Eben. das ist aber Irrelevant, eben weil es auf die Nennleistung ankommt. Siehe den 24kW Dle.
Ich frag mich, wie man hier abgrenzen will. Man stelle sich vor, man hat 5 Klimaanlagen und sagt, dass 3 davon nur zum Kühlen im Sommer eingesetzt werden...
Afaik wird hier nicht zwischen heizen und kühlen unterschieden, sondern nur nach Wärmepumpe. Wird also alles zusammengezählt.
Andrerseits zählt man den eingebauten Heizstab wieder mit. So wirklich durchdacht ist das nicht.
Ich habe jedenfalls meine 12kW LWWP ohne Heizstab gekauft und bleibe so unter den 4kW.
Der externe "Heizstab" zählt ja nicht mit...
Zusätzlich fallen wohl auch alle alten WP raus, also Klimas, die vor 2023 schon montiert waren, werden nicht eingerechnet.
Alles sehr wirr.
Ja, alles wenig durchdacht. Könnte ja sein, dass 2 Klimas nur heizen und 2 Klimas im Sommer nur kühlen. So hat man insgesamt nie mehr als 2 Klimas laufen.
Ja, das ist in der "Vereinfachung" nicht vorgesehen.
Bei mir ist das tatsächlich so. Ich wohne im Sommer unten und hab da eine LLWP die nur kühlt (aber auch heizen kann) und im Winter oben, wo die WP nur heizt.
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Quelle: Neuregelung § 14a EnWG - Netze BW GmbH
Rein technisch gesehen, müsste man sogar sie empfohlene Sicherungsgröße als Anschlussleistung heranziehen. Es gibt ja einen Grund, warum ein LLWP Hersteller entweder 10A, 13A, 16A oder 20A als Sicherung vorschreibt. Wenn diese Stromstärken (knapp) erreicht werden, könnten sich die Leistungen von mehreren Geräten ja theoretisch addieren...
In der Praxis weiß ich von einem großen Kältefachbetrieb, der vor 2 Monaten bei einem Freund 2 AG, 3 IG installiert hat (Anschlussleistung garantiert über 4,2kW) bei dem 14a nicht Mal angesprochen wurde (vermutlich haben die LLWP auch vorher nie angemeldet beim VNB obwohl das vorher schon Pflicht war). Hab das Gefühl, dass hier selbst aus dem Fachhandwerk heraus, sehr viel Schwarzbau betrieben wird und wurde (ob wissentlich oder fahrlässig lässt sich nicht genau sagen).
Hier steht aber wieder bei der RXM25A beim Heizen ein Nennstrom von 2,7A, Was ist denn jetzt der richtige Wert?
Der Nennstrom ist völlig irrelevant. Das ist sozusagen der "Auslegungspunkt" als Mischung verschiedener Parameter. Für den Netzbetreiber zählt alleine die Maximalleistung, die technisch gesehen erreicht werden kann. Und die liegt meist knapp unter der empfohlenen Sicherungsgröße.
Wo wir am Ausgangspunkt sind. Bei wem wurde darauf geachtet, dass z.B. die Klimas an jeweils einer Phase hängen? Sonst sind wir doch bei der Schieflastverordnung....
Vor allem was machen die mit Klimasplits die NICHT regelbar sind? Müssen die alle raus aus den Häusern?
Spannend finde ich die Frage, was passiert wenn man vor 2024 installieren Geräte hat und dann ab 2024 weitere Geräte installiert. Zählen die dann zusammen? Oder eben nicht, weil die Geräte vor 2024 nicht unter 14a fallen?!? Ich versuche es Mal rauszufinden und melde mich... ![]()
Es geht lediglich darum, ob man Geräte hat die unter 14a fallen die zusammen mehr als 4,2KW Anschlussleistung haben, man kann auch jetzt Geräte verbauen die das technisch nicht können, kriegt aber keine Förderung dafür und dann ist 14a meines Wissens davon ausgenommen. Auch Geräte die vor 2024 verbaut worden sind fallen in der Regel nicht unter 14a, wobei ich glaube man kann dies optional machen.
Schieflast gilt pro Gerät.
Man könnte durchaus alle an eine Phase klemmen, auch wenn es nicht besonders schlau oder sinnvoll ist.
Abschalten kann man jedes Gerät, zur Not hart mit Schütz.
Mangelnde Fähigkeit zu dimmen schützt meine ich nicht vor 14a.
Sonst würde im Umkehrschluss daraus: kein Gerät wird dimmfähig hergestellt und keins kann gedimmt werden.
Dann könnte anfang 2024 kaum eine Klimaanlage mehr verbaut werden, obwohl die meisten Hersteller dies noch nicht unterstützt haben, das kommt erst nun nach und nach. Auch die ganzen anderen Komponenten könnte man nicht mehr einbauen lassen, die nicht §14a fähig sind. Ich habe es so verstanden, dass dimmbare Geräte gefördert werden und dimmbar sein müssen aber Geräte auf dem Markt die das noch nicht können nicht darunter fallen. Jedoch bauen Hersteller Ihre Geräte so, dass diese dimmbar sind, da die meisten Geräte sowieso gefördert werden bzw eine Förderung fast immer gewollt ist.
Siehe dazu 1. Frage:
"Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ausgenommen von einer Reduzierung des Netzentgeltes nach § 14a sind Anlagen, bei denen eine Steuerung technisch nicht möglich ist. Die technische Unmöglichkeit müssen Sie dem Netzbetreiber darlegen. Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte angemeldet und zugänglich sind, betrifft die neue Regelung ebenfalls nicht."
Zu dem optionalen Wechsel für Anlagen die vor dem 1.1.2024 eingebaut wurden siehe 2. Fragestellung dazu, steht alles auf der verlinkten Seite.
Hab unseren internen 14a Experten (bei einem der großen deutschen VNB) befragt, wie mit alten LLWP (vor 2024) und dann neuen Wärmepumpen (ab 2024, <4,2kW) bei der 14a Anmeldung umzugehen ist. Seine Einschätzung: da 14a sozusagen blind gegenüber den Anlagen vor 2024 ist, sollte die neue Anlage nicht unter 14a fallen, insofern man nicht freiwillig mit den alten Anlagen in 14a gewechselt ist.
Die Regelung kann man so oder so auslegen:
10.6. Auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen,
a. die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können,
b. deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand
hergestellt werden kann und
c. die bis zum Ablauf des 31.12.2026 in Betrieb genommen werden,
finden die Ziffern 3. - 5. dieser Festlegung keine Anwendung.
4.6. 1Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung
mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen
ausgestattet wird und stets steuerbar ist.
2Sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den
vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, muss eine Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, erfolgen.
wie man den Erweis erbringt, dass eine LLWP per Schütz (vertretbarer technischer Aufwand) nicht abgeschaltet werden kann, ist unklar.
Der nächstgeringe technisch mögliche Wert kann auch 0 sein.
LWWP mit Sperrzeiten wurden jahrelang teilweise so abgeschaltet.
Anmeldung Paragraf 14a EnWG im Marktstamdatenregister geht von einer Nominalleistung also nicht der Maximalleistung aus.
So fällt unser Stromspeicher 10kWh nicht unter 14a EnGW.
Speicherdaten sind hier 80A Dauerbelastung und Nominalspannung 51,2V = 4,096 kW. >4,2 kW, geht man jetzt vom Max. Werten aus sind das 56,7V mal 80A oder ( Spitzenpeak 120A ) = 4,536 kW (6,804 kW) also > 4,2 kW = 14a EnGW pflichtig.
Deswegen würde ich anraten Problem kurz den Netzbetreiber geschildert und gefragt wie es zu berechnen ist.
Oder man nimmt genau 4.2kW Wirkleistung aus dem Zertifikat z.B. des Victron MPII 5000.
Je nach Quelle wäre man dann drin oder draußen, ich meine der Gesetzestext sagt **>**4.2kW und damit wäre es nicht 14A.
Aber bei einem 3P Verbundsystem müsste es 12.6kW sein, auch wenn es drei einzelne Geräte sind, da sie nur als Verbund arbeiten können oder? Oder auch bei zusammenfassen von Verbrauchern der gleichen Kategorie.
Neben der Grenzbetrachtung für die Anwendbarkeit von 14A wird auch die minimale Bezugsleistung interessant. Da ich eh nicht um 14a herumkomme, wäre mein Ziel möglichst viele verschiedene Geräte gelistet zu haben, damit der minimale Verbrauch so angesetzt werden kann, dass ich quasi nie dimmen müsste (da in der Realität immer drunter).