0% MWst 2023 - jetzt kaufen - Lieferung im Januar?

Hallo,

ich würde jetzt gerne PV-Komponenten (Victron Geräte und PV Module wären die größten Brocken) bestellen zu jetzigen Preisen und im Januar bezahlen/liefern lassen/abholen, um die MWSt. zu sparen. Lieferdatum bzw. Leistungsdatum für die Mehrwertsteuerfreiheit müsste also 2023 sein (?) Kann der Rechnungsbetrag schon vorher bezahlt werden, Vorkasse ist ja eh oft üblich (?) Kennt sich da jemand aus bzw. hat schon jemand von euch umsatzsteuerfreie Einkäufe/Reservierungen o.ä. getätigt ?

Viele Grüße

Ralf

Hallo,

ich würde jetzt gerne PV-Komponenten (Victron Geräte und PV Module wären die größten Brocken) bestellen zu jetzigen Preisen und im Januar bezahlen/liefern lassen/abholen, um die MWSt. zu sparen. Lieferdatum bzw. Leistungsdatum für die Mehrwertsteuerfreiheit müsste also 2023 sein (?) Kann der Rechnungsbetrag schon vorher bezahlt werden, Vorkasse ist ja eh oft üblich (?) Kennt sich da jemand aus bzw. hat schon jemand von euch umsatzsteuerfreie Einkäufe/Reservierungen o.ä. getätigt ?

Viele Grüße

Ralf
Wenn du vorab zahlen willst/musst, dann müsste das über Anzahlungen laufen und du müsstest in 2023 ne Schlussrechnung bekommen.

Hier zwei Links die etwas Licht rein bringen:

https://kittl-partner.de/aktuelles/kanzleiticker/geplante-neuregelung-fuer-photovoltaik-anlagen-ab-01-01-2023/

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-entlastung-fuer-kleinere-photovoltaikanlagen-ab-2023_168_578022.html
Wenn du vorab zahlen willst/musst, dann müsste das über Anzahlungen laufen und du müsstest in 2023 ne Schlussrechnung bekommen.
Hier zwei Links die etwas Licht rein bringen:
https://kittl-partner.de/aktuelles/kanzleiticker/geplante-neuregelung-fuer-photovoltaik-anlagen-ab-01-01-2023/
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-entlastung-fuer-kleinere-photovoltaikanlagen-ab-2023_168_578022.html
Die beiden Links kannte ich. Das Beispiel mit Anzahlung auf der Rechtsanwalt Kittl Seite bezieht sich auf eine Komplettdienstleistung Material+Montage.
Sie bestellen bei einem Unternehmer eine PV-Anlage mit 20 kW inklusive Montage („Werklieferung“, da Lieferung und Montage durch den gleichen Unternehmer).
Vertragsgemäß bezahlen Sie im Oktober eine Anzahlungsrechnung mit 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro USt. Der Unternehmer muss 2022 noch 19% USt auf den Abschlag erheben. Sie profitieren (ohne Option zur Regelbesteuerung!) von der Steuerbefreiung, da Ihre Anlage erst 2023 installiert, in Betrieb genommen und abgenommen wird.
Mit der Schlussrechnung 2023 wird die „zuviel“ entrichtete Umsatzsteuer von 1.900 Euro auf die Schlussrate angerechnet, so dass Sie insgesamt nur den Nettopreis bezahlen, sofern Ihr Vertrag eine Netto-Preis-Vereinbarung enthält. Die Erstattung der USt darf ausschließlich bei Fertigstellung mit der Schlussrechnung erfolgen, nicht vorher.

Kann man das bei reinem Materialkauf auch so machen ?

Die Anzahlungsrechnung könnte ja auch genau so gewählt werden, dass der Verkäufer genau die Nettosumme erhält.
Beispiel:
Rechnungsbetrag 2022 => netto 10k€ / brutto 8403€
Anzahlungsrechnung 2022=> 7061€+19 % MWSt = 8403€ werden 2022 bezahlt
Schlussrechnung im Januar 2023 => 8403€ + 0% MWSt => also keine Nachzahlung mehr
Wenn du vorab zahlen willst/musst, dann müsste das über Anzahlungen laufen und du müsstest in 2023 ne Schlussrechnung bekommen.
Hier zwei Links die etwas Licht rein bringen:
https://kittl-partner.de/aktuelles/kanzleiticker/geplante-neuregelung-fuer-photovoltaik-anlagen-ab-01-01-2023/
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-entlastung-fuer-kleinere-photovoltaikanlagen-ab-2023_168_578022.html
Die beiden Links kannte ich. Das Beispiel mit Anzahlung auf der Rechtsanwalt Kittl Seite bezieht sich auf eine Komplettdienstleistung Material+Montage.
Sie bestellen bei einem Unternehmer eine PV-Anlage mit 20 kW inklusive Montage („Werklieferung“, da Lieferung und Montage durch den gleichen Unternehmer).
Vertragsgemäß bezahlen Sie im Oktober eine Anzahlungsrechnung mit 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro USt. Der Unternehmer muss 2022 noch 19% USt auf den Abschlag erheben. Sie profitieren (ohne Option zur Regelbesteuerung!) von der Steuerbefreiung, da Ihre Anlage erst 2023 installiert, in Betrieb genommen und abgenommen wird.
Mit der Schlussrechnung 2023 wird die „zuviel“ entrichtete Umsatzsteuer von 1.900 Euro auf die Schlussrate angerechnet, so dass Sie insgesamt nur den Nettopreis bezahlen, sofern Ihr Vertrag eine Netto-Preis-Vereinbarung enthält. Die Erstattung der USt darf ausschließlich bei Fertigstellung mit der Schlussrechnung erfolgen, nicht vorher.

Kann man das bei reinem Materialkauf auch so machen ?

Die Anzahlungsrechnung könnte ja auch genau so gewählt werden, dass der Verkäufer genau die Nettosumme erhält.
Beispiel:
Rechnungsbetrag 2022 => netto 10k€ / brutto 8403€
Anzahlungsrechnung 2022=> 7061€+19 % MWSt = 8403€ werden 2022 bezahlt
Schlussrechnung im Januar 2023 => 8403€ + 0% MWSt => also keine Nachzahlung mehr
Das klappt leider nicht, weil du ja bereits alles in 2022 geliefert bekommen hast
In dem Beispiel war ja zumindest die Dienstleistung dann in 2023 und dadurch erst der Abschluss in 2023.
Du müsstest dir dann in 2023 noch etwas "nachliefern" lassen, damit die Bestellung dann in 2023 quasi komplett ist und du die Schlussrechnung bekommst.
Wenn man das mit dem Lieferanten so vereinbaren kann, wäre es möglich und auch legal.
Kann man das bei reinem Materialkauf auch so machen ?

Die Anzahlungsrechnung könnte ja auch genau so gewählt werden, dass der Verkäufer genau die Nettosumme erhält.
Beispiel:
Rechnungsbetrag 2022 => netto 10k€ / brutto 8403€
Anzahlungsrechnung 2022=> 7061€+19 % MWSt = 8403€ werden 2022 bezahlt
Schlussrechnung im Januar 2023 => 8403€ + 0% MWSt => also keine Nachzahlung mehr
Das klappt leider nicht, weil du ja bereits alles in 2022 geliefert bekommen hast
In dem Beispiel war ja zumindest die Dienstleistung dann in 2023 und dadurch erst der Abschluss in 2023.
Du müsstest dir dann in 2023 noch etwas "nachliefern" lassen, damit die Bestellung dann in 2023 quasi komplett ist und du die Schlussrechnung bekommst.
Wenn man das mit dem Lieferanten so vereinbaren kann, wäre es möglich und auch legal.
Na das war schon so gedacht alles in 2023 liefern zu lassen. Ich will halt nur jetzt bestellen, bevor die nächsten 20-30% Inflation draufkommen
Na das war schon so gedacht alles in 2023 liefern zu lassen. Ich will halt nur jetzt bestellen, bevor die nächsten 20-30% Inflation draufkommen
Also normalerweise zählt bei der Steuer immer das Datum der Rechnungsstellung, weil Du diese Rechnung ja auch einreichst.

Daniel
Kann man das bei reinem Materialkauf auch so machen ?

Die Anzahlungsrechnung könnte ja auch genau so gewählt werden, dass der Verkäufer genau die Nettosumme erhält.
Beispiel:
Rechnungsbetrag 2022 => netto 10k€ / brutto 8403€
Anzahlungsrechnung 2022=> 7061€+19 % MWSt = 8403€ werden 2022 bezahlt
Schlussrechnung im Januar 2023 => 8403€ + 0% MWSt => also keine Nachzahlung mehr
Das klappt leider nicht, weil du ja bereits alles in 2022 geliefert bekommen hast
In dem Beispiel war ja zumindest die Dienstleistung dann in 2023 und dadurch erst der Abschluss in 2023.
Du müsstest dir dann in 2023 noch etwas "nachliefern" lassen, damit die Bestellung dann in 2023 quasi komplett ist und du die Schlussrechnung bekommst.
Wenn man das mit dem Lieferanten so vereinbaren kann, wäre es möglich und auch legal.
Na das war schon so gedacht alles in 2023 liefern zu lassen. Ich will halt nur jetzt bestellen, bevor die nächsten 20-30% Inflation draufkommen
Wenn der Lieferant da mitspielt, sollte es durchaus klappen.
Na das war schon so gedacht alles in 2023 liefern zu lassen. Ich will halt nur jetzt bestellen, bevor die nächsten 20-30% Inflation draufkommen
Also normalerweise zählt bei der Steuer immer das Datum der Rechnungsstellung, weil Du diese Rechnung ja auch einreichst.

Daniel
Also einreichen tu ich diese Rechnung nirgendwo.

Und nö das stimmt eben nicht so ganz.

Bei einer Anzahlung gibt es eine Anzahlungsrechnung, da MUSS der Verkäufer 2022 MWSt. auf die Rechnung schreiben.
Bei einer Lieferung und Schlussrechnung 2023 ist Leistungsdatum=Lieferdatum=Schlussrechnungsdatum und die Leistung ist dann MWSt frei.
Die vom Käufer in 2022 zuviel gezahlte MWSt. bekommt der Verkäufer quasi vom FiAmt zurück.
Wenn der Lieferant da mitspielt, sollte es durchaus klappen.
Das hatte ich mir auch so gedacht. Wäre doch ein Superverkaufsargument für die Händler, aber beworben gesehen hab ich das noch nirgends.
Wahrscheinlich haben die auch so oder so gerade genug zu tun und keine Lust auf kreative Rechnungsstellung,,,,
Ich hab noch bei keinem Händler angefragt....hatte halt gehofft dass das jemand schon mal durchexerziert hätte.
Die vom Käufer in 2022 zuviel gezahlte MWSt. bekommt der Verkäufer quasi vom FiAmt zurück.
Also zurück bekommt er da gar nichts. Die USt, die der Käufer zahlt, muß der Verkäufer zu genau 100,0% ans FA abführen. Zurück bekommt er da nie was zu keinem Zeitpunkt. Die USt gehört alleine dem FA.

Der Käufer dagegen kann die Rechnung seinerseits beim Lohnsteuerjahresausgleich einreichen und dann die MWSt geltend machen. Zumindest wäre dies das normale Procedere.

Daniel
Die vom Käufer in 2022 zuviel gezahlte MWSt. bekommt der Verkäufer quasi vom FiAmt zurück.
Also zurück bekommt er da gar nichts. Die USt, die der Käufer zahlt, muß der Verkäufer zu genau 100,0% ans FA abführen. Zurück bekommt er da nie was zu keinem Zeitpunkt. Die USt gehört alleine dem FA.
Auf der Seite des RA Kittl steht das anders :
Mit der Schlussrechnung 2023 wird die „zuviel“ entrichtete Umsatzsteuer von 1.900 Euro auf die Schlussrate angerechnet, so dass Sie insgesamt nur den Nettopreis bezahlen, sofern Ihr Vertrag eine Netto-Preis-Vereinbarung enthält. Die Erstattung der USt darf ausschließlich bei Fertigstellung mit der Schlussrechnung erfolgen, nicht vorher.

Wie das nun verkäuferseitig nun mit der MWSt Abwicklung gegenüber dem FA aussieht weiss ich nicht aber es ist nicht so, dass der Käufer sich die zuviel gezahlte MWSt beim FA holen muss oder kann. Bei Widerufen muss das ja ähnlich gehen. Verkäufer stellt Rechnung inkl. MWSt. , Kunde widerruft und bekommt Bruttobetrag zurückerstattet. Auf der Originalrechnung stehen 19% MWSt. die das Finanzamt am Ende von niemanden erhalten darf.....
Der Käufer dagegen kann die Rechnung seinerseits beim Lohnsteuerjahresausgleich einreichen und dann die MWSt geltend machen. Zumindest wäre dies das normale Procedere.
Das stimmt nicht.
Ich bin als privater Käufer gar nicht vorsteuerabzugsberechtigt und absetzen kann ich das Material auch nicht, weil Privatvergnügen.

Ich sehe keinen Grund, warum bei der kommenden Mehrwertsteuersenkung andere Regeln gelten würden, als bei der letzten.
Es gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung. Wann die Bestellung ausgelöst wurde, und welches Datum auf der Rechnung steht, ist dabei völlig egal.

https://www.haufe-akademie.de/blog/themen/entgeltabrechnung/mehrwertsteuersenkung-leistungszeitpunkt-entscheidend/

Oliver

Hi zusammen,

ihr werdet hier mehrere Dinge zusammen die getrennt werden müssen. Es geht darum welche Art der Leistung erfolgt wurde, damit geht dann der Zeitpunkt der Abnahme einher.

-Bei einer Werklieferung erfolgt unter gewöhnlichen Umständen eine Abnahme, die wird dann gleich gesetzt mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. D.h. bestellst du in 2022 bspw. ein Paket aus Batterien, Photovoltaikanlage und die Installation dieser Anlage, die wird aber erst in 2023 aufgebaut, liegt die Abnahme in 2023 und damit die Leistungserbringung. D.h. von eventuell geleisteten Anzahlungen in 2022 mit 19% USt wird der Steueranteil rückerstattet wie von dem RA vorher im Thread referenziert.

-Bei einer Lieferung die keine Abnahme erfordert (Beispiel hier Batterien) gilt unter gewöhnlichen Umständen bereits das Versenden der Ware als Eintritt in die Verfügungsgewalt des Empfängers (Käufers), da dieser auch die Gefahr des Verlustigwerdens der Ware trägt. Hier im Beispiel: bestellt man Batterien und die werden in 2022 geliefert, die Rechnung aber erst in 2023 gezahlt und auch das Rechnungsdatum in 2023 ausgestellt, spielt das keine Rolle, da maßgeblich hier der Versand für die Leistungserbringung ist und diese ausschlaggebend für die Besteuerung.

Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt ;).

LG,
Fabi

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Ich sehe keinen Grund, warum bei der kommenden Mehrwertsteuersenkung andere Regeln gelten würden, als bei der letzten.
Es gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung. Wann die Bestellung ausgelöst wurde, und welches Datum auf der Rechnung steht, ist dabei völlig egal.

bei mir war das anders
hab die letzte mwst senkung mitgenommen bei der pv anlage obwohl das auftragsdatum vor dem senkungszeitraum war.
nur die endabrechnung ist in diesen zeitraum gefallen hatte auch schon davor anzahlungen getätigt und hab am ende nur den reduzierten mwst satz auf alles zahlen müssen
bei mir war das anders
Nein, das war bei dir ganz genauso. lies da nochmal durch.

Oliver

Nochmal: entscheidend ist das Leistungsdatum! Das kann sich unterscheiden je nach gelieferter Leistung/Service/Material oder Art des Vertrages.
LG,
Fabi

Was genau fällt da eigentlich alles drunter? Solarmodule, WR, Akku und Bla ist klar, aber wie sieht es mit der (Selbstbau-) Halterung aus, Kabelkanälen, Kabel und Werkzeug? Und beim Werkzeug, was fällt da drunter? Auch Crimpzangen, Leitungssucher und Bohrer, die man hinterher auch anderweitig weiterbenutzen kann?

Daniel

-Bei einer Werklieferung erfolgt unter gewöhnlichen Umständen eine Abnahme, die wird dann gleich gesetzt mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. D.h. bestellst du in 2022 bspw. ein Paket aus Batterien, Photovoltaikanlage und die Installation dieser Anlage, die wird aber erst in 2023 aufgebaut, liegt die Abnahme in 2023 und damit die Leistungserbringung. D.h. von eventuell geleisteten Anzahlungen in 2022 mit 19% USt wird der Steueranteil rückerstattet wie von dem RA vorher im Thread referenziert.
Bis dahin war es schon vorher klar.
Bei einer Lieferung die keine Abnahme erfordert (Beispiel hier Batterien) gilt unter gewöhnlichen Umständen bereits das Versenden der Ware als Eintritt in die Verfügungsgewalt des Empfängers (Käufers), da dieser auch die Gefahr des Verlustigwerdens der Ware trägt.

Hier im Beispiel: bestellt man Batterien und die werden in 2022 geliefert, die Rechnung aber erst in 2023 gezahlt und auch das Rechnungsdatum in 2023 ausgestellt, spielt das keine Rolle, da maßgeblich hier der Versand für die Leistungserbringung ist und diese ausschlaggebend für die Besteuerung.
Verstanden.
Demnach kommt es also nur drauf an, dass der Verkäufer jetzt bestellte Ware erst im Januar 2023 verschickt oder abholen lässt.
In diesem Fall (bei den dezeitigen Lieferfristen dürfte Lieferung 2023 bei vielen Produkten der Regelfall sein) hätte der Käufer das Recht,
seine bereits bezahlten 19% MWSt wiederzukriegen.
Interessant !
Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt ;).
Hast du, danke dir !

Gerne, steht übrigens auch in dem Haufe-Link den Oliver weiter oben gepostet hat. Nur, um noch eine Quelle hinzuzufügen.

LG,
Fabi

Hallo Solarfreunde,
hier gibt es einen Anbieter, der schon Reservierungen zulässt, aber nicht den ganzen MWst. Vorteil weitergibt: Solarpanel ohne MWst schon in 2021 kaufen
Es scheint also möglich zu sein.
Ich habe schon versucht einen Händler anzufragen, ob er es ähnlich macht und habe Ihm sogar angeboten den vollen Betrag per PayPal schon jetzt zu überweisen, aber dass er mir das Paket erst im Januar schickt. Dieser ist nicht darauf eingegangen!
Ich sehe zwei weitere Möglichkeiten:
1) Man kennt ein USt. pflichtiges Unternehmen, das Dir die Sachen noch dieses Jahr mit MWst. kauft, es Dir aber erst nächstes Jahr ohne MwSt. verkauft. Da das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, fällt effektiv keine MwSt. an.
2) Du bestellst Ende diesen Jahres und evtl. zahlst sogar auch noch in diesem Jahr die Summe mit MwSt., bekommst aber die Ware erst in 2023 geliefert, das der Händler und die Post es sowieso nicht früher schaffen. Wie bekommt man aber wieder die MwSt. zurück. Muss das über den Händler gehen oder geht das auch übers Finanzamt?

Der 2. Fall (mit Finanzamt) wäre besonders interessant für Bestellungen aus China / mit Chinesischen Händlern. Bekommt man bei diesen eine Rechnung in der die MwSt. oder die Einfuhrsteuern ausgewiesen werden?

Grüße,
Robert