Pseudo-Inselanlage und Marktstammdatenregister-Verordnung

wenn ein wr mit dem versorgungsnetz verbunden ist dann ist das in d keine insel(übrigens wenn der wr über einen schalter getrennt ist, ist das wieder eine insel siehe auch den link in meiner signatur)
lädst du den akku über ein ladegerät ist das theoretisch keine insel ist aber nirgends rechtlich erfasst also grauzone
es versteht sich ja von selbst das ein ladegerät nur laden kann ohne eine einspeisefunktion

du siest ja was gerade abgeht, meine argumentation ist wie immer einfach machen. wenn die der niedrige stromverbrauch denen nicht passt können se doch gern vorbeikommen und sich die inselanlage anschauen.
nur gucken nicht anfassen denn an einer installation die nicht an ihr netz angeschlossen ist haben die nichts zu suchen oder zu melden.

von mir wollte der typ vom versorger doch tatsächlich eine fertigstellung vom elektriker haben nur um meinen zähler abzubauen
hab den gleich eingenordet
bin schon gestraft genung mit der abhängigkeit von der gas mafia da brauche ich nicht noch die strommafia zu bediehnen

Ein Auszug aus dem Marktstammregister:

„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

das marktstammdatenregister und die bna haben nichts zu melden die haben sich auch an gültige normen zu halten siehe link in meiner signatur

das marktstammdatenregister und die bna haben nichts zu melden die haben sich auch an gültige normen zu halten siehe link in meiner signatur
Du hast es immer noch nicht kapiert, hier geht es nicht um Normen. Hier geht es um eine Registrierungspflicht.
Das Markstamm Register ist kein freiwilliger Kegelverein, was glaubst du denn wer das Markstammregister ins leben gerufen hat.

Lies doch einfach mal das hier.
![18863=3751-Pflicht.jpg|1120x564](upload://cBIXtfHGmMzm01Oidl4RlMbczk9.jpeg)

Kannst du hier auch nachlesen
https://www.wattline.de/blog/2019/06/13/anlagenbetreiber-aufgepasst-eintragungspflicht-in-das-neue-marktstammdatenregister/


Du hast es immer noch nicht kapiert, hier geht es nicht um Normen.
doch genau darum geht es
schau dir doch den link in meiner signatur an dort ist alles erklärt erfüllt man das geht einen das mastr und die bna nichts an
auch deswegen weil man nicht akteuer des strom oder gasmarktes ist :lol:

Du hast es immer noch nicht kapiert, hier geht es nicht um Normen.
doch genau darum geht es
schau dir doch den link in meiner signatur an dort ist alles erklärt erfüllt man das geht einen das mastr und die bna nichts an
auch deswegen weil man nicht akteuer des strom oder gasmarktes ist :lol:
Wenn du irgend einem Author mehr glaubst als dem Gesetzgeber.
Ausserdem bezieht er sich auf die Anmeldung beim VNB und nicht beim Marktstammregister.
Desweiteren schreibt er

Fazit: Keine Meldepflicht

Inselanlagen ohne irgendeine Verbindung zum öffentlichen Niederspannungsnetz sind gegenüber dem Versorgungsnetzbetreiber (VNB) nicht anmeldepflichtig.

Ich hoffe du verstehst den Satz.
Besonders den Teil: Inselanlagen ohne irgendeine Verbindung zum öffentlichen Netz.

das habe ich doch geschrieben hält man das ein hat auch das mastr nichts mitzureden

warum die leute nichts melden wollen habe ich auch schon mehrmals geschrieben
damit die behörden besser schalfen können je weniger sie wissen

übrigens ein ladegerät das einen akku auflädt ist keine pv anlage!

das habe ich doch geschrieben hält man das ein hat auch das mastr nichts mitzureden

warum die leute nichts melden wollen habe ich auch schon mehrmals geschrieben
damit die behörden besser schalfen können je weniger sie wissen

übrigens ein ladegerät das einen akku auflädt ist keine pv anlage!
Hintergrund zu Inselanlagen:
Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

Wenn du Strom aus dem Netz beziehen kannst, dann ist es keine Insel mehr.



Wenn du Strom aus dem Netz beziehen kannst, dann ist es keine Insel mehr.
§ im Gesetz oder Gerichtsurteile bitte nachreichen



Wenn du Strom aus dem Netz beziehen kannst, dann ist es keine Insel mehr.
§ im Gesetz oder Gerichtsurteile bitte nachreichen
Das Marktstammdatenregister kommt vom Gesetzgeber.
§95 Energie Wirtschaft Gesetz

:lol:
schön für dich nur hat das konstrukt nichts zu sagen, bei inselanlagen.

kanst hier gerne noch 10 seiten irgendwelche konstrukte posten dadurch wird es nicht relevanter für insulaner :wink:

wird genauso enden wie dieser thread
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?p=11720#p11720

:lol:
schön für dich nur hat das konstrukt nichts zu sagen, bei inselanlagen.

kanst hier gerne noch 10 seiten irgendwelche konstrukte posten dadurch wird es nicht relevanter für insulaner ;)

wird genauso enden wie dieser thread
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?p=11720#p11720
Leute mit echter Insel betrifft das auch nicht.
Nur die Leute mit Netzanschluss und ihrer möchtegern Insel.

das stimmt nicht

Huch hier wurde ja fleißig weiter diskutiert.

Ich stimme stromsparer99 zu.

Man muss meiner Meinung nach bei der Anmeldung zwischen zwei Verfahren unterscheiden:

1. Anmeldung beim Versorgungsnetzbetreiber (VNB):
a) Der VNB hat zum einen die Fürsorgepflicht für das Stromnetz. Deshalb gibt es technische Anschlussbedingungen TABs. Für PV-Anlagen, welche nicht nicht unmittelbar oder mittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden, sind die TABs eigentlich nicht relevant.
b) Der VNB muss Einspeisevergütung bezahlen. Für PV-Anlagen, welche nicht nicht unmittelbar oder mittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden, ist eine Einspeisevergütung nicht relevant.
c) Der VNB muss EEG-Umlage abrechnen. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 4 wird die EEG Umlage erst nach 20-21 Jahren fällig. So wie sich das liest gilt das auch für PV-Anlagen, welche nicht nicht unmittelbar oder mittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden. Wenn der Letztverbraucher aber keinen Netzanschluss hat, gibt es keinen zuständigen VNB. Und hier liegt der Unterschied von einer Insel-PV-Anlage zu einer (Insel-)PV-Anlage mit Netzanschluss - auch wenn die Anlage nicht unmittelbar oder mittelbar mit dem Netzanschluss verbunden ist.

2. Anmeldung beim Marktstammdatenregister:
Das Marktstammdatenregister ist das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Register mit dessen Hilfe der VNB die EEG-Umlage (siehe 1 c)) eintreiben muss.
Da gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 4 die EEG-Umlage nach 20-21 Jahren auch bei (Insel-)PV-Anlagen auf den eigenverbrauchten Teil eingezogen werden muss, müssen dort alle Anlagen registriert werden bei denen der Letztverbraucher einen Netzanschluss bei einem VNB hat.

Wenn du auf deinem Gartenhäuschen eine (Insel-)PV-Anlage hast (keine Möglichkeit Strom an das Haus zu übertragen; aber auf einem Grundstück mit Netzanschluss; deshalb keine richtige Inselanlage) müsste der VNB nach 20-21 Jahren EEG-Umlage von dir einziehen. Dazu ist er gemäß §61 EEG iVm. §61a Ziffer 4 EEG verpflichtet.

Das das absolut irrsinnig ist steht außer Frage - aber so sind die aktuellen Regelungen hinsichtlich MaStR Registrierung schlüssig.

Zum Glück fällt die EEG-Umlage Mitte diesen Jahres. Bleibt nur zu hoffen, dass der ganze Bürokratie Irrsinn gleich mit abgeschafft wird. Dann könnte man tatsächlich nur noch PV-Anlagen, welche am Marktgeschehen teilnehmen (also Einspeisen), im MaStR führen. Alle Null-Einspeiser oder kostenlos-Einspeiser (Balkon-Anlagen) müssten dann nicht mehr geführt werden, da es keine EEG-Umlage mehr gibt.

Ich befürchte aber, dass ich mir hier zu viel erhoffe von der Sommer-Anpassung des EEG.

Gruß Nick

du verwechselst hier gerade was
eine inselanlage ist nicht an das stromnetz angeschlossen es spielt auch keine rolle ob es theoretisch möglich wäre
zählen tut nur der ist zustand, dafür ist weder die bna noch das mastr zuständig

hat man 0 einspeisung ist das per definition auch keine inselanlage.....

ich weiß auch nicht wo das problem liegt inselanlagen haben keine verbindung mit dem netz
der netzbetreiber ist auch keine beratungstelle für solche fragen da sitzen leute die haben 0 ahnung davon

habe ich doch schon auf der ersten seite geschrieben
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?p=17764#p17764

Ich habe jetzt gefühlt drei mal das gleiche geschrieben und ich glaube eher du hast mich nicht verstanden.

Ob ein Inselanlage vorliegt entscheidet nur die Tatsache, ob ein Netzanschluss vorhanden ist oder nicht.
Sobald ein Netzanschluss vorhanden ist, spielt es keine Rolle mehr ob die PV-Anlage mit dem Netzanschluss verbunden ist oder nicht.
Dann muss der VNB die EEG-Umlage für eine PV-Anlage nach 20-21 Jahren nach IBN einziehen. So steht es im EEG § 61 und §61a Ziffer 4.

Deshalb muss auch alles was keine reine Inselanlage ist im MaStR registriert werden, damit der VNB 20-21 Jahre nach IBN dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.


Ob ein Inselanlage vorliegt entscheidet nur die Tatsache, ob ein Netzanschluss vorhanden ist oder nicht.
das ist die sichtweise der bna.
du kannst gerne anmelden was immer du möchtest. selbst wenn du es anmelden möchtest es gibt dort keine option eine insel anzumelden...
viel spaß
deswegen einfach ignorieren das nutzlose konstrukt

glaub mir du willst mit dem nutzlosen haufen nichts zu tun haben wenn du da einmal sowas wie eine insel anzumelden versuchst lassen die dich nicht mehr in ruhe mit ihrem schwachsinn das geht dann hin und her über jahre bis du es irgendwann mal ignorierst.
Deshalb muss auch alles was keine reine Inselanlage ist im MaStR registriert werden, damit der VNB 20-21 Jahre nach IBN dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Deswegen habe ich ja geschrieben, dass man alles was keine reine Inselanlage ist - also alle PV-Anlagen bei denen ein Netzanschluss vorhanden ist - beim MaStR registrieren muss.
Reine Inselanlagen - also PV-Anlagen bei denen kein Netzanschluss/VNB vorhanden ist - müssen und können nicht angemeldet werden.

wtf :crazy:

naja egal mach es du wirst ne richtige freude haben

du hast dir die antwort ja auf der esten seite schon selbst gegeben
für anlagen die eine verbindung mit dem stromnetz haben aber keine einspeisung möglich ist...

ich bin mal gespannt wie du das dann dort anmelden möchtest

hier auch mal was difuses zu dem thema für die di sich den sch.... geben wollen
https://www.photovoltaikforum.com/thread/134077-insel-registrieren-anmelden-ja-nein-antwort-von-der-bundesnetzagentur/

@nick99: Ich denke eigentlich auch, dass die Rechtslage am Ende so ausgelegt wird, wie Du schreibst. Aber trotzdem frage ich mich, ab wann bzw. ab welcher Leistung eine Pseudo-Inselanlage als solche definiert sein wird. Vielleicht hab ich es weiter oben unklar beschrieben. Aber ich frage mich, wo der qualitative Unterschied zwischen
a) Komplettes Haus akkubetrieben, im Sommer geladen über PV, im Winter per Ladegerät vom Netz
b) Paar Kühlschränke akkubetrieben, im Sommer geladen über PV, im Winter per Ladegerät vom Netz
c) Akkuschrauber akkubetrieben, im Sommer geladen über PV, im Winter per Ladegerät vom Netz
liegen soll.