Pseudo-Inselanlage und Marktstammdatenregister-Verordnung

Hallo,

ich verfolge Andreas' Kanal schon eine Weile und habe mir bzgl. der Diskussion zu der Anmeldung von Inselanlagen einmal die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) angesehen.
Ich habe beruflich viel mit europäischen Verordnungen zu tun und habe dadurch etwas Erfahrung mit solchen Texten.

Im § 5 MaStRV steht folgendes:

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
  • bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
  • bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,
  • Bei einer "reinen" Inselanlage ohne Netzanschluss trifft ganz eindeutig Punkt 1 zu.
    Bei einer Inselanlage mit Netzanschluss muss man meiner Ansicht nach lediglich Punkt 2 für den Ladegleichrichter (=Stromverbrauchseinheit) zum Ansatz bringen. Die Argumentation ist vermutlich einfacher zu führen, falls der Ladegleichrichter als separates Gerät existiert und nicht in einem Hybrid-Wechselrichter integriert ist. Letzten Endes kann man sich aber auch für einen Hybrid-Wechselrichter einen schicken Plan zeichnen bei dem der integrierte Ladegleichrichter dargestellt und gemäß Punkt 2 des oben genannten Paragraphen als (Niederspannungs-)Stromverbrauchseinheit ausgewiesen ist.

    Dieser Argumentation nach wäre es vollkommen legitim eine Inselanlage nicht im Marktstammdatenregister zu registrieren.

    Teilt ihr meine Meinung?

    Gruß Nick

    eine inselanlage hat keine verbindung mit dem stromnetz des netzbetreibers

    siehe auch diesbezüglich in meiner signatur

    Hallo Voltmeter,

    vielleicht war ich etwas zu ungenau. Ich meine dann wohl keine Inselanlagen sondern Anlagen, welche zwar eine Verbindung zum Stromnetz des Netzbetreibers haben aber eine Einspeisung technisch unmöglich ist.

    In deinem verlinkten Artikel steht:

    Hierbei erfolgt jedoch sehr wohl der Anschluss an das Versorgungsnetz, ohne dass eine Einspeisung erfolgt. Solche Anlagen sind dann durchaus anmeldepflichtig, weil aufgrund der Verbindung eine Synchronisation mit dem öffentlichen Netz erfolgen muss.
    Bei Netzersatzanlagen geht man ja auch davon aus, dass die NEA Betrieb nicht dauerhaft vorgesehen ist und es zu automatischen Umschaltungen zum öffentlichen Netz kommt. Da ist eine Synchronisation dann tatsächlich notwendig, Hier trifft das aber nicht zu.

    Wenn ich am Versorgungsnetz lediglich Ladegleichrichter zum Laden meiner Batterien / zur Bereitstellung von Gleichspannung für meinen DC-Stromspeicher betreibe, dann muss keine Synchronisation mit dem öffentlichen Netz erfolgen. Mein Wechsel-/Drehstromnetz hinter den Wechselrichtern hat zwar auch 50 Hz aber es besteht keinerlei Notwendigkeit dieses synchron zum öffentlichen Netzes zu betreiben. Das Wechsel-/Drehstromnetz hinter den Wechselrichtern ist komplett rückwirkungsfrei zum öffentlichen Netz. Es erfolgt nie eine automatische Umschaltung auf das öffentliche Netz. Falls überhaupt könnte man eine manuelle Umschaltung der Verbraucher an das öffentliche Netz installieren. Dann wäre aber die PV-Anlage aber komplett weggeschaltet.

    Warum sollte ich also den Betrieb von Ladegleichrichtern, welche zwar Leistung in Form von Gleichspannung-/strom bereitstellen, beim Netzbetreiber anmelden. Diese Ladegleichrichter sind reine Niederspannungsverbraucher und für den Strommarkt (Marktstammdatenregister) sowie den Netzbetreiber nicht von einem Backofen zu unterscheiden.

    Ein paar teilweise hypothetische Beispiele (Netzbezug übers öffentliche Netz) zur Diskussion, ob eine Inselanlage gegeben ist oder nicht.

    Fall A: Zwischen der PV-Anlage und dem Netzanschluss besteht keine elektrische Verbindung. Am Netzanschluss betreibe ich eine Flutlichtanlage um eine PV-Anlage mit Licht zu versorgen. Ist die PV-Anlage eine Inselanlage?
    Fall B: Zwischen der PV-Anlage und dem Netzanschluss besteht keine elektrische Verbindung. Am Netzanschluss betreibe ich einen Motor, welcher mit Keilriemen einen Generator antreibt, welcher in die PV-Anlage einspeist. Ist die PV-Anlage eine Inselanlage?
    Fall C: Zwischen der PV-Anlage und dem Netzanschluss besteht keine elektrische Verbindung. Am Netzanschluss betreibe ich einen Trenntrafo, welcher ein IT-Netz erzeugt. Im IT-Netz betreibe ich einen Ladegleichrichter, welcher in den DC-Anteil der PV-Anlage einspeist. Ist die PV-Anlage eine Inselanlage?

    Gruß Nick

    Eine richtige Insel Anlage hat keinen Anschluss zum Netzbetreiber auch nicht mit einem Umschalter. Da ist der Hausanschluss gar nicht vorhanden oder von Netzbetreiber Abgehängt und versiegelt. Wenn der Akku mal leer sein sollte und du im Dunkeln sitzt haben die meisten ein Stromaggregat das dann automatisch in Betrieb geht und dich in der Zeit mit Strom versorgt.

    https://vorschau.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendAnlagen.html

    Den Text komplett lesen

    Hallo,

    auf der Seite steht:

    Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln.
    Hinsichtlich der Beispiele:
    Fall A: Keine Inselanlage, da über Photonen (Licht) mit dem öffentlichen Netz gekoppelt? Man müsste also eine Abschattung zwischen Flutlichtmast und Solarpanel bauen um die Kopplung zu unterbinden?
    Fall B: Keine Inselanlage, da über Keilriemen mit dem öffentlichen Netz gekoppelt?
    Fall C: Keine Inselanlage, da über Magnetfeld des Trenntrafos mit dem öffentlichen Netz gekoppelt?

    Oder ist hier nur eine Kopplung auf Ebene der Niederspannungsnetze (230V/400V 50 Hz) gemeint?

    Sorry für die ungewöhnlichen Fragen. Ich will es nur verstehen.

    Es gibt Menschen die lesen aber nicht verstehen können.


    Oder ist hier nur eine Kopplung auf Ebene der Niederspannungsnetze (230V/400V 50 Hz) gemeint?

    das mastr hat beim thema inselanlage nichts mitzureden
    es ist auch egal ob der aufwand erheblich oder gering zu kopplung wäre. was zählt ist einzig die physische kabelverbindung, ist diese nicht da dann ist das eine inselanlage.
    ist das kabel per alpoligem schalter getrennt ist das eine inselanalage wird der schalter so betätigt das eine verbindung hergestellt wird ist das keine inselanlage mehr und muss angemeldet werden.
    sonst bekommt man 20 jahre knast mit anschließender sicherungsverwahrung :lol:

    Warum dieser Teil immer überlesen wird.

    Hintergrund zu Inselanlagen:
    Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

    Letzten Endes kann man sich aber auch für einen Hybrid-Wechselrichter einen schicken Plan zeichnen bei dem der integrierte Ladegleichrichter dargestellt und gemäß Punkt 2 des oben genannten Paragraphen als (Niederspannungs-)Stromverbrauchseinheit ausgewiesen ist.
    Dieser Argumentation nach wäre es vollkommen legitim eine Inselanlage nicht im Marktstammdatenregister zu registrieren.
    Teilt ihr meine Meinung?
    Gruß Nick
    Eine nichteinspeisungsfähige Inselanlage am Netz kann man durchaus als Verbraucher sehen.
    Sehen viele hier im Forum so. Aber nicht alle, wie du sicherlich gemerkt hast:
    Es gibt Menschen die lesen aber nicht verstehen können.
    Auch dein Netzbetreiber wird sich auf denselben Standpunkt wie Stromsparer99 stellen, wenn du versuchst, ihm deinen
    "Verbraucher" zu melden. Oder dein VNB Elektriker, der dir deine nichteinspeisungsfähige Inselanlage nicht anschliessen will.
    Warum dieser Teil immer überlesen wird.

    weil die nichts zu melden haben
    Auch dein Netzbetreiber wird sich auf denselben Standpunkt wie Stromsparer99 stellen, wenn du versuchst, ihm deinen
    "Verbraucher" zu melden. Oder dein VNB Elektriker, der dir deine nichteinspeisungsfähige Inselanlage nicht anschliessen will.
    Ich bin gerade auf den Leitfaden zur Eigenversorgung der BNetzA gestoßen: BNetzA

    Die rechtliche Grundlage für die MaStR ergibt sich anscheinend aus dem EEG und der Befreiungsmöglichkeit von der EEG Umlage (§61a EEG). Wenn ich das so lese muss ich stromsparer99 vermutlich Recht geben. Solange ein Netzbezug zusätzlich zur Eigenversorgung besteht ist man von der EEG-Umlage nicht befreit und damit keiner betrügen kann werden alle über einen Kamm geschert.

    Können wir nur hoffen, dass die EEG Umlage schnell abgeschafft wird. Dann kann das alles entfallen.
    Solange ein Netzbezug zusätzlich zur Eigenversorgung besteht ist man von der EEG-Umlage nicht befreit und damit keiner betrügen kann werden alle über einen Kamm geschert.
    ???? Ich verstehe nicht wirklich was du hier meinst.
    EEG Umlage oder Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch ist bei Nulleinspeisung soweit ich das überblicke derzeit wohl kein Thema.

    Hallo rasti,

    das was du beschreibst fällt - unabhängig von Nulleinspeisung oder nicht - unter Punkt 4 §61a EEG.

    Der Netzbetreiber hat keinen Anspruch und keine Verpflichtung (siehe §61 EEG) eine EEG-Umlage auf den Strom deiner Eigenversorgung (max. 10 kW) für 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr einzuziehen.

    Dennoch muss der Netzbetreiber nach Ablauf dieser 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr dieser Verpflichtung nachkommen. Und deshalb sind auch alle Erzeugeranlagen, welche nicht unter Punkt 2 oder 3 §61a EEG (siehe Kapitel 7.2 und 7.3 des Leitfadens der BNetzA) fallen, im MaStR zu registrieren.

    Die Registrierung im Marktstammdatenregister dient nur als Werkzeug um die gesetzlichen Pflichten der Netzbetreiber zur EEG-Umlage (§61 und §61a EEG) erfüllen zu können.

    Mit dem Hintergrundwissen, dass die Eigenversorgung nur 20 Jahre von der EEG-Umlage befreit ist, erschließt sich mir rein formal auch die Registrierungspflicht im MaStR.


    Die Registrierung im Marktstammdatenregister dient nur als Werkzeug um die gesetzlichen Pflichten der Netzbetreiber zur EEG-Umlage (§61 und §61a EEG) erfüllen zu können.

    Mit dem Hintergrundwissen, dass die Eigenversorgung nur 20 Jahre von der EEG-Umlage befreit ist, erschließt sich mir rein formal auch die Registrierungspflicht im MaStR.
    Aha. Ich registriere mich also, damit vielleicht in 20 Jahren mein selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom irgendwie besteuert werden kann ? Aber wer weiss wie die Welt in 20 Jahren aussieht ...

    Hallo rasti,

    für mich ist das eine schlüssige Begründung basierend auf gesetzlichen Vorgaben warum der Wortlaut in der MaStRV (Marktstammdatenregisterverordnung) so gewählt ist wie er es ist.
    Ohne so ein Register wäre ein Netzbetreiber nicht in der Lage seiner gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung nach §61 EEG nachzukommen.
    Der Gesetzgeber kann die Netzbetreiber nicht zur Erhebung von Gebühren per Gesetz verpflichten wenn er den Netzbetreibern nicht die dafür notwendigen Daten zur Verfügung stellen kann.
    Du registrierst dich also vermutlich deshalb, da du gemäß geltendem Recht eine Ordnungswidrigkeit (siehe §21 MaStRV) begehst, wenn du dich nicht fristgerecht registrierst.

    Mit Abschaffung der EEG-Umlage, was laut heutiger Ansprache von Herrn Scholz im Bundestag noch dieses Jahr passieren soll, müsste das aber sowieso alles entfallen können.

    Gruß Nick

    Aber wer weiss wie die Welt in 20 Jahren aussieht ...
    wer weiß überhaupt, bei den aktuellen entwicklungen, ob diese bis dahin noch existiert

    So weit, so klar. Aber ich verstehe immer noch nicht, wo bei der Sache die Grenze ist, ab der ein Verbraucher anzumelden ist. Deshalb sind hier nochmal 2 Fälle nur so als Beispiele:

    Fall D: Ich baue in meinem Haus ein 48V-Netz ein und hänge vor ein paar meiner 240V-Verbraucher jeweils einen kleinen WR. Der Akku für das Netz speist sich aus der PV und wird zur Not durch ein Ladegerät aus dem öffentlichen Netz geladen. Technisch ist da natürlich kein großer Unterschied zur Inselanlage plus Ladegerät, es sind eigentlich nur die DC-Kabel länger.

    Fall E: Wenn die Sonne scheint, lade ich den Akku für meinen Akkuschrauber über eine selbstgebastelte Anlage mit PV-Strom. Ansonsten lade ich ihn an seinem 240V-Netzteil.

    Beim letzten Fall kann ich mir wirklich nicht vorstellen, dass ich gegen irgendein Gesetz verstoße. Aber ich sehe auch keinen technischen Sachverhalt, der diesen Fall systematisch von allen anderen unterscheidet. Wo ist also die Grenze bzw. was soll dieses bescheuerte Wort "mittelbar" bedeuten?

    im fall d und e bist du ja nicht mit dem netzbetreiber verbunden, ist also eine inselanlage

    es geht nur darum ob du dich mit dem netz verbindest denn dadurch muss man sicherstellen dass bei netzausfall deine pv nichts einspeist und nur deswegen denke ich ist diese anmeldung gedacht.
    damit vom elektriker geprüft werden kann ob die normen eingehalten werden.

    Aber Fall D ist ja schon ziemlich nah an der fast-Inselanlage mit zusätzlichem Ladegerät am öffentlichen Netz. Du siehst das ja als nicht anmeldungspflichtig, wenn ich richtig verstanden habe, nick99 inzwischen aber schon. Hier hat er ja geschrieben, dass er jetzt den Hintergrund nachvollziehen kann, weshalb eine Anlage, die nur über ein Ladegerät mit dem Netz verbunden ist, doch registriert werden muss. Dann frage ich mich aber, ob ein mal über PV, mal über's Netzteil geladener Akkuschrauber theoretisch genauso Hinterziehung der EEG-Umlage bedeuten würde, was ja bekannterweise mit 20 Jahren Knast und anschließender Sicherungsverwahrung geahndet wird. :smiley:

    Klingt natürlich alles ziemlich lustig und doof. Aber ich frage mich tatsächlich und ganz im Ernst, ob diese Fälle rechtlich nicht tatsächlich klar voneinander abgrenzbar sein müssen. Ansonsten kann jemand, der Ärger wegen seiner Pseudo-Inselanlage plus Ladegerät kriegt, doch argumentieren, dass das nix anderes ist als der besagte PV-geladene Akkuschrauber, nur halt mit mehr Strommenge. Wo genau wäre da die Grenze von legal nach illegal??