Hallo,
bezüglich der Anmeldepflichten zu Insel- und Offgridanlagen wurde hier ja schon viel diskutiert.
Das Hauptproblem ist ja offenkundig immer wieder das Thema „mittelbarer Anschluss“.
Auffassung von Netzagentur und Netzbetreibern scheint ja zu sein: Netzanschluss vorhanden; dann immer mittelbarer Anschluss gegeben. Selbst dann wenn keinerlei Verbindung hergestellt wird.
Würde bedeuten Netzkabel zum Grundstück ausbuddeln lassen.
Für kleine Offgridanlagen mit netzunabhängigen WR die nicht genehmigungsfähig sind und auch nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden werden sollen bedeutet das ja nach dieser rechtlichen Auffassung das Todesurteil.
Ich würde hier gerne mal ein Szenario durchspielen.
Basissituation:
Wohnhaus mit normalem Netzanschluss
Nebengebäude, z.B. Scheune oder Gartenhaus auf gleichem Grundstück
Kleine PV mit 2-3kWP; Zellen fest an Nebengebäude montiert
Netzunabhängiger WR wie z.B. Growatt SPF5000ES
Portabler Akku wie z.B. Pylontech
Keinerlei galvanische Verbindung zum öffentlichen Netz oder zum Netz des Wohnhauses, welches ja mit dem öffentlichen Netz verbunden ist.
Stattdessen im Nachgang des WR ein eigenes kleines autarkes Stromnetz mit eigenem kleinem Verteilerkasten mit eigenen Absicherungen und separater Erdung.
Szenario 1:
Solarzellen fest am Gebäude montiert.
Speicher und Wechselrichter fest am Gebäude montiert, also ortsfest.
Theoretisch möglich eine Verbindung zum Hausnetz herzustellen, und wenn es auch nur ist um bei Bedarf den Speicher mit Netzstrom nachzuladen. Somit ein mittelbarer Anschluss obwohl keine Verbindung hergestellt werden soll.
Meines er achtens meldepflichtig aber nicht anmeldefähig.
Szenario 2:
Solarzellen fest am Gebäude montiert.
Speicher und Wechselrichter zusammenhängend in einem nicht ortsfestem Rack auf Rollen montiert.
Verbindung zu o.g. autarkem Stromnetz nur über 32A CEE-Dose möglich, kein Festanschluss.
Durch die steckbare, fest im Rack verbaute CEE Dose ist Nutzung als portables Notstromaggregat für diverse Einsatzzecke möglich und auch meinerseits erwünscht. Aus meiner Sichtweise also das gleiche wie eine etwas größere Powerstation.
Theoretisch möglich eine Verbindung zum Hausnetz herzustellen, und wenn es auch nur ist um bei Bedarf den Speicher mit Netzstrom nachzuladen. Somit ein mittelbarer Anschluss.
Aber nach den Hinweisen zur Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister zum Thema Notstromaggregat gibt es eine Ausnahme von der Registrierungspflicht wenn Stromerzeugungseinheit und Stromspeicher nicht ortsfest betrieben werden.
Meines er achtens nichts davon melde- oder anmeldepflichtig.
Ich bin sehr gespannt ob meine rechtliche Auffassung richtig ist.
VG