0% MWst 2023 - jetzt kaufen - Lieferung im Januar?

1) Man kennt ein USt. pflichtiges Unternehmen, das Dir die Sachen noch dieses Jahr mit MWst. kauft, es Dir aber erst nächstes Jahr ohne MwSt. verkauft. Da das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, fällt effektiv keine MwSt. an.
2) Du bestellst Ende diesen Jahres und evtl. zahlst sogar auch noch in diesem Jahr die Summe mit MwSt., bekommst aber die Ware erst in 2023 geliefert, das der Händler und die Post es sowieso nicht früher schaffen. Wie bekommt man aber wieder die MwSt. zurück. Muss das über den Händler gehen oder geht das auch übers Finanzamt?

Steht doch schon alles weiter oben.

1.) ist sinnlos.
2.) Der Händler stellt (sinnvoller Weise in 2023 bei Lieferung) eine Rechnung über den Nettobetrag ohne MWST, und nur den bezahlst du. Falls du in 2022 eine An- oder Teilzahlung mit MWST geleistet hast, muß der Händler die in der Schlußrechnung verrechnen.
Der 2. Fall (mit Finanzamt) wäre besonders interessant für Bestellungen aus China / mit Chinesischen Händlern. Bekommt man bei diesen eine Rechnung in der die MwSt. oder die Einfuhrsteuern ausgewiesen werden?
Du bekommst aus China schriftlich alles, was du dir wünschen kannst, und meistens sogar noch mehr. Da sind die Chinesen sehr flexibel ;)
Ob und wie das vom Finanzamt anerkannt wird, ist allerdings eine ganz andere Frage.

Das Thema wird wohl ein paar Tage brauchen, bis es für Endkunden da einen gangbaren Weg gibt.

Oliver

Aus gegebenem Anlass: es gibt für Endkunden keine Möglichkeit, zuviel gezahlte MWST zurückzubekommen. Es gibt nur die im vorherigen Beitrag genannten Möglichkeiten.

https://www.nwb-experten-blog.de/falscher-mehrwertsteuerausweis-muss-die-differenz-zurueckgezahlt-werden/

Oliver

Hallo Oliver, kannst du nochmal erklären, warum 1) sinnlos ist?
Ich habe das gerade durchgespielt und finde meinen Fehler nicht.
Beispiel: Warenwert netto 1000EUR, keine anderen Umsätze/Leistungen berücksichtigt
2022
Betriebsausgaben 1000EUR + 190EUR USt.
Einnahmen: keine

2023
Betriebsausgaben: keine
Einnahmen: 1000EUR aus dem Weiterverkauf +190EUR Erstattung vom FA nach Umsatzsteuererklärung für 2022
Mal abgesehen von ggf. überjährig veränderten Einkommensteuersätzen, Kapitaleinsatz und Verzinsung usw. doch ein Nullsummenspiel.
Viele Grüße, Mirko

Deine Rechnung ist richtig. Wenn du dieses Jahr etwas bestellst, was erst nächstes Jahr und damit MWST-frei geliefert wird, ist es aber für dich völlig egal, wann, wie, und wo das Unternehmen die Ware einkauft.

Oliver

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Das wird vermutlich nicht funktionieren. Denn Der Händler zahlst die MwSt. an das Finanzamt die er dir mit in die Rechnung schreibt.
In diesem Fall ist das Datum des Zahlungseingangs entscheidend. Wenn du bar zahlst, dann kann der Händler das so hindrehen und mit dir eine Quittung auf nächstes Jahr datier ausschreiben. Das würde das Finanzamt akzeptieren.
Wenn du aber das Geld überweist, dann liegt dem Finanzamt ein Beweis vor, dass bereits noch 2022 gezahlt wurde und so wie ich bis jetzt als Freiberufler die Finanzämter kenne, bestehen die dann auf die Umsatzsteuer von dem Geld das bereits 2022 überwiesen wurde.
Deswegen bringt es auch nichts zu überweisen und erst nächstes Jahr eine Rechnung ausstellen zu lassen. Denn wenn es nach dem Finanzamt geht, wird gezahlt nachdem die Rechnung ausgestellt wurde und ob dann das Finanzamt nicht sogar auf die Idee kommt den Händler wegen Steuerhinterziehung anzuklagen, wenn er 2022 das Geld bekommt aber die Rechnung ohne MwSt. 2023 ausstellt.
Es ist also wichtig wann die Rechnung an dich ausgestellt wird und wann du bezahlst. Wie erwähnt erfolgt die Bezahlung immer nach Rechnungsstellung.
Deswegen würde ich sagen: Lass dir nächstes Jahr eine Rechnung ausstellen und bezahl nach der Ausstellung der Rechnung, ausgeschlossen Anzahlung. Ich würde mal behaupten, dass das Finanzamt eine ungewöhnlich hohe Anzahlung nicht akzeptiert. Also eine Anzahlung die anteilig zum Gesamtbetrag ungewöhnlich hoch ist.
Übrigens: Wenn du bar zahlst und der Händler dir eine Quittung auf nächstes Jahr datiert, dann ist das bereits Steuerhinterziehung.
In dem Sinne: Der Händler hat hier keine Wahl, da das Finanzamt entscheidet. Außer man trickst eben rum, was dann Steuerbetrug wäre.

Ist doch schon alles geklärt, und steht mehrfach weiter oben:

Es kommt nur und ausschließlich auf den Zeitpunkt der Leistungserfüllung an. Liegt der in 2023, fällt keine MWST an. Die Zeitpunkte aller anderen Vorgänge im Zusammenhang mit der Bestellung sind irrelevant.

Die Leistungserfüllung bei einer reinen Warenbestellung ist mit ans Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Zeitpunkt der Versendung.

Oliver

Zwischen Theorie und Praxis liegen mal wieder Welten.

Ich hatte bei einem Händler PV-Panels für 2023 angefragt und habe die lapidare Antwort bekommen: Wir erstellen in 2023 keine von der MwSt. befreiten Rechnungen.

Wie soll das dann funktionieren?

Also ich habe mir bereits bei einem Händler einen Multiplus 2 3000 + USB MK3 Adapter MwSt frei vorbestellt und Netto bezahlt. Lieferung und Rechnungserstellung dann in der KW1 2023. So bin ich auf unter 1000€ inkl. Versand für beide Komponenten gekommen.

Solarmodule habe ich ebenfalls einen Händler in der Nähe der bereits jetzt MwSt frei Solarmodule für 2023 anbietet. So kosten dann 410Wp Full Black DAH Solarmodule 149€.

Man muss halt schauen im Gesetz ( § 12 UStG - Einzelnorm ) steht halt noch nichts...

Das Gesetz ist doch schon durch Bundestag und Bundesrat, somit verabschiedet und tritt damit nächstes Jahr in Kraft.

Auszug:

Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Be-
treiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich
der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage
wesentlichen Komponenten und der Speicher,
die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug-
ten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaik-
anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun-
gen, Wohnungen sowie öffentlichen und
anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl
dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert
wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten
als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung
der Photovoltaikanlage laut Marktstammdaten-
register nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) be-
trägt oder betragen wird;

Wie verschiedentliche Nachweise dazu zu erbringen sind (z.B. Nähe Privatwohnung und so weiter) wird sicherlich durch durchaus übliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums – sogenannte BMF-Schreiben – geklärt werden.

Ganz unten, verkündetes Gesetz, Jahressteuergestz 2022: Link

Quelle noch nachgereicht: Link