Moin, vielleicht habt ihr schon von der seit 2023 nicht unerheblichen Erhöhung der Strafe bei nichtanmeldung beim MastR gehört (siehe Link ganz unten).
Allerdings geht es wohl um Anlagen die zwar beim VNB aber nicht beim MastR gemeldet sind. Da sind ja (Halb)-Insulaner noch unterm Radar. Aber wer weiß was noch passiert.
Was mich in diesem Zusammenhang interessiert:
Eckdaten: 23kWp, 25kWh Eigenbau, nicht einspeisefähig (Victron RS & Victron Phoenix), Netzanschluss vorhanden.
Mal angenommen ich würde meine Halb-Insel anmelden wollen. Was würde dann passieren bzw. wie müsste ich das machen ?
Hat das schonmal jemand erfolgreich geschafft ?
Wie genau wurde das dann beim MastR angegeben ?
Ist der VNB informiert worden (von euch/vom MastR ?) und hat er sich mit der (Halb)-Insel-Info zufriedengegeben und das abgesegnet (Status im MastR: geprüft)
Wollte der VNB sich das ganze trozdem anschauen um sicher zu sein, dass da nix einspeisen kann ? Zählerwechsel nötig ?
Oder ist das ganze eine endlose Hängepartie weil's einfach nicht ins System passt ? (Was ja egal sein könnte, einer womöglichen Anmeldepflicht wäre ich ja nachgekommen).
Das Video vom Andreas zu seiner Odyssey kenne ich. Aber hat es wer anders probiert und was kam da raus ? Genauso, Erfolg, Misserfolg, Knast ? ; )
Im worst case, kann man natürlich die mögliche Strafe in einer Riskoabschätzung berücksichtigen und ggf. in Raten zahlen und das Anmelden mit ungewissem Ausgang starten um 80% wiederzubekommen.
Oder ich gehe den Schritt bis zur Abmeldung des Netzanschlusses. Das Haus ist elektrisch 100% Autark im jahr und 9 von 12 Monate läuft auch das E-Auto voll auf der Insel ... da hab ich nur (noch) nicht den Mut zu. Die zwei-drei Monate müsste das Auto dann halt beim Nachbarn laden.
Jetzt aber der Link:
@thorstenkoehler Naja, dann stünde Zählerwechsel an und die technischen Daten vom WR wollen sie auch und insbesondere die Zertifizierung nach 4105.
Das dürfte kein sinnvoller Weg sein (meine WR brauchen diese Zertifizierung nicht da sie ja Insel-WRs sind).
Alleine an Grundgebühr kann man durch die Abmeldung gut 250 EUR sparen. Gerade mit einem eAuto als mobiler Akku gibt es doch genügend Möglichkeiten zu schlechten Zeiten Strom ins Haus zu schaufeln.
Ich habe letztes Jahr nur noch ein drittel verbraucht. Mein Versorger hat einen freundlichen Stromzählerableser vorbei geschickt, mit der Hoffnung das ich einen Zahlendreher abgelesen habe. War aber nicht so.
Ein entfernt Bekannter hat sich extra dafür ein alten Tesla Model S gekauft mit free Supercharging.
Abends werden dann über einen DC-DC Stepup die Hausakkus geladen werden. Er hat es auch mit einem WR direkt am HV Anschluss versucht, aber da hat das Fahrzeug immer abgeschaltet.
Wir nehmen ja noch ca. 1200kWh ab. Das haben wir von 3600kWh reduziert. Aber das ist nurnoch das E-Auto über den Winter (~85km/Tag)
Diese Reduzierung hat der VNB hingenommen. Auf's Jahr sollte dass auch so hinkommen. Bei Kündigung des NA würden wir 600€ haben mit denen wir fast auch das Auto an öffentlichen Säulen über den Winter bringen könnten. Ab und an geht auch im Winter zuhause laden weil wir im Schnitt mehr reinkriegen als wir an Tag im Haus brauchen. (Ab und an ist Schneeschippen auf den Panels angesagt aber das geht immerhin auf dem Flachdach).
Also im Schnitt ginge das auf mit den Kosten bei Abmeldung.
Auch wenn das Interessant ist ... trotzdem nochmal BTT:
Sind wir alle mit diesen Anlagen unangemeldet unterwegs ? Hat keiner seine nicht-einspeisefähige Anlage angemeldet bzw. angemeldet bekommen ?
Ne, das denke ich nicht. Auch bei fünf-maligem Durchlesen sinhe ich keine Hinweise die diese Interpretation für mich stützen. Woran machst du das fest ?
Hier steht's im Gesetz: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen
(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
...
11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder (2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat
...
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
Aber den WR hat bei mir keiner überprüft als der Zähler gewechselt wurde. Was Du brauchst wäre ein Eli der sein Go gibt, dass netzseitig alles Tacko ist und sich beim Notieren der WR in der Zeile vertan hat.
Naja natürlich nicht. die Anlage ist allzeit allpolig galvanisch vom Netz getrennt. Daran ändern auch die Umschalter nix weil die allpolig Auto und/oder Haus zwischen PV und VN switchen können.
Ja, ich könnte den Umschlater von Haus ganz entfernen da das ja dicke Autark ist (schnee lässt sich gut von den Modulen schieben da alles Flach).
Das Auto hat einen eigenen Umschlater und ja, da könnte ich den Umschlater auch rauswefen und den Ladeziegel zwischen zwei CEE-Blau Dosen switchen.
Dann könnten sie mir nur noch an's Bein pinkeln wenn sie stört, dass es einen Netzanschluss gibt. Je nach Quelle ist denen das schon Corpus Delicti genug ...
Aber stimmt, diese spezifizierung (an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist) war mir durch die Lappen gegangen und es steht nichtmal das Gottlose mittelbar dabei XD.
Erstmeldung vom 8. Februar: Fulda - Wer in eine Photovoltaik-Anlage investiert, muss diese im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Tut er dies nicht, wurden bisher 20 Prozent der Einspeisevergütung von ihm einbehalten.
Und im weiteren Link der Hinweis, dass die verhängten strafen wohl unberechtigt sind.
Wenn es ursprünglich nur eine Reduzierung der Vergütung gab, wird es wohl kaum eine Umstellung Gräfin geben.
Was die Argumentation stützt: keine Einspeisung, keine Vergütung: kein Anmeldung, keine Strafe.
@carolus Aha, cool. Das hatte ich garnicht gemerkt, dass gestern ein Update in dem Artikel geladet ist.
Hier die dort verlinkte Neuerung: Fulda: Strafe für PV-Anlage - Osthessen Netz schaltet Anwälte ein
Interessant wäre ja mal welche stellen sie wie anders ausgelegt haben. Das bleibt für mich unklar. Wäre natürlich schon, wenn sich die Strafen in Zukunft nur auf zu zahlende oder bereits gezahlte Vergütungen beziehen würden. Dann wäre unserichs raus. Ich hoffe mal nicht, das da jeder VNB sein eigenes Süppchen kocht.
Ah ne, ist ja ganz einfach. Es wird in Paragraf §52 EEG deutlich geschrieben, dass nur das doppelte Versäumnis von Registrierung und der Pflicht nach §71 (1) 1 zu Sanktionszahlungen führt. Das Gesetz wurde schlicht falsch angewandt.
Das nur das Doppelvergehen zu Sanktionszahlungen führen kann steht auch auf den BNA-Seite und auch die Clearingstelle hat es schon letztes Jahr geschrieben.
Ich hab jetzt mal bei meinem VNB angefragt, ob der §71 (1) 1 EEG bei einer ganzjährig all-phasig galvanisch vom Netz getrennten Solaranlage relevant ist. Wenn nicht, ist bis auf weiteres auch keine Registrierung nötig.
Wenn doch, muss ich mir halt Gedanken machen ob ich ein gewisses finanzielles Risiko eingehen will oder gleich abmelde (was auch ein Risiko birgt).