Ich plane meinen Dach selber mit PV Modulen zu bestücken. Wenn ein Profi die für mich installiert, wird die Geschichte sich nie rentieren. Daher möchte ich alles selber machen, im Rahmen von dem "Solarpaket 1".
Über die grenze von 2kW, steht im Gesetzt:"Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt, .... deren installierte Leistunginsgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt"...
Die Definition von "installierte Leistung" befindet sich § 3 Abs. 31 EEG : "„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technischerbringen kann".
Ich plane folgende Module für meine Anlage:
Nord - Ost / 45°: 2 x 500 Wx
Sud Fassade / 55°; 2 x 380 Wc
Sud-West / 45° : 2 x 500 Wc.
Die Summe der individualiser Peak Leistungen beträgt 2760 Wc. Aber meine Anlage selber kann technisch, aufgrund der verschiedenen Ausrichtungen, max 2000 Wc kurzfristig leisten (max wäre 1911Wc in Juni gegen 12:30). Die 6 Module sind von mir aus einer Anlage.
Dazu kommt eine 2,4 kWh Speicher mit 800 W Wechselrichter.
Also von mir aus bin ich noch im Rahmen der Definition von BWK.
Ist aber nur eine Interpretations-Sache.
Hat Jemand es schon bei der Anmeldung probiert ? Ich sehe hier schwierigkeiten bei der MaStR...
Sehe ich auch. Deine Interpretation, wie sich die Wp-Leistung berechnet, kenne ich so nicht. Wenn du dir aber sicher bist, dass das nur so gemeint sein kann, wie du es berechnet hast, dann kannst du ja 2000 Wp anmelden. Das da jemand kommt, um dir das Gegenteil zu beweisen, ist unwahrscheinlich.
Ich lese jetzt zum ersten mal tatsächlich die Definition und was da steht bedeutet nicht, dass die Modulleistung begrenzt ist. Sondern die installierte Leistung bezieht sich auf die "Anlage". Module sind keine Anlage sondern die Anlage enthält den Wechselrichter. Somit ist die installierte Leistung 800W bei entsprechendem wr auch wenn man mehr als 2000W Modulleistung hat. Kann es sein dass die *ussels es falsch formuliert haben und deshalb tatsächlich die Begrenzung der Modulleistung gar nicht vorhanden ist, oder ist mein Verständnis vom Begriff Anlage falsch?
Bisher war es so, daß bei allen regenerativen Energieerzeugern die Generatorleistung zählt, und das ist bei einer PV-Anlage die installierte Modulleistung. Ausnahme sind steckerfertige Kleinanlagen, da zählt die Wechselrichterleistung.
Es spricht bisher nichts dafür, daß sich das geändert hat.
Steuerlich macht das keinen Unterschied wenn du sie als Privatanlage ohne MwSt installierst. Bei mir gab es ein paar Unterschiede
Anmeldung. Dafür brauchst du einen Elektriker mit Konzession. Nicht ganz so einfach zu finden, die meisten sind teuer oder wollen das selbst machen, ich hatte auf MyHammer Glück und jemanden gefunden der mir das für <200€ gemacht hat (allerdings war meine Erweiterung auch 12kWp, bei nem Balkoni wird sich das evt. schon sehr stark auf die Amortisierung auswirken)
Du kannst Einspeisevergütung beantragen. Bei nem Balkoni nicht sonderlich viel (die 200€ wirst du so schnell nicht rausbekommen). Ansonsten kann das aber sehr viel zur Amortisierung beitragen!
Du hast keine Limits mehr bzgl. Leistung (naja, keine ist übertrieben, bis 30kWp quasi keine)
Du brauchst einen Zwei-Richtungs-Zähler. Wenn du den nicht eh schon hast macht das wohl auch nochmal kosten. Balkoni steckste einfach dran und gut.
Hab ich noch was vergessen? Glaube das waren die großen Punkte.
Wie ich jetzt weiß, muss der Elektriker leider eine Konzession haben.
Dann wäre eine PV-Anlage mit 2000 Wp und Wechselrichter mit 2000 Watt abnahmepflichtig beim Elektriker mit Konzession.
Sehr Schade, ich das würde ich gerne eine solche eine Anlage mit 2kW-Speicher aufbauen und eine extra Zuleitung vom Zählerschrank zur PV-Anlage wäre schnell verlegt.
Wie funktioniert eine solche Abnahme und was kostet diese?
Das ist so nicht richtig. Das EEG Gesetz definiert eindeutig, dass es eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen sein muss. Und das steht über den NAV
Hier ist der Text dazu.
Allerdings kann es sein, dass du mit deinem Netzbetreiber streiten muss und gerichtlich dein Recht einfordern. Bei einer Rechtsschutzversicherung kein Problem.
So wurde im Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 201/20 des LG Frankfurt am Main im Hinblick auf den Geltungsbereich der NAV u.a. folgendes festgestellt (Zeile 51):”… dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. In dem nachfolgenden Abschnitt zwischen Stromkreisverteiler… und dem zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungsnetz dürfen Instandhaltungsarbeiten auch von Nichtfachleuten ausgeführt werden”. Oder anders ausgedrückt: “Alles was nach dem Stromzähler kommt, liegt nicht mehr im Hoheitsgebiet des Netzbetreibers”.
Fällt dann unter " Wo kein Kläger, da kein Richter" nh.
Für das vereinfachte Registrierungsverfahren als BKW wird vorausgesetzt, dass die max. Ausgangsleistung des WR, 800W nicht überschreitet. Der SUN 2000 kann mehr.
Auch Modulleistung liegt über dem, was du ins Marktstammregister eintragen kannst. 2000 Wp ist die Grenze. Bei den Modulen musst du auch schauen, ob es baurechtlich zugelassen ist. Gab zumindest so eine Regelung, dass Module die 2m² nicht überschreiten dürfen. Mittlerweile wohl in einigen Bundesländern aufgehoben.