich in einer Stellungsnahme der BNA zu der Abregelbarkeit von Solaranlagen gefunden (die muss lange vor der Einführung der 70% Regelung gewesen sein). Das "wieder verbindbare Anlagen" keine Inselanlagen sind, ist dem "Finalen Leitfaden EEG-Umlage" der BNA (Punkt 7.2. Inselanlagen) zu entnehmen.

Kurz: Währen deines "Probebetriebs" bist du auf gar keinen Fall eine Insel. Danach darfst du nicht in der Lage sein, die Verbindung zum öffentlichen Netz eigenständig wieder herzustellen, um die strengen Anforderungen an eine Inselanlage zu genügen.

Falls du einen funktionierenden Anschluss zum öffentlichen Netz im Haus hast, kannst du selbst ohne jedes Kabel immer noch "mittelbar" verbunden sein, wenn du fehlenden Sonnenstrom bilanziell ausgleichst.

Gruß
Jürgen



Nun wurde ich hier im Forum darauf aufmerksam gemacht, dass es "keine Leitung" zwischen Zähler und PV-Anschlusskasten geben darf um als Insel zu gelten.
Gibt es dies bezüglich nähere Infos, Hintergründe und wie ist dies zu verstehen?

leider nein es gibt nur ein mittelbar oder unmittelbar wischi waschi
im prinzip kannst es dir so auslegen wie du willst aber näheres dazu in meiner signatur

rein theoretisch ist eine umschaltung möglich aber sobald du auf netz schaltest musst du die anlage anmelden und dann wieder bei abschaltung abmelden :lol:
eine weitere möglichkeit ist nur den akku über ein extra ladegerät vom netz zu laden wenn dieses nicht einspeisen kann

oder du pfeifst auf alles und machst dein ding
ist auch eine möglichkeit :mrgreen:

Es gibt zwei Aspekte die hier betrachtet werden müssen:
1. Marktstammdatenregister
2. Netzanschluss

Die Eintragung im Markstammdatenregister halte ich für Blödsinn wenn man Nulleispeisung macht.

Der Netzanschluss der PV Anlage sollte von jemand gemacht werden der das kann. Da hängen Menschenleben dran wenn das nicht korrekt gemacht ist. Hierzu gibt es die TAB des Netzbetreibers die einzuhalten ist.
Sobald es möglich ist dein Haus und PV mit dem Netz zu verbinden über Schalter, Relais oder sonst was ist es keine Insel.

Eine Möglichkeit wär es einen Teil vom Haus komplett zu trennen und diesen mit der PV zu versorgen. Wenn die keinen Strom liefert bleibt es dunkel oder ein Generator muss einspringen.
Eine Verbindung zum Netz darf es auch in diesem Fall nicht geben.

Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

"Finalen Leitfaden EEG-Umlage" der BNA (Punkt 7.2.

Hier der Text - der mir zumindest für die EEG-Umlagenbetrachtung weiterhilft:

Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wieder herstellen können, reicht daher nicht aus, um die Voraussetzungen einer Inselanlage zu erfüllen. Im idealtypischen Fall einer Almhütte mit Stromerzeugungsanlage zur Eigenversorgung hat es niemals eine Verbindung zum Netz gegeben. Sofern es jedoch in an-deren Fällen eine Verbindung gab, muss diese technisch und rechtlich dauerhaft, ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit gekappt sein, um den Anschluss des Eigenversorgers im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG zu beseitigen. Bestehende Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisse müssen folglich gekündigt bzw. beendigt und der ehemalige Anschluss vom Netzbetreiber technisch dauerhaft gesperrt werden.

Dies bedeutet erst wenn wir unseren Stromanschluss kündigen und der Versorger evtl. den Zähler ausbaut können wir bei uns eine Inselanlage errichten.
Dies kann aber ja nur für UNSEREN Zähler angewendet werden - nicht für die unserer Mieter (haben eigene Zähler aber über den gleichen Hausanschluss) - oder?
rein theoretisch ist eine umschaltung möglich aber sobald du auf netz schaltest musst du die anlage anmelden und dann wieder bei abschaltung abmelden :lol:
Au ja - mal sehen wie lange die das Mitmachen. Vor allem wenn im Winter jeden zweiten Tag mal die Sonne scheint.

eine weitere möglichkeit ist nur den akku über ein extra ladegerät vom netz zu laden wenn dieses nicht einspeisen kann

oder du pfeifst auf alles und machst dein ding
ist auch eine möglichkeit :mrgreen:
Ich vermute das etwas Strom für ein externes Ladegerät, den uns eine dritte Partei zur Verfügung stellt (z.B. Nachbarn, Mobile Akkus z.B. durch Bi-Direktionales (ent)laden) genau die Grauzone ist in die wir uns jetzt erstmal begeben müssen.
Denn selbst die oben als "Idealbild" genannte Almhütte könnte ja mit einem laaangen Kabel (mittelbar ;) ) ans Netz angeschlossen werden.

Rechtlich sicher sind wir ja sowieso erst wenn ein solcher Fall durch alle Instanzen vor Gericht gegangen ist. Und vermutlich ist das einfacher als je nach Wetterlage die Inselanlage an-/und abzumelden.

Nochmals danke für eure Hinweise, die auf jeden Fall weitergeholfen haben.

Man sollte wirklich mal daran denken, die betreffenden Dokumente und Vorschriften im Wettbewerb um den deutschen Komiker Preis einzureichen. :mrgreen:

warum willst den unbedingt eine Insel?

Was ist schlimm daran öffentlich Strom zu beziehen wenn die eigene Anlage nicht geht?
Was ist schlimm daran Überschüsse einzuspeisen?

warum willst den unbedingt eine Insel?

hm, weil man es kann?

rein theoretisch ist eine umschaltung möglich aber sobald du auf netz schaltest musst du die anlage anmelden und dann wieder bei abschaltung abmelden :lol:
Lustiger Gedanke aber wenn er auf Netz umschaltet lädt die PV ja nur die Batterie und hat keine Verbindung zum Haus/Netz :wtf:

Was ist den, wenn man den MP2 5000 per CEE blau 32 A anschließt und die Dose mit 20 A absichert, ist es dann ein fliegender Aufbau o.ä.? Neue Verbraucher/Anschlüsse muss man ja erst über 11 kW vom Netzbetreiber freigegeben lassen.

darf halt nicht einspeisen können aber der mp2 kann einspeisen

Wenn ich es richtig verstehe und er es so vorhat wie ich kann man mit dem 1-0-2 Umschalter zwischen Netz und WR umschalten das heißt wenn Netz eingeschaltet ist lädt die Sonne nur die Batterie und hat keine Verbindung zum Haus und andersrum yer WR keine Verbindung zum Netz.

Wenn ich es richtig verstehe und er es so vorhat wie ich kann man mit dem 1-0-2 Umschalter zwischen Netz und WR umschalten das heißt wenn Netz eingeschaltet ist lädt die Sonne nur die Batterie und hat keine Verbindung zum Haus und andersrum yer WR keine Verbindung zum Netz.
So hatte ich mir das auch gedacht - nur dann ja erfahren, dass man dann trotzdem alles anmelden muss, da es nicht als Insel gilt.

Werden uns nun aber wohl in diese Grauzone begeben.

Um es vielleicht noch einmal klarzustellen. Wenn du fehlenden Sonnenstrom aus dem öffentlichen Netz ersetzt, bist du (jedenfalls nach Auffassung der BNA) "mittelbar verbunden", selbst wenn du gar keine Verbindung zwischen Solaranlage und öffentlichen Netz hast. Der Netzbetreiber muss seine Erzeuger entsprechend rauf- und runterregeln, so dass es zumindest für ihn keinen Unterschied macht, ob du 'ne Leitung zum Netz hast oder nicht.

Sprich "mittelbar verbunden" kann durchaus auch "elektrisch gar nicht verbunden" heißen. Sämtlicher Stecker-, Schalter- oder Sonstwas-Lösungen dürften sogar als "unmittelbar verbunden" gelten. Jedenfalls nach Ansicht der BNA.

Gruß
Jürgen

Am Ende muss man halt auch mal zivilen Ungehorsam machen, ich z.B. hab meine Anlage (Test Anlage mit 24/800er Multi und 90ah Akku) komplett autark über 2 Sondersteckdosen realisiert, dass Ding hat sogar einen eigenen Kreuzerder bekommen. Würde man da jetzt päpstlicher wie der Papst sein, könnte ich meinen Kühlschrank von der Sondersteckdose in die normale Dose stecken und würde somit im Übertragenen Sinn fehlenden Strom durch das Netz ersetzen...... Arschlecken 350, irgendwann ist gut.

Einen Umschalter würde ich allerdings auch als verbunden betrachten, wobei auch da wo ist bitte der Unterschied zwischen einem Notstromaggregat (das man so anschließen darf) und einer PV das ist halt schon auch wieder bullshit.

Meine Meinung dazu:

Man kann ja gerne Versuchen eine Halbinsel, die nicht einspeisen kann, im Marktstammdatenregister anzumelden. Das ist schlicht nicht vorgesehen. Das Marktstammdatenregister verlangt beim Anlegen der Solaranlage bis heute die zwingende Angabe Volleinspeisung oder Teileinspeisung (wozu ich auch Nulleinspeisung noch zählen würde). Gar keine Einspeisung kann man gar nicht angeben.

In meinen Augen zeigt es klar, dass der Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur Solaranlagen, die technisch bedingt überhaupt nicht einspeisen können, gar nicht im Blick hat und dies offenbar auch nicht interessiert. Die Angabe Volleinspeisung oder Teileinspeisung ist seit Jahren unverändert.

Die Bundesnetzagentur sagt folgendes (Link: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendAnlagen.html):


"„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht."

Das zielt schon massiv in Richtung: "Es kann möglicherweise doch eingespeist werden." Ein nicht netzsynchroner WR kann das einfach nicht, ein Gerät, dass schlicht in seinem technischen Aufbau nicht einspeisen kann, weil schlichtweg ein Verbraucher, braucht auch keine technische Unterbindung der Netzeinspeisung.

Die ganzen weiteren Hinweise, die einen mittelbaren Anschluss genauer erklären wollen, dabei aber nur weiter verwirren, sind in meinen Augen reiner FUD (Fear, Uncertainty, Doubt). Weil der erste, hier zitierte Abschnitt, im Zusammenhang mit der Zwingenden Angabe einer Voll- oder Teileinspeisung schon klar macht, wie es gemeint ist.

Kurz gesagt: Die definieren Nulleinspeisung als Inselanlage und gehen davon aus, dass jeder Solarwechselrichter automatisch auch einspeisen kann.

Eher kann man diese Halbinseln als USV betrachten. Auch hier sagt das MaStR, dass USV welche nicht ausschließlich der Notstromversorgung dienen, auch angemeldet werden müssten. Nur möchte die Bundesnetzagentur auch hier zwingend wieder die Angabe einer Volleinspeisung oder einer Teileinspeisung, obwohl nichts eingespeist werden kann.

Auch das Argument einer übermäßigen Netzbelastung oder Einwirkung ist schlichtweg Unsinn. Was ist der Unterschied, wenn ein 2,4 kW Wäschetrockner direkt die Last vom Netz zieht oder ein Halbinsel-WR dazwischen ist, der die Last auf das Netz umschaltet, weil Batterie leer?

Man müsste es wirklich mal auf eine Klage raus laufen lassen und mal heraus finden, ob die Begriffe überhaupt juristisch gesehen eindeutig und Wasserdicht sind.
Ich mein folgendes: Die schreiben: "die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird"
Jetzt ist es ja so, dass bei einer UMSCHALTUNG nicht die Netzeinspeisung technisch unterbunden ist, sondern grundlegend schon die Netzverbindung.
Jetzt würde es dann zu klären sein, ob die Formulierung überhaupt im Bereich der Juristerei fein differenziert werden müsste oder ob man das sachlich in einen Topf werfen kann und darf.

Ich denke viele begehen hier den Fehler die Formulierung zu lesen und am Ende aus der eigenen Sichtweise heraus dort mehr hinein zu interpretieren, als tatsächlich da ist.

Kommt noch hinzu, dass getrennte Stromkreise rechtlich überhaupt gar nicht für den Versorger, den Netzbetreiber oder letztlich auch den Staat greifbar sind.
Das ist Privateigentum, welches nicht nur in keiner Abhängigkeit außer dem Besitzer selbst steht, sondern auch keine Auswirkung auf andere zeigt. Das fällt dann unter Privatautonomie, im speziellen Eigentumsfreiheit unter Betrachtnahme von Art. 14 GG sowie §903 BGB.

Gesetze müssen einem Zweck dienen. Dabei ist generell das "mildeste Mittel" vorzusehen, wenn um die Eiinschränkung von Freiheiten geht.
Im speziellen dürfte es problematisch sein zu argumentieren, welches Gemeinwohl ich gefährde, wenn ich im Winter Strom beziehe, im Sommer aber nicht. Das gefährdet wenn überhaupt nur Wirtschaftinteressen. Die sind aber hier nicht zu berücksichtigen. Auch eine "Netzinstabilität" kann man nicht unterstellen, da es keinen Unterschied macht ob ich meinen Wäschetrocknet im Sommer nicht einschalte oder im Sommer per PV versorge.

Es kommt nicht von ungefähr, dass es hier noch keine durchgefochtene Klage zu geben scheint.
Was mir über die Zeit so zu Ohren kam machen die Netzversorgen hinsichtlich dessen zumeist einen Rückzieher, wenn es tatsächlich zum äußersten kommt.
Was wohl wäre, strebte man tatsächlich z.B. mal eine Feststellungsklage an und zieht das durch.
Laudeley hat es in bestimmten Belangen ja schon gemacht, die allerdings jetzt andere waren, und hat am Ende damit sogar auch noch Erfolg erzielt.

Deswegen muss man einfach sagen: Die können schreiben was sie wollen. Wenn es am Ende rechtlich oder technisch völliger Unsinn ist, dann muss man es ggf. mal klären lassen.
Man kann ja gerne per Gesetz oder Verordnung bestimmen, dass ab morgen im Norden die Sonne aufzugehen hat, aber das wird nun einmal nicht passieren - weil es Unsinn ist.
Und ein anderer wichtiger Grundsatz ist eben, dass eine Gesetzgebung (für den Bürger) nachvollziehbar und begründet sein muss.


Was ist der Unterschied, wenn ein 2,4 kW Wäschetrockner direkt die Last vom Netz zieht oder ein Halbinsel-WR dazwischen ist, der die Last auf das Netz umschaltet, weil Batterie leer?

Oder man stelle sich mal vor: Man schaltet den im Sommer erst gar nicht ein!!! Anarchie, Blackout... Weltuntergang droht! :lol:
Eine Inselanlage darf weder unmittelbar noch mittelbar mit dem öffentlichen Netz verbunden sein. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist eine Anlage mittelbar verbunden, sobald du ausbleibenden PV-Strom durch einen Mehrbezug aus dem öffentlichen Netz kompensierst. Dafür brauchst du, streng genommen, nicht mal überhaupt eine tatsächlich physikalische elektrische Verbindung. (Irgendwo habe ich dafür den Begriff "bilanziell verbunden" gefunden. Ein Begriff, den ich für wesentlich besser halte als dieses dämliche "mittelbar verbunden". )
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Falls du einen funktionierenden Anschluss zum öffentlichen Netz im Haus hast, kannst du selbst ohne jedes Kabel immer noch "mittelbar" verbunden sein, wenn du fehlenden Sonnenstrom bilanziell ausgleichst.
Oh nein, ich habe es befürchtet!
Ein Solar-Ladegerät für das Handy, so wie dieses hier, ist in Deutschland ILLEGAL !!!



Das erfüllt nämlich alle Tatbestandsmerkmale für eine "mittelbare Verbindung" mit dem öffentlichen Stromnetz gemäß obiger Definition:
- An sonnigen Tagen wird das Handy über das Solar-Ladegerät aufgeladen.
- An wolkigen oder gar regnerischen Tagen hingegen funktioniert das nicht, und es wird über das werksseitige Ladegerät an der Steckdose geladen:



Denn hierdurch wird ja ganz klar fehlender PV-Strom durch einen Mehrbezug aus dem öffentlichen Netz kompensiert, also fehlender Sonnenstrom bilanziell ausgeglichen.

Oh Schreck, dann muss ich mein 5 Watt Handy-Solar-Ladegerät jetzt sofort ins Marktstammdatenregister eintragen, es von einem Elektriker abnehmen und beim Netzbetreiber anmelden lassen, und dann womöglich einen Zweirichtungszähler einbauen lassen...?
Ein Solar-Ladegerät für das Handy, so wie dieses hier, ist in Deutschland ILLEGAL !!!
Immer langsam mit den jungen Pferden. Die Gesetzestexte, auf die sich die BNetzA beruft, wurden von Juristen erstellt und nicht unbedingt von Leuten, die das ohmsche Gesetz kennen. Für diese Leute, die nicht mal den Effektiv- von einem Spitze- oder Spitze-Spitze-Wert unterscheiden können ist Strom irgendwas mit 230 V und auch nur, wenn Du Glück hast, mit 50 Hz. Gerüchten zufolge soll da letztens einer versucht haben, in der Apotheke mit dem großen, blauen C ein paar Blindwiderstände zu bestellen, aber das ist eine andere Geschichte.

Das heißt, wenn Du irgendeine Solaranlage hast, die irgendeinen definierten Ausgang mit einer Kleinspannung hast, dann wird das von denen nicht wahrgenommen.

Das dürfte sich schlagartig ändern, sobald Du einen Sinusoszillator hast, die Spannung auf 230 Veff hochtransformierst und den Strom nach einem hausinternen Leitungsnetz von der Länge typischer Meßstrippen wieder mit Trafo, Graetzbrücke und Siebelko einem Verbraucher (LED mit Vorwiderstand, aber nicht den o.g. Blindwiderstand!) zuführst. In diesem Fall liegt nämlich eine (einspeiseunfähige) mittelbare Inselanlage vor, bei der
  • der Schutzleiter fehlt (grün-gelbe Meßstrippe mit ebensolchen Krokoklemmen),
  • kein FI/RCD verbaut ist,
  • das ganze Sicherungsgedöns fehlt,
  • nicht mal die vorgeschriebenen Installationskabel, Steckdosen (zu denen auch mindestens eine Wieland-RST20 gehört) und Stecker verwendet wurden,
  • die Isolationspflicht verletzt wurde,
  • kein Elektriker den Drahtverhau abgenommen hat,
  • der Zweirichtungszähler nicht eingebaut wurde,
  • die Anmeldung bei der BNetzA unterblieb (bußgeldbewehrt!),
  • die Anmeldung beim VNB unterblieb und
  • noch mindestens fuffzig weitere, z.T. lebensgefährliche Gesetzesverstöße vorhanden sind, die mir gerade nicht einfallen.
  • Nachdem man Dich bei einem Haftprüfungstermin in der JVA auf frischer Tat mit einem Solartaschenrechner erwischte und die vorzeitige Entlassung wegen guter Führung aus der lebenslänglichen Haft platzte, wirst Du vermutlich erkannt haben, daß Juristen einfach anders denken als E-Techniker. ;)

    Lange Rede kurzer Sinn: Solange dazwischen nicht irgendwas ähnliches wie 230 Veff AC ist, wird das schlichtweg keine Sau weiter interessieren. Aber wirklich wissen kann man's nicht... ;)

    Eine Frage bleibt allerdings noch:
    Was würde eigentlich passieren, wenn man der BNetzA eine Mail schreibt und diese fragt, ob man denn auch eine andere Wechselspannung anmelden müsse und dann als Beispiel, sagen wir mal, 650 Vss nennt? Nehmen die Sachbearbeiter das dort wahr oder käme dann die Antwort: "650 V interessiert uns nicht. Machen 'se damit wat 'se wollen." Das wäre mal interessant!

    Daniel