Hallo zusammen,
ich finde nicht wirklich eine vernüftige Aussage zu der 800 Watt Grenze.
Darf nun der WR nicht mehr als 800 Watt haben, oder kann er 2000 Watt haben wenn ich die Einspeisung auf 800 Watt begrenze?
Grüße
Manfred
Hallo zusammen,
ich finde nicht wirklich eine vernüftige Aussage zu der 800 Watt Grenze.
Darf nun der WR nicht mehr als 800 Watt haben, oder kann er 2000 Watt haben wenn ich die Einspeisung auf 800 Watt begrenze?
Grüße
Manfred
Solarpaket 1 erlaubt die vereinfachte Anmeldung für WR bis 800VA.
Nix mit selber begrenzen. Wird auch beim Markstammeintrag eindeutig beschrieben.
Vor dem Inkrafttreten von Solarpaket I, als BKWs noch max 600W haben durften, und beim Netzbetreiber direkt angemeldet werden mussten, gabs welche, die nur echte 600W Wechselrichter zugelassen haben, und auch welche, die auf 600W runtergeregelte akzeptierten.
Heute ist alles anders
Oliver
So richtig 100% Klarheit gibts da m.W. nicht. Kommt es auf die WR-Leistung an, die im Datenblatt steht? Oder kommt es darauf an, was der WR real einspeist, weil er z.B. auf 800W begrenzt wurde. Ist eine Begrenzung durch den Hersteller ok, wenn es vom Kunden nicht einfach verändert werden kann? Oder ist eine Begrenzung auch ok, die man selber mit einfachen Mitteln einstellen kann?
Das sind alles Fragen, die der Gesetzestext nicht beantwortet.
Gibt ja auch den umgedrehten Fall: Es gibt von Growatt einen WR, der auf 600W oder 800W begrenzt verkauft wird, wo es aber Anleitungen gibt, den zu entdrosseln auf 2000 W. Darf man die 800W Version nur deshalb nicht einsetzen, weil man ihn entdrosseln könnte?
Alles etwas unklar.
Eigentlich ist es einfach: man muß im Marktsstammdatenregister glaubhafte 800W eintragen.
Ein Umrichter KlingKlong 4000 mit 800W könnte da doch den ein- oder anderen Sachbearbeiter aufwecken.
Trägt man einen Homiles 800 ein, ist alles in Ordnung. Man könnte ja dann trotzdem in den Keller einen Klingklong 4000 hängen, aber sowas macht natürlich niemand.
Oliver
Steht genau wo?
Nichts für ungut, aber ob das im Markstammeintrag beschrieben wird ist eine Sache, ein Gesetz ist dann doch etwas anderes.
Nur so als Beispiel: (Quelle - Lohnt sich ein Balkonkraftwerk? Jetzt bis zu 800 Watt Leistung erlaubt)
Zitat von der ADAC-Seite: "Seit Mai 2024 darf man damit maximal 800 Watt in das öffentliche Netz einspeisen. Zulässig ist eine installierte PV-Leistung aller Module von höchstens 2000 Watt.
Bei Balkonkraftwerken, die mehr als insgesamt 800 Watt erzeugen können, drosseln deren Wechselrichter die Einspeisung. Die im Haushalt angeschlossenen Geräte nutzen zuerst die Sonnenenergie, bevor sie wieder auf Strom vom Versorger angewiesen sind."
Oder:
Von einer Anbieterwebseite: (Quelle - Balkonkraftwerk: Wieviel Watt erlaubt? 800, 900, 1000, 1200)
Zitat: "Der Gesetzgeber hat hier eine Obergrenze von 800 Watt als Einspeiseleistung festgelegt, in diesem Rahmen darfst Du die Anlage selbst anschließen, in Betrieb nehmen und vereinfacht anmelden. Gemäß der Bestimmungen darf ein Wechselrichter, integraler Bestandteil eines jeden Balkonkraftwerks, eine maximale Ausgangsleistung von 800 Watt haben."
Da finde ich nichts wirklich "genau".
Und dann noch eine Frage. Was ist, wenn ich einen AC-Gekoppelten-Batteriespeicher dazwischen habe?
Dann bin ich ja nicht "direkt" mit dem Stromnetz verbunden.
Es verlassen die Bude also maximal 800W
Dann werden 800W in das öffentliche Netz geleitet.
Verbraucht man 1200W, muß der WR 2000W leisten......
Es geht generell um den Schutz der Installation in Deiner Wohnung!
Die Einspeisung ins Netz ist dabei irrelevant und da gar nicht vergütet, auch nicht sinnvoll.
Die Idee hinter den 800VA war, dass man die zusätzliche* Einspeisung von 800VA in einen bestehenden Steckdosenstromkreis ohne zusätzliche Veränderungen an der Installation noch gerade als zulässig ansieht.
Da es durch Laien installiert werden soll, gilt diese grenze pro Zähler, da der Gesetzgeber Laien nicht zutraut unterschiedliche Stromkreise im Haushalt zu identifizieren.
*Im Fehlerfall würde in der Leitung zu Deinen Steckdosen zusätzlich zum Strom vom Netz über den Sicherungsautomaten im noch der Strom vom Wechselrichter fließen und die Leitung mit mehr als dem zulässigen Strom belastet werden
Es hat sich sehr bewährt, solche Gesetzestexte tatsächlich im Gesetz nachzulesen, und nicht beim ADAC oder irgendwelchen PV-Verkäufern.
EEG 2023, §8
Das gilt, sonst nix. Was das jetzt bedeutet, darf jeder selber rausfinden.
Oliver
Bedeutet also im Klartext, das kein einziger Wechselrichter mit eine Wechselrichterleistung über 800 Watt, in Deutschland als Steckersolargerät (Balkonkraftwerk) betrieben werden darf.
Ja, abr das ist ja jetzt nicht weiter überraschend.
Die Antwort auf die Frage, ob ein Wechselrichter, der mehr als 800 Watt liefern könnte, aber vom Benutzer per Softwareeinstellung auf 800 VA gedrosselt ist, das Kriterium " Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere" erfüllt, bleibt halt offen.
Oliver
Da habe ich eine Meinung zu.
Alles, was in D nicht klar als verboten geregelt ist, ist erlaubt.
Der obige Gesetzestext regelt nicht ausführlich die Art, wie die Begrenzung auf 800 W auszusehen hat. Also ist jede Begrenzung erlaubt, gleichgültig ob innerhalb oder ausserhalb des WR.
Das ist gummiweich und schwer nachzuprüfen, wenn sich jemand drauf einlässt ist das im Nachhinein eine Gutachter Entscheidung.
Das ist natürlich nicht als Freibrief zum Ignorieren zu verstehen, aber immerhin als technolgieoffen für jede existierende und funktionierende Begrenzung.
Und überraschenderweise lese ich:
"Ein oder mehrere BKW...."
Ja, das ist ja recht klar. Unklar ist, ob ein WR, der auf 800W gedrosselt wurde, als "Wechselrichter mit 800W" angesehen wird oder nicht. Und auch, wer den drosseln darf, ob das ein Prozess sein muss, den offiziell nur ein Hersteller kann oder ob das jeder selber machen darf.
Meines Wissens muss bei einem BKW überhaupt keine Wechselrichter mehr ins Marktstammregister eingetragen werden. Da trägt man wohl nur noch die WR-Leistung ein. Kann das jemand bestätigen?
Siehe z.B. auch hier:
Da steht allerdings "Entnehmen sie die Leistung aus der Bedienungsanleitung", wobei das auch wieder kein Gesetzestext ist, sondern nur eine Hilfestellung.
Ja, das kann ich bestätigen. Ich habe gerade da meine Anlage eingetragen.
Es wird nach der Modulanzahl gefragt, die Gesamtleistung der Module und die Leistung des WR. Keinerlei Angaben welche Module verbaut sind oder was für einen WR angeschlossen ist.
Dann ist das Problem doch vollumfänglich gelöst
Wenn der Netzbetreiber zum Einbau des rücklaufgesperrten Zähler kommt, sollte der Wechselrichter halt nicht gerade neben dem Zählerkasten hängen...
Oliver
Fast, aber das ist wieder die tolle Gesetzesregelung.
Für mich bleibt weiter unklar, ob bei "einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere", die maximal WR-Leistung gemeint ist, die der WR maximal kann. Also z.B. ein Hoymiles HM-800. Der kann einfach nicht mehr.
Oder, bezieht sich die "Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere" auf die Leistung die ein WR maximal abgeben darf obwohl er mehr könnte.
Da in der Zeit als das Solarpaket 1 in "Sicht" war, wurde ja auch viele WR verkauft, wieder z.B. der HM-800 gedrosselt auf 600 Watt mit der Aussicht, diesen dann zu entdrosseln sobald 800 Watt erlaubt waren.
Alles nicht so einfach.
Der Gesetzgeber gibt dem Netzbetreiber vor, was er per vereinfachter Anmeldung zu akzeptieren hat. Das sind bauartbedingte 800 VA.
Da in D immer noch freie Vertragswahl besteht, es eher keine Gefahr der Sittenwidrigkeit besteht, das auch nicht strafrechtlich relevant ist, kann der Netzbetreiber auch gedrosselte WR, ja selbst große PV-Anlagen per vereinfachter Anmeldung zulassen. Meist wird das nicht in seinen Interesse sein.
Nach Rechtsauffassung mancher hier müßte dann ja auch ein auf 800 W gedrosselter 30 kW WR vereinfacht anzumelden sein. Die 2000 W haben nullkommanix mit dem Wechselrichter zu tun, solange er die abkann.
Na ja, es gibt dazu ja noch die Bedingung „Stecker“, und dazu impliziet wohl „einphasig“.
Wenn du da einen 30kW WR findest, der das hat, dann ja.
Oliver