ich möchte eine R290 Split-Klimaanlage in Eigenregie einbauen. Dass Garantie und Gewährleistung dabei flöten gehen, ist mir bewusst.
Es gab zu dem Thema schon 2023 Beiträge, allerdings ist im März 2024 die neue EU-F-Gase-Verordnung (EU 2024/573) in Kraft getreten. Soweit ich das verstehe, regelt diese weiterhin nur fluorierte Treibhausgase.
Meine Fragen zur aktuellen Rechtslage (2026):
Begehe ich als Laie beim Evakuieren und Öffnen des R290-Kreislaufs eine Ordnungswidrigkeit? (Bei R32 drohen ohne Kälteschein bekanntlich bis zu 50.000 € Bußgeld nach ChemKlimaschutzV).
Hat die Novelle von 2024 oder eine andere neue Verordnung klammheimlich auch Regeln für Propan-Splitgeräte im DIY-Bereich verschärft, oder betrifft das rein den gewerblichen Arbeitsschutz/Zertifizierungen?
Gibt es rechtliche Hürden abseits von NAV § 13 für den Stromanschluss beim Selbsteinbau?
Kann ich daraus nicht ableiten. Das ist eine Zusammenfassung, die beschreibt, was für "Personal" gültig ist. Ich bin kein Personal, ich bin in meinem eigenen Haus nicht Angestellter des Haushalts.
Und dann ist da eine Menge Zusammenfassung in dem Text, was es da an Zertifikaten gibt usw., ohne dass da explizit gesagt wird ob nicht-Personal die zwangsweise machen müssen, bzw. in welchem Fall.
Macht ja auch alles Sinn, dieser Text ist nicht an Privatleute gerichtet, und an deren Plichten, sondern an Personal in der entsprechenden Branche. Verlangt auch keiner, dass deren Texte das umfassen muss.
Das ist halt das Problem: man findet viele Informationen was Fachfirmen und deren Personal tun müssen, bzw. nicht tun dürfen. Aber eben nur wenig was genau gilt, wenn man etwas eben nicht bei anderen Leuten, oder gar gegen Geld macht. Es gibt viele Bereiche wo man privat deutlich mehr darf als eine unzertifizierte Firma.
Nunja, da steht ja ganz oben “Zertifizierung für natürliche Personen”. Was aber, wie so oft, fehlt, ist ein einfach geschriebener Passus, der explizit auf Privatpersonen eingeht, um diese Interpretationslücke endlich einmal zu schließen.
Genau. Und ich kann mich als natürliche Personen für alles mögliche zertifizieren lassen. Ich kann auch eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester machen, wenn ich will. Aber ob das wirklich notwendig ist, um mit R290 umzugehen, ist was ganz anderes.
Dort z. B. Bereits seit 4. Juli 2008 sind damit Arbeiten an Klimageräten mit Eingriff in den Kältemittelkreislauf durch den Laien nicht mehr erlaubt. Dazu gehört nach Auffassung des Umweltbundesamtes auch bereits das Zusammenfügen von Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels sog. Schnappmechanismen.
Weiter unten dann eine Tabelle, was man vorweisen muss, um bestimmte Tätigkeiten durchzuführen.
Mich würde die Strafe mal interesieren, die dürfte wenn es eine gibt bei R290 nur noch sehr gering sein. Man bringt schließlich nicht mehr viel CO2 in die Umwelt.
Beispiel, wenn das Bußgeld geringer ist als ein R290-Kurs, dann wird es sicher interessant.
Für eine Straftat oder Ordungswidrigkeit braucht es doch eine klare gesetzliche Regelung, in der auch beschrieben steht, welche Konsequenzen eine Zuwiderhandlung hat. Ich kenne da keine.
Schaut so aus. Im Artikel 10 heißt es “relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel”
Die F-Gas-Verordnung wurde mit dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (Chemikaliengesetz - ChemG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Bußgeldhöhen stehen in §26 Absatz 3. Die Verstöße stehen im Absatz 1 als Nummernliste und manche dieser Punkte beziehen sich auf §11i - §11k und dort wird dann auf die F-Gas-Verordnung verwiesen. Da haben sich einige Juristen wirklich ausgetobt, anstatt ein verständliches Gesetz zu schreiben!
§17 ChemG ermächtigt die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen, das ist mit der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (ChemKlimaschutzV) geschehen.
Man sollte sich nicht von den Namen der Richtlinien, Gesetze und Verordnungen täuschen lassen: auch wenn es vorrangig um fluorierte Gase geht, sind da Bestimmungen “versteckt”, wer welche Tätigkeiten durchführen darf und da wird in §16 ChemKlimaschutzV wieder auf das ChemG zurückverwiesen …
Das ist doch unlogisch. Wenn es in einem Gesetz um den Schutz der Umwelt geht, kannst du doch nicht sowas einbauen "gilt auch für Luft oder Wasser, wo wir wissen, dass es keinen Schaden anrichtet, aber wir finden das lustig."
Das ist wirklich Unsinn. Ein Bußgeld muss immer angemessen sein und wenn ein Stoff keinen Umweltschaden anrichten kann, kann der auch nicht mit einer Strafe belegt sein.
Auf der Ebene der Umweltverschmutzung ist R290 einfach nicht greifbar.
R32 ist Diflourmethan und steht im Anhang 1 Gruppe 1 der F-Gas-Verordnung.
ChemG $12j lautet:
(1) Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben.
"erwerben" betrifft den Käufer.
Kann man in Deutschland als Privatperson R32 kaufen?
Mir ist kein Händler bekannt, der nicht den Sachkundenachweis vorgezeigt haben will. Manche Leute bestellen daher in Italien, dort hatte man das bislang lockerer gesehen. Die Quotenregelung nach Artikel 16 scheint für Hersteller und Importeure zu gelten und wohl nicht nach Ländern. Wenn man z.B. in China bestellt, verstößt man definitiv gegen Artikel 16.
und ChemG §26 (3) enthält die Bußgeldvorschriften:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4a, 4b, 4e und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro ... geahndet werden.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 4c, 4f, 4g, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis c und f und Nummer 3 Buchstabe c bis i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Der Punkt 4e ist der einzige, in dem teilfluorierte Gase namentlich genannt werden. Die meisten Punkte sind sehr verklausuliert und betreffen einen Absatz oder nur einen Satz eines Paragrafen in Verbindung mir einem anderen Paragrafen. Da habe ich schlichtweg keine Lust, tiefer einzusteigen.
[Nachtrag]
§15 ChemKlimaschutzV regelt (auch) den Verkauf und Kauf von fluorierten Kältemitteln. Und dafür ist ein Sachkundenachweis notwendig. Unklar ist, was mit “die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 .. genannten Zwecke” gemeint ist. Der Artikel 11 der EU-F-Gas-Verordnung hat zwar einen Abstaz 6, der hat aber keinen Unterabsatz.
§16 lautet in Absatz 3:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
Und mit Nummer 7 Buchstabe b ist man wieder in ChemG §26 (3) bei 200.000 € Bußgeld.
Der Ansatzpunkt, Privatpersonen Arbeiten an Klimaanlagen zu verbieten, scheint der Punkt 7 zu sein, Der bezieht sich auf §17 (Erlasss einer Rechtsverordnung). Und §5 ChemKlimaschutzV (Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten) wird von denjenigen genannt, die von einem Verbot ausgehen.
Das Chemikaliengesetz (ChemG) soll Menschen und Umwelt vor gefährlichen Stoffen schützen. Und dabei geht es nicht nur um Gifte. Nach §3a in Zusammenhang mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geht es um Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren. Propan fällt unter Anhang 1 Teil II, 2.2 Entzündbare Gase.
Juristen handeln nicht danach, was man i.a. als gesunden Menschenverstand bezeichnet. Sie richten sich nach Gesetzen und Rechtsverordnungen. Und die werden von Politikern beschlossen.
Ich bezweifle, dass jemand in der EU den Artikel 10 lustig findet. Man muss sich die Formulierung “einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel" mal auf der Zunge zergehen lassen. Im Klartetxt heißt das: wir wissen nicht, ob es jemals Klimanlagen geben wird, die mit natürlichen Stoffen funktionieren, aber wir verbieten den EU-Bürgern schon mal die Arbeit an solchen Geräten. Klingt für mich nach guter Lobbyarbeit ...
Ist für einen Juristen irrelevant!
Wenn ich bei meiner Lötlampe das Ventil öffne, entweicht bis zum Zünden auch etwas Butan oder Butan-Propan-Gemisch. Und wer einem Gasgrill hat, dem wird auch mal Propan in die Umwelt entweichen. Stört niemanden, ist nirgendwo sanktioniert. Aber wenn das Zeug in einer Klimaanlage steckt, dann eben doch.
Ich kenne auch den Heise-Artikel vom 17.07.2024 - also ca. 5 Monate nach Novellierung der F-Gas-Verordnung.
Die ChemKlimaschutzV mag vorrangig F-Gase betreffen, aber §5 enthält keine Beschränkungen auf F-Gase bzw. verweist auf Artikel 10 der EU-F-Gas-Verordnung (so lautet zumindest die Argumentation derjenigen, die vom Verbot für Privatpersonen ausgehen).
Vermutlich wissen wir erst nach einem Gerichtsurteil, was erlaubt und ws verboten ist …
Für die Höhe eines Bußgeldes ist der Paragraph § 17 (Höhe der Geldbuße) des Ordnungswidrigkeitengesetz maßgeblich:
a) Wenn es ein einheitliches Bußgeld gibt, dann wird für fahrlässiges Handeln bis zur die Hälfte des max. Bußgeldes verhängt. Anders gesagt: es gibt dann höchstens 25.00 € Bußgeld.
b) Es wird auch "die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit" erwähnt. Zu welchem Ergebnis das führt, kann ich nicht beurteilen.
c) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Wenn also eine Kältemittelfirma für eine fachgerechte Installation 1000 € nimmt, dann wird ein Bußgeld bei 1001 € anfangen ...
Interessanter dürfte sein, was anschließend passiert.
Kann Dir der weitere Betrieb der Klimaanlage verboten werden?
Dann müsstest Du eine Kältemittelfirma finden, die im Nachhinein überprüft, ob die Montage und Inbetriebnahme korrekt erfolgt ist.
Alles das ist schon längst bekannt und bewirkt nach Ansicht vieler kein Verbot des Selbsteinbaus. Was eine Versicherung im Schadensfall dann daraus versuchen würde zu drehen, ist eine andere Sache.
Dass der Weiterbetrieb untersagt werden könnte glaube ich nicht.
Eine Doku der Installation kann für den Fall sicher nicht schaden.
Wenn die Anlage schon Monate oder Jahre ohne Problem läuft, kann soviel ja nicht falsch gemacht worden sein.
Nur meine persönliche Meinung als gelernter Elektroinstallateur.
Hab schon Abzweigdosen im Alltbau geöffnet, wo mehrere Leiter einfach von Hand miteinander verdrillt waren mit etwas Isoband drüber. Muss >10 Jahre alt gewesen sein. Ich wunderte mich, warum die Spannung immer so absackt, wenn die Waschmaschine lief.
Soviel zu Thema: Was ein paar Jahre läuft, kann so falsch nicht sein.
ChemG §27d trägt den Titel "Einziehung" und verweist dabei auch auf OWiG §23.
Dann kannst Du uns evtl. sagen, wie in der TAB 2023 v2.0 der Anhang A – Übersicht erforderlicher Unterlagen für den Anmeldeprozess gemeint ist. Dort gibt es die Zeile 8 "Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung (ausgenommen ortsveränderliche Geräte)". Gilt das nur für einen Neubau oder muss auch eine nachträglich installierte Klimaanlage beim Netzbetreiber angemeldet werden?
Mit dem gesunden Menschverstand würde ich sagen, eine typische Monosplit-Klimaanalage wird einphasig angeschlossen und hat eine elektrische Leistung unter 1 kW. Das sollte für ein Netz irrelevant sein. Aber in Deutschland weiß man ja nie ...
Als bei uns im März die Klimaanlagen installiert wurden meinte der Elektriker, dass erst über 4,2kW angemeldet werden muss. Aber er meinte auch, dass sich das leider ständig ändert.