Ich muss immer aufpassen, ich wohne woanders und weiss nicht immer wie es in Deutschland ist.
Die Großanlagen werden gesteuert aber das Problem in Ö. ist, dass das eben Grundlastkraftwerkbesitzern gehört. Ferner die nicht abgeregelt werden sollen sondern lieber die Kleinanlagen. Das bedeutet dass hier 500 000 Anlagen geregelt werden sollen im Vergleich zu 50 000 gewerblichen (davon evtl. noch 10 000 Anlagen von Bauern, also nicht von Grundlastkraftwerksbetreibern).
Die sind zwar unsteuerbar, machen aber auch nur einen so geringen Anteil aus, dass sie gar nicht in der Lage sind das Netz zu destabilisieren. Anders sieht es eben bei großen Parks aus. Windparks oder PV-Parks. Was ja eben was anderes ist.
Es ist anders. Früher hast du als Stromkunde EEG-Umlage bezahlt, heute wird noch mehr Strom verbraucht aber nur ein Bruchteil der Menschen bezahlt mehr, weil der Rest sich ein wenig autarker verhält, weniger verbraucht und weil an anderer Stelle mehr verbraucht wird. Und weil Netze ausgebaut werden für jene, die dieses Netz dann ans Limit bringen. Die zahlst du mit. Beschwerst dich aber über jene, die das Netz weniger belasten. Die dienen als Argument warum es teurer wird. Also draufhauen. Die Redispatch-Kosten hättest du also bei privaten EE-Anlagen überhaupt nicht. Für die würde niemand das Netz ausbauen. Und deren Einspeisegebühren wurden denen versprochen. Das ist genauso unfair wie das, was ich anspreche. Weder noch gerecht. Musst du so mit leben wie ich mit dem neuen Unsinn leben muss. Und sich damit bis zu einem gewissen Grad mit arrangieren. Aber halt nicht stumpf akzeptieren oder für gut befinden.
Ich wollte ja einen Speicher bauen nach § 118 also aus dem netz LAden und auch ins Netz entladen ohne Netzgebühren.
Mein Netz betreiber meinte hierzu brauche ich einen extra Hausanschluss was die kosten natürlich erhöht… ich hatte so an 24 KW lade und Entladeleistung gedacht … sollte eigentlich am bestehenden Hausanschluss gehen…..Auf jeden fall habe ich dann an die Bundesnetzagenur geschrieben ob das so wirklich nötig ist……Kann mir das Schreiben jemand deuten ich blicks nicht mehr!!
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16.09.2025 an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur.
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Netzanschluss eines Speichers an Ihrem bestehenden Niederspannungsanschluss. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bundesnetzagentur keine Rechtsberatung leistet und ich mich auf allgemeine Hinweise beschränken muss. Eine rechtsverbindliche Aussage in konkreten Einzelfällen ergeht durch die Bundesnetzagentur ausschließlich im Rahmen eines förmlichen Verfahrens. Gleichwohl kann ich Ihnen folgende allgemeine Hinweise mitgeben:
Netzbetreiber sind nach § 19 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen u. a. für den Netzanschluss von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen des VDE sind nur zulässig, soweit sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder Rechtsvorschriften diese gebieten.
Entsprechend der Technischen Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, die auch für Speicher Anwendung findet, sind mehrere Anschlüsse in einem Gebäude nur zulässig, wenn der Anschluss und Betrieb
der Erzeugungsanlage oder des Speichers über einen Netzanschluss nicht sicherzustellen ist. Weiter wird hier geregelt: „Abweichungen von diesem Grundsatz sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass hinter der Übergabestelle die Erzeugungsanlage bzw. der Speicher von der übrigen Verbrauchsanlage des Kunden elektrisch eindeutig getrennt ist. Die beiden Übergabestellen sind mit einem Hinweis auf die Örtlichkeit der jeweils anderen Übergabestelle zu versehen. Jede separate Übergabestelle für die Erzeugungsanlage bzw. eines Speichers ist mit der Aufschrift „Trennstelle Erzeugungsanlage – Versorgungsnetz“ bzw. „Trennstelle Speicher – Versorgungsnetz“ dauerhaft vom jeweiligen Anschlussnehmer zu kennzeichnen. Erzeugungsanlagen und Speicher, die auf verschiedenen Grundstücken mit jeweils eigenem Netzanschluss installiert sind, dürfen grundsätzlich nicht zusammengefasst an einem Netzanschlusspunkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen und Speicher, die auf verschiedenen Gebäuden mit jeweils eigenem Netzanschluss installiert sind. PV-Anlagen, die auf einem Gebäude mit durchgehender Bedachung (z. B. Wohnblock oder Reihenhäuser) mit mehreren Netzanschlüssen installiert sind, dürfen zusammengefasst an einem Netzanschlusspunkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden (Kennzeichnung der Übergabestellen wie oben beschrieben).“
Vorgaben zum Netzanschluss von Speichern zur Umsetzung des § 118 EnWG kann ich den Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz des VDE nicht entnehmen. In einem Hinweis des VDE zum "Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz" finde ich ebenfalls keinen Hinweis auf einen grundsätzlich separaten Anschluss eines Speichers. https://www.vde.com/resource/blob/2322542/8c4409de40eb1e69555cfc7e075fd781/vde-fnn-hinweis--anschluss-und-betrieb-von-speichern-am-niederspannungsnetz---2024--data.pdf
Insofern bleibt die Frage, auf welche Regelung in seinen veröffentlichten, technischen Anschlussbedingungen sich Ihr Netzbetreiber bei seiner Forderung stützt bzw. welche technischen Besonderheiten dies erfordern – in jedem Falle müssten die Anforderungen des § 19 Absatz 1a EnWG an die zulässigen Ergänzungen erfüllt sein.
Falls Ihr Netzbetreiber nicht nachvollziehbar darlegen kann, dass die technischen Anforderungen an den Anschluss Ihres Speichers in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den allgemeinen technischen Mindestanforderungen des VDE stehen, möchte ich Sie im Hinblick auf eine weitere Beschwerde noch auf die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden hinweisen. Für Fragen zum Energiewirtschaftsgesetz ist nach § 54 EnWG entweder die Bundesnetzagentur oder - soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind - die jeweilige Landesregulierungsbehörde zuständig.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Speicher in der Niederspannung in den Anwendungsbereich des § 14a EnWG fallen. Weitere Informationen hierzu finden Sie bitte auf der nachfolgend verlinkten Seite der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur - §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Bundesnetzagentur - §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihr Verbraucherservice Energie
Dein Netzbetreiber darf dir nicht einfach einen zweiten Hausanschluss vorschreiben – er muss das technisch und rechtlich belegen. Wenn er das nicht kann, kannst du dich bei der Regulierungsbehörde beschweren.
Der Hinweis 14A bezieht sich nur auf die Steuerbarkeit - ist aber kein Grund für einen zweiten Anschluss.
Das wäre ja super…. bin mal gespaannt ob die das auch so sehen…..
Insgesamt wäre das ein grosser Schritt in die richtige richtung….mman könnte Überschüsse in der untersten Spannungsebne “abfangen “
Jetzt muss das nur Mein Netzbetreiber auch so sehen……
Schreiben an den VNB dann in etwa so (Vorsicht AI generiert sieht aber OK aus):
Betreff: Netzanschluss meines Speichers nach §118 EnWG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit meinem geplanten Speicherprojekt nach §118 EnWG haben Sie mir mitgeteilt, dass hierfür ein separater Hausanschluss erforderlich sei.
Die Bundesnetzagentur hat mir auf Nachfrage bestätigt, dass ein zusätzlicher Anschluss nur dann verlangt werden darf, wenn dies auf Grundlage der veröffentlichten Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und unter Berücksichtigung der VDE-Mindestanforderungen technisch notwendig ist (§19 Abs. 1a EnWG).
Ich bitte Sie daher um Mitteilung,
auf welche konkrete Regelung in Ihren TAB Sie Ihre Forderung nach einem separaten Hausanschluss stützen, und
welche technischen Besonderheiten in meinem Fall dies zwingend erforderlich machen sollen.
Sollte eine nachvollziehbare Begründung nicht möglich sein, gehe ich davon aus, dass der Anschluss des Speichers über meinen bestehenden Netzanschluss erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Schlussformuleirung evtl. auch ala
Bitte lassen Sie mir Ihre Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens zukommen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine nachvollziehbare Begründung erhalten, behalte ich mir vor, die Angelegenheit an die zuständige Regulierungsbehörde weiterzugeben.
Danke für den Vorschlag….. ich habe das schreiben jetzt erstmal den den zuständigen Mitarbeiter mit der bitte— an die im Konzern zuständige stelle weiterzu leiten… geschickt…… mal sehen was da passiert
Ich möchte nicht gleich zuviel druck auf bauen ist eigentlich nicht meine Art und geben tuts den speicher ja auch noch nicht….