Überblick: Wann und Wo muß eine PV-Anlage angemeldet werden?

Hallo Leute,

habe mich mit dem Thema bislang wenig beschäftigt, da ich zuhause nur eine kleine 300Wp-Testanlage auf dem Dach habe, die nur meine Akkus oder direkt DC-getriebene Geräte speist.
Also keinerlei Verbindung zum Netz, kein WR. Finde zum Thema hier zwar mehrere viel und teils kontrovers diskutierte Threads, aber nirgendwo einen klaren Überblick.

Fragen (bitte um eindeutige klare Antworten, wenn möglich mit Hinweis auf Gesetzteslage bzw. einschlägige Vorschriften):


1. Ab welcher PV-Leistung muß ich eine PV-Anlage WO anmelden, auch wenn diese überhaupt nicht mit dem öffentlichen AC-Netz verbunden ist? Also Fall wie oben: ich nutze nur den DC direkt ohne jeden Wechselrichter und hätte dann also gar nicht die Möglichkeit einzuspeisen. (Hausanschluß ist aber vorhanden).

2. Es gibt "Balkonanlagen", die dürfen m.W. bis 600 Wp auch AC in das Hausnetz einspeisen aber nicht in das öffentliche Netz nach außen, richtig? Diese müssen (nirgends?) angemeldet werden?

3. Wenn ich mehr als 600 Wp ins eigene AC-Hausnetz einspeise muß ich (was, wo, wie) anmelden? Auch dann, wenn ich nichts ins öffentliche Netz abgeben möchte bzw. dies technisch ausschließe?
Muß dann die Anlage (was genau) von einem Elektriker oder Energieversorger abgenommen werden?

4. Ich möchte Energie ins öffentliche Netz einspeisen und muß dann in jedem Fall alles anmelden (unabhängig von der Größe/Leistung der Anlage)?

Sorry für die Anfängerfragen, aber ich finde das hier nirgends einmal übersichtlich dargestellt.

Die Balkon Anlage musst du auch anmelden, ist nur einfacher.

https://www.netze-bw.de/einspeiser/pluginPV

Pkt. 1 ist umstritten, die einen sagen Insel auch bei Netzanschluß möglich, die anderen sagen es gibt keine Insel wenn ein Hausanschluß vorhanden ist. Es wartet auf eine endgültige (richterlich oder gesetzlich) Klärung ... dürfte aber dauern

Pkt. 2 Vereinfachte Anmeldung, siehe Stromsparer99

Pkt. 3 das volle Programm mit beim Netzbetreiber zugelassener(!) Elektrofirma und bei alten Zählerschränken oft teure Ertüchtigung durch Elektriker. Anmeldung bei Marktstamdaten und Netzbetreiber, Protokolle durch Elektrofirma ...

Pkt. 4 genau wie Pkt. 3

Danke, schonmal!

Zu 1. Also wenn ich von PV nur einen Akku lade und den DC direkt nutze (ohne jeden WR) - dann ist eine Verbindung zum Hausnetz und damit zum öffentlichen Netz ja gar nicht möglich und vorgesehen und auch dann muß ich anmelden? Natürlich kann man immer einen WR nachrüsten und eine Verbindung zum Netz herstellen - aber das ist ja irgendwie unsinnig m.E. Ich kann ja auch jederzeit PV-Panel installieren oder es eben lassen. Dann müßte ich ja, schon wenn ich nur ein PV-Panel irgendwo aufs Dach setze und im Haus einen Stromanschluß habe, sofort anmelden?

Aber das ist ja typisch Deutschland - alles hoch reglementiert und möglichst viele Stolpersteine in den Weg legen - damit die heilige Statistik stimmt und der Bürger optimal geschröpft werden kann :o

Danke, schonmal!

Zu 1. Also wenn ich von PV nur einen Akku lade und den DC direkt nutze (ohne jeden WR) - dann ist eine Verbindung zum Hausnetz und damit zum öffentlichen Netz ja gar nicht möglich und vorgesehen und auch dann muß ich anmelden?
korrekt
wenn das nicht an das netz des netzbetreibers angeschlossen ist, hat der nichts zu melden egal was dir wer hier anders sagt.

siehe auch hier
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?f=15&t=1129&p=11720#p11720

Da gehen die Meinungen dann wohl auseinander. Was heißt "die Möglichkeit besteht, eine Verbindung zum Netz her zu stellen" - ist das "mittelbarer Anschluß"?
Die Möglichkeit eine Verbindung herzustellen kann man sich ja immer schaffen, die Frage ist doch eher, ist das vorgesehen oder nicht?
Ohne WR ist keine Verbindung möglich - ist doch ganz einfach :smiley:

Man könnte dann aber im Extremfall auch so argumentieren: wenn ich im Hausanschlußkasten alle Sicherungen herausschraube, habe ich keine Verbindung mehr zum öffentlichen Netz und könnte meine PV in Hausnetz einspeisen ohne jemals ins öffentliche Netz zu liefern. Allerdings könnte ich die Verbindung leicht wieder herstellen.
Jeder Versorger könnte doch eigentlich froh sein, wenn ich Energie ins Netz liefere ohne das er dafür zahlen muß :smiley:

Eine andere Frage wäre die "Qualität" der Einspeisung: ist der Sinus im Takt, stimmt die Frequenz, habe ich Störungen/Ripple auf der Leitung etc. etc..

P.S. der untere Absatz hier scheint mir recht eindeutig.
Dort klingt es so, als müsse man jede Anlage anmelden, die auf einem Gebäude errichtet ist, das über einen Netzanschluß verfügt. Ganz 100% klar scheint mir diese Regelung aber nicht.
Wenn keine Verbindung zum öffentlichen Netz hergestellt oder geplant ist (kein WR etc.), dann hat der Netzbetreiber hier eigentlich kein orginäres Interesse und ist ja auch nicht tangiert.

Ausgeschlossen sind Inselanlagen. Die Definition Insel bedeutet keinen Netzanschluss und nicht, nicht mit dem vorhandenen Netzanschluss verbunden.

Ich frag mich aber warum man unbedingt nicht anmelden möchte? Mir fällt kein vernünftiger Grund ein.

Vielleicht weil es mit einem Haufen Papierkram und div. Prüfungen/Freigaben verbunden ist. Oder sogar später noch sein könnte...
Man weiß ja nie, was denen noch so einfällt. Es sollte ja eigentlich einfacher, nicht schwieriger werden.

Wenn ich auf einem Grundstück mehrere Gebäude habe (z.B. Haus und Schuppen) und einen Netzanschluß gibt es nur im Haus, muß ich dann auch eine PV-Anlage auf dem Dach
des Schuppens anmelden, wenn diese nicht mit dem Netz verbunden ist und z.B. nur zur Gartenbeleuchtung über Batterie verwendet wird? Zumindest der Netzbetreiber hat damit ja nichts,
aber auch gar nichts zu tun.

Wenn ich das doch anmelden müßte, bei wem und was wird ggf. geprüft? Braucht es eine Freigabe durch einen Elektriker? Müssen irgendwelche Vorschriften eingehalten werden?
Reicht es das MStR zu informieren oder muß zusätzlich der Netzbetreiber/Energieversorger informiert werden und müssen die ggf. etwas freigeben/genehmigen?
Die deutsche Bürokratie hält einen also davon ab, etwas anmelden zu wollen :wink:

hier gibt es noch einen interessanten Artikel der Energieagentur.nrw zu diesem Thema. Dort lese ich "wenn die Anlage ans Stromnetz angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll". Wenn aber überhaupt nicht ins AC-Hausnetz eingespeist wird, kann auch nicht ins öffentliche Netz eingespeist werden, das scheint mir recht deutlich.

Die Definition Insel bedeutet keinen Netzanschluss und nicht, nicht mit dem vorhandenen Netzanschluss verbunden.
das stimmt nicht, den beweis bist du bis heute schuldig geblieben
Ich frag mich aber warum man unbedingt nicht anmelden möchte? Mir fällt kein vernünftiger Grund ein.
das schreibst du auch ständig und reglemäßig bekommst du die gleichen antworten

Wenn ich das doch anmelden müßte
hier ist das genau beschrieben was man nicht anmelden muss
https://www.elektrofachkraft.de/sicheres-arbeiten/sind-photovoltaik-inselanlagen-meldepflichtig

wenn du nicht mit dem netz verbindest must du rein garnichts anmelden weder beim netzbetreiber noch beim mastr

Der Link scheint mir die persönliche Meinung eines Mitglieds auf Elektrofachkraft.de zu sein, immerhin ist er Richter und "Consultant Elektrotechnik" aber einen rechtlich bindenden Charatkter hat das irgendwie auch nicht.
Die offene Frage bleibt: Was genau wird unter einer "Inselanlage" verstanden.

1. Eine PV-Anlage weitab von jedem verfügbaren Öffentlichen Netz (also "Insel" wörtlich zu nehmen)

oder

2. Eine PV-Anlage, die nicht ans öffentliche Netz angeschlossen ist und wo (nachweisbar?) keine Absicht besteht, diese ans Netz anzuschließen?

Eine PV-Anlage, die schon ans Hausnetz angeschlossen ist und nur per Nulleinspeisung nicht einspeist, würde ich dann schon sehr kritisch betrachten - die müßte wohl angemeldet werden.
Eine PV-Anl. auf dem Schuppendach ohne jede Verbindung zum Netz (z.B. rein für die Gartenbeleuchtung) wäre dann unkritisch.

Sofern kein WR vorgesehen wird (und auch nicht vorhanden ist), der eine Synchronisation mit dem AC-Netz vornehmen könnte, scheint es mir, das dann ein Inselbetrieb vorliegt auch wenn ein Netzanschluß im Haus ist.

Hier Inselanlage wird der Unterschied zwischen "Inselanlagen" und "netzgekoppelten Anlagen" recht gut erklärt. Der letzte Satz im 1. Absatz ist interessant: " Das Fehlen entsprechender Infrastruktur (gemeint ist hier der Hausanschluß) ist jedoch keine notwendige Voraussetzung, da z. B. auch ein einzelnes kleines Solarmodul auf dem Balkon, dass nur zum Laden von Akkus verwendet wird, eine Off-Grid-Lösung darstellen kann."

Demnach kann ich mir soviele PV-Module aufs Dach knallen wie ich möchte, überall separate DC-Leitungen im Haus verlegen, und alle Geräte, wo dies technisch möglich ist, über DC mit meiner PV-Anlage verbinden und habe dann immer noch eine Inselanlage, die ich nicht anmelden muß.

Der Link scheint mir die persönliche Meinung eines Mitglieds auf Elektrofachkraft.de zu sein
die meinung wurde aber auch sauber belegt erklärt und dokumentiert.




Eine PV-Anlage, die schon ans Hausnetz angeschlossen ist und nur per Nulleinspeisung nicht einspeist, würde ich dann schon sehr kritisch betrachten - die müßte wohl angemeldet werden.
Eine PV-Anl. auf dem Schuppendach ohne jede Verbindung zum Netz (z.B. rein für die Gartenbeleuchtung) wäre dann unkritisch.

Sofern kein WR vorgesehen wird (und auch nicht vorhanden ist), der eine Synchronisation mit dem AC-Netz vornehmen könnte, scheint es mir, das dann ein Inselbetrieb vorliegt auch wenn ein Netzanschluß im Haus ist.
jo genau so ist das zu handhaben denn wenn du nichts an das netz des netzbetreibers anschliest, dann ist das dein privates ding und der netzbetreiber hat da nichts zu melden.

ist das eine anlage mit 0 einspeisung oder mit netzumschalter müsste die theoretisch angemeldet werden (theoretisch weil das jeder dann mit sich selbst vereinbaren muss)

Jup, ich glaube darauf könnte man sich verständigen :slight_smile:
Das bloße Vorhandensein eines Netzanschlusses im Haus begründet noch keine Anmeldepflicht einer PV-Anlage, die als Inselanlage betrieben wird.

Jetzt könnte man aber auch argumentieren, dem Netzbetreiber gehört das Netz draußen auf der Straße bis zum verblombten Zählerkasten, die Leitungen im Haus gehören mir - wäre das soweit richtig?
Wenn ich sicherstellen kann, das nichts nach außen ins Netz fließt, könnte ich da anschließen was ich wollte? Ist dann aber technisch schwierig, weil ich ja die Synchronisation brauche und alles was nötig wäre um auch einzuspeisen. Das wäre dann wohl ein mittelbarer Anschluß ans Netz und ggf. (dunkel)graue Zone.



Jetzt könnte man aber auch argumentieren, dem Netzbetreiber gehört das Netz draußen auf der Straße bis zum verblombten Zählerkasten, die Leitungen im Haus gehören mir - wäre das soweit richtig?
kann man so sehen, ich sehe das anders
habe für 3m netzanschluss mehr als tausend eur bezahlt was ich bezahlt habe gehört mir.
da kann der netzbetreiber es auch so sehen wie er es möchte
(aber das ist nur meine persönliche meinung, die nicht mit fakten belegbar ist)

Wenn ich sicherstellen kann, das nichts nach außen ins Netz fließt, könnte ich da anschließen was ich wollte? Ist dann aber technisch schwierig, weil ich ja die Synchronisation brauche und alles was nötig wäre um auch einzuspeisen. Das wäre dann wohl ein mittelbarer Anschluß ans Netz und ggf. (dunkel)graue Zone.

deswegen schrieb ich ja theoretisch
rein rechtlich ist das anscheinend ein muss aber aus der praxis gibts auch andere vorgehensweisen ;)

wenn du 20 jahre knast mit anschließender sicherheitsverwahrung riskieren möchtest dann kannst du eine 0 einspeisung auch nicht anmelden. :lol:

illegal wird es erst wenn man einen alten zähler hat und den zurückdrehen lässt, dass die korken knallen
Die Definition Insel bedeutet keinen Netzanschluss und nicht, nicht mit dem vorhandenen Netzanschluss verbunden.
das stimmt nicht, den beweis bist du bis heute schuldig geblieben

Im Marktstammdatenregister ist die Meldepflicht erläutert
Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird.
Quelle: Welche Anlagen bzw. Einheiten müssen registriert werden?

Ausgenommen sind also mobile Geschichten (Taschenrechner, Solar-Lampe, Notstromaggregat, ...)

Selbe Quelle wie oben, eine Zeile darüber findet sich noch folgendes:
Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll

Wann eine Verbindung mittelbar / unmittelbar ist und wann nicht, klärt die Bundesnetzagentur:
Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Person des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sein darf, setzt im Kern voraus, dass der Eigenversorger weder zusätzlichen Strom aus dem Netz beziehen oder überschüssigen Strom in das Netz einspeisen kann. Die technische Möglichkeitzum Strombezug aus bzw. zur Stromeinspeisung in das Netz muss bereits ausgeschlossen sein unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wieder herstellen können, reicht daher nicht aus, um die Voraussetzungen einer Inselanlage zu erfüllen. Im idealtypischen Fall einer Almhütte mit Stromerzeu-gungsanlage zur Eigenversorgung hat es niemals eine Verbindung zum Netz gegeben.
Sofern es jedoch in anderen Fällen eine Verbindung gab, muss diese technisch und rechtlich dauerhaft, ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit gekappt sein, um den Anschluss des Eigenversorgers im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG zu beseitigen.
Bestehende Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisse müssen folglich gekündigt bzw. beendigt und der ehemalige Anschluss vom Netzbetreiber technisch dauerhaft gesperrt werden.
Quelle: "Leitfaden Eigenversorgung" -> ist am Ende dieses Artikels verlinkt -> Ei­gen­ver­sor­ger und sons­ti­ge selbst er­zeu­gen­de Letzt­ver­brau­cher

Klar könnte man jetzt anführen, dass die Definition von "mittelbar / unmittelbar" im Kontext des § 61a "Entfallen der EEG-Umlage" steht und daher für ANmeldung / Registrierung nicht zählt, aber das Argument wäre reichlich schwach weil so eine Definition nicht für einen Bereich gilt, für einen anderen aber völlig anders definiert wird.


Das bedeutet ganz klar: eine Inselanlage ist nur dann eine Insel, wenn kein Netzanschluss am Grundstück besteht oder dieser vom Netzbetreiber verplombt ist (ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit).
Wenn das erfüllt ist dann trifft auch der Artikel von "Elektrofachkraft" zu, andernfalls nicht.

Stefan, mal wieder super recherchiert, saubere Arbeit, TOP !

Es ist nett, das die BNA uns ihre Sicht der Dinge erläutert.
Nur hat das rechtlich, für mich, keine besondere Relevanz.

Also nochmal: § oder, falls der nicht eindeutig ist, ein Urteil mit Rechtswirkung.

Das Kernproblem dürfte sein, das es einfach zu viele Varianten von Inselanlagen gibt um das umfassend rechtlich sauber zu regeln.
Es würde ein Katze und Maus Spiel werden, wenn man bestimmte Sachen verbietet.
Die Leute würden sich wieder andere Varianten einfallen lassen, die davon nicht erfasst werden. Also muß § bzw. Urteil wieder angepaßt werden ... und so weiter.

Ich nehme mal die Idee mit dem "Grundstück mit Stromanschuß ≠ Insel" auf ...

Variante 1 - Karl hat ein 1000m langes Grundstück. Vorne sein Haus mit Strom und am anderen Ende eine Hütte mit autarker Solaranlage. Welcher Richter glaubt da ernsthaft an die Möglichkeit einer mittel/unmittelbaren Verbindung?

Variante 2 - nehmen wir an es gibt tatsächlich so einen Richter oder § ... Karl verkauft einfach seinem Sohn das 100m2 Grundstück auf dem die Solaranlage steht. Und schwups steht die Solaranlage auf einem Grundstück ohne Stromanschluß. Vermesser und Grundbucheintragung kosten zwar ein paar Scheine ... aber soviel Spaß muß sein. :mrgreen:

Ups, für Variante 2 reicht ja auch ein EFH-Grundstück mit 600m2 :wink:

Ganz nebenbei tendiert die EU dazu, die Mitgliedstaaten zu verdonnern den Bürgern einen unbürokratischen Zugang zu Solarenergie zu ermöglichen. Die 600W Balkon sind da schon ein erster Erfolg ... hoffen wir das weitere folgen.

Danke Stefanseiner

Vielleicht können wir das irgendwie auf der Startseite verewigen, damit die Information leicht gefunden werden kann.
Sonst geht die Disskusion jede Woche wieder los.


https://vorschau.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html

WANN? (anmelden)
https://vorschau.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtend.html

Pflichten im MaStR

Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Die Pflichten ergeben sich aus der MaStR-Verordnung, die auf Basis von §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom Deutschen Bundestag erlassen wurde. Die Verordnung enthält Pflichten für Marktakteure und Pflichten im Zusammenhang mit Anlagen/Einheiten. Für die Erfüllung vieler Pflichten gelten nach der MaStR-Verordnung Fristen, meist ist eine Monatsfrist vorgesehen.


Webhilfe des Marktstammdaten­registers
->Wer muss sich registrieren?
->Was ist im MaStR zu registrieren?
-
https://vorschau.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html

Welche Stromlieferanten sind meldepflichtig?

Mit Start des MaStR-Webportals sind diejenigen Stromlieferanten zur Registrierung im MaStR verpflichtet, die Dritte aus einem Bilanzkreis beliefern.
Dies sind also ausschließlich Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern.


Webhilfe des Marktstammdaten­registers
->Was ist im MaStR zu registrieren?

https://vorschau.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html

Müssen alle Anlagen registriert werden?
Meine Anlage speist keinen Strom ins Netz ein. Muss ich sie trotzdem registrieren?

In der Regel sind Anlagen registrierungspflichtig, auch wenn sie keinen Strom ins Netz einspeisen, weil die Stromerzeugungseinheit (z.B. die Solaranlage) über die lokalen Leitungen (z.B. über das Hausnetz) eine Verbindung mit dem Netz der allgemeinen Versorgung hat. Die Verbindung besteht unabhängig davon, ob sie für die Einspeisung von Strom verwendet wird.

Nur Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung, als auch der Strombezug aus dem Netz dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nur in seltenen Fällen z.B. in abgelegenen Berghütten ohne Netzanbindung.

Verbindungen zum Netz vor Ort müssen technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt. Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber wieder herstellen können, entbinden Sie nicht von einer Pflicht sich selbst und Ihre Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier,
Bei der INSELDISKUSSION würde ich empfehlen dem direkten o.g. LINK ="hier" zu folgen
->Welche Anlagen bzw. Einheiten müssen registriert werden?
->Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen

=====
Ich zitiere nur ---BOLD--- hervorhebungen sind von mir, z.T. als Ersatz für anderweitige Hervorhebungen im Originaltext

Das bedeutet ganz klar: eine Inselanlage ist nur dann eine Insel, wenn kein Netzanschluss am Grundstück besteht oder dieser vom Netzbetreiber verplombt ist (ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit).
Wenn das erfüllt ist dann trifft auch der Artikel von "Elektrofachkraft" zu, andernfalls nicht.
ok, der fall trifft bei mir zu

danke für den link schade das der nicht früher gepostet wurde dann hätte man sich die diskussion ersparen können

die andere frage ist warum zum geier soll man eine anlage die eigenständig arbeitet anmelden nur weil ein kabel vom hak rausgeht, welches nicht genutzt wird oder die anlage nie am stromnetz angeschlossen werden kann...
was für ein schwachsinn gut das ich da fein raus bin

Das bedeutet ganz klar: eine Inselanlage ist nur dann eine Insel, wenn kein Netzanschluss am Grundstück besteht oder dieser vom Netzbetreiber verplombt ist (ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit).
Wenn das erfüllt ist dann trifft auch der Artikel von "Elektrofachkraft" zu, andernfalls nicht.
ok, der fall trifft bei mir zu

danke für den link schade das der nicht früher gepostet wurde dann hätte man sich die diskussion ersparen können

die andere frage ist warum zum geier soll man eine anlage die eigenständig arbeitet anmelden nur weil ein kabel vom hak rausgeht, welches nicht genutzt wird oder die anlage nie am stromnetz angeschlossen werden kann...
was für ein schwachsinn gut das ich da fein raus bin
Weil es immer wieder Spakos gibt, die an der Anlage rumbastel.