Ja, das BKW anmelden war Anfang letzten Monats sehr einfach, es wird auch kein bestimmter Wechselrichter mehr eingetragen, nur noch die zugeordnete Leistung.
Anzahl der Module:
5
Bruttoleistung:
2 kWp
Nettonennleistung (Wert wird vom System ausgefüllt):
0,8 kW
Zugeordnete Wechselrichterleistung:
0,8 kW
Zusätzlich die Zählernummer: K123456
Wenn das durch ist, kann man im zweiten Step wählen, ob man Speicher anmelden möchte.
Damit war das Balkonkraftwerk im MaStR. eingetragen, die Netzbetreiberzuordnung fehlte aber noch. Der Eintrag kam am nächsten Tag mit Status der Netzbetreiberprüfung: Nicht vorgesehen. Das BKW, bestehend aus Modulen und Wechselrichter, war damit erledigt.
Nicht erledigt ist der Speicher, wenn der eingetragen wird. Der steht dann als extra Zeile in der Liste mit Status der Netzbetreiberprüfung: In Prüfung
Hier sind Screenshots aus öffentlichen Daten des MaStR. Die kann übrigens jeder aufrufen. Die Tabelle mit den unterschiedlichen Anlagen, BKW und Speicher und den einzelnen Auszügen dazu. Damit sollte das unmissverständlich klar sein.
Könnte natürlich noch sein, dass der VNB das auch nach ein paar Wochen absegnet, ohne weitere Forderungen zu stellen. Mich würde da wirklich mal ein realer Fall interessieren, der das bis zum Ende durchexerziert hat.
Aber eigentlich geht es doch darum, ob oder in wie weit man die Eigentumsrechte des Vermieters zu Gunsten der Wünsche eines Mieters einschränken darf, oder soll.
Soweit mir bekannt, haben wir in Deutschland/der BRD freie Vertragswahl. Das BGB/HGB z.B. dient nur dazu, gewisse Regelungen vorzugeben, damit man nicht alles neu aushandeln und vertraglich festlegen muß. Sofern nicht sittenwidrig, kann man da durchaus alles anders regeln. Braucht man ja nicht zu unterschreiben. Wer Verträge freiwillig abschließt, sollte sich auch daran halten, das vorher anders schriftlich vereinbaren oder es eben lassen.
Z.B. kann man den Standart-Mietvertrag nutzen, einen hundertseitigen Eigenentwurf oder einen Einzeiler.
Nach meinem Verständnis geben die Gesetze (der Name Vereinigtes Wirtschaftsgebiet sagt doch schon aus, worum es geht: Handels-/Vertragsrecht) den Standard vor, von dem ich im privaten abweichen kann. Der Markt sollte das schon richten.
Mir ist aber auch bekannt, daß durch z.B. die Mietpreisbremse oder durch 'ortsübliche Miete' Eingriffe in das Eigentumsrecht des Immobilienbesitzers stattfinden.
Ja, da brauchen wir aber mehrere Fälle und einen Schnitt daraus, einer nützt uns nichts, weil es auch viele VNB gibt, die unterschiedlich handeln können.
Der VNB übernimmt mit dem Absegnen ja Verantwortung. Das könnte ich mir vorstellen, wenn der Mitarbeiter schon mehrere Einträge mit genau diesem Speicher bearbeitet hat, alle relevanten Daten zusammen hat und weiß, dass der anmeldefähig ist. Ist aber nur eine vage Vermutung, nach Logik, nichts weiter.
Müsste der VNB hierbei nach standardisierten Vorgaben der BNA prüfen, wäre das viel klarer.
Fakt ist aber, dass etwaiger Speicher gesondert vom BKW bei der Anmeldung behandelt wird. Wie, das bekommen wir mit der Zeit sicher heraus. Bisher scheinen sich die Leute darüber lieber in Schweigen zu hüllen. Aber man sieht ja in den öffentlichen Daten des MaStR., dass Speicher hin und wieder zu einem BKW auch angemeldet wird.
Wenn das im Mietvertrag nicht drinsteht und nicht an anderer Stelle verboten ist, z.B. Umwidmung von Wohnraum in Gewerberaum, dann kann der Vermieter das nicht einseitig ändern. Gerade beim verlinkten Beispiel zu Akkubrand und Verschulden muss man sehen, dass da eine Gefahrenerhöhung vorlag, weil es einen Rückruf für den Akku durch den Hersteller gab.
Zur Lagerung von Gefahrgut in der Wohnung: Waschbenzin fällt da auch drunter oder Spiritus, hochprozentiger Alkohol, Stichwort Strohrum, ist auch brennbar. Die waren bei Vertragsabschluss bestimmt schon bekannt, stehen aber sicherlich nicht im Mietvertrag. Darf ich die jetzt in meiner Wohnung aufbewahren oder widerspricht das Deinem Kodex?
Interessante Diskussionen hier, dein Vermieter darf mal nicht in den ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingreifen, was aber doch so einige, vor allem private Vermieter gern machen. Das mit dem Akku sehe ich eigentlich unkritisch, was du auf deinen Balkon stellst bleibt deine Sache, mit den Modulen am Geländer ist es schon kniffliger, da gibt es keine Rechtsprechungen bisher. Da dein Speicher nicht ortsfest ist, könntest ihn ja immer laden aus dem Netz und mit in den Camper oder Garten nehmen, alles normale Nutzung der Wohnung. Denke mal der Vermieter oder so wie es sich liest dessen Frau haben sich zu viel geBILDet in der Zeitung. Haben halt Angst vor Bränden in ihrem Haus, wer will das schon. Solltest aber eine Haftpflichtversicherung haben, die ist auch sonst eine der wichtigsten Versicherungen.
@thorstenkoehler Sollte keine Kritik an dich oder dem von dir Gesagtem sein, sondern Verweis auf deinen Post. Habe das mal geändert und Zitat eingefügt.
Moderation: Nehmt mal bitte die Schärfe aus der Diskussion heraus. Es soll doch darum gehen, das Thema zu reflektieren und besser zu verstehen. Gegenseitige persönliche Angriffe und negative Unterstellungen braucht es da nicht. Das vergiftet hier nur die Atmosphäre.
Es gab einen Rückruf des Herstellers den der hier verdonnerte offensichtlich ignoriert hatte und folgerichtig die Konsequenzen tragen musste. Das hat wenig mit der Frage eines Akkus auf einem Balkon zu tun, außer das es auch um einen Akku und im weiteren Sinne um eine Wohnung geht.
Du schreibst den Mietern also vor wie viele Flaschen Rum, Wodka, Whisky... sie in ihrer Wohnung aufbewahren dürfen? Das will ich gesehen haben, wie Du damit vor Gericht Schiffbruch erleidest. Ein Liter Strohrum 80% hat ungefähr 4,5kWh Heizwert. Also ca. drei Solix-Speicher {green}:laugh:
Das Laden von Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in Büroräumen ist eine klare Pflichtverletzung, da Holzregale zweifellos brennbar sind.Der Mieter hatte insgesamt 6 x 18-Volt-Akkus auf einem Holzregal geladen und nicht nur kleine Akkus.
Ohne zu wissen, wie der Balkon des Fragestellers konkret aussieht. Mit Abstand zur Fassade, falls die eine brennbare Oberfläche hat und auf einem Beton- oder Estrichbelag? Obendrein handelt es sich um LiFePo, da stellt sich die Frage nach der besonderen Gefährlichkeit erneut. Und wieso gibt es eigentlich in Parkhäusern Ladesäulen für BEV? Ich gehe mal einen Schritt weiter.
Zu meiner Eigentumswohnung gehört ein Tiefgaragenstellplatz und ich will eine Wallbox, die mir nicht verwehrt werden kann: Quelle ADAC
Wo werde ich mein Elektroauto ab Installation der WB vermutlich laden?