Update :
Ein Teil der "Verwirrung" scheint nachvollziehbar.
Also um Mehrwert / Vorsteuer zurückzubekommen, die gezahlt wurde, muss man Umsatzsteuerpflichtig sein. Dann kann man Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausweisen und solche auch zurückbekommen. Das können/müssen z.B. Leute die PV Strom einspeisen. Die unentgeldliche Weitergaben des Stroms an sich selbst ist dann auch umsatzsteuerpflichtig.
Wir tun das ja nicht und vermieten nur an Privatpersonen. Also haben wir keine Umsatzsteuerpflicht. Damit können wir auch keine ausweisen.
Wir zählen auch ohne Gesellschaftervetrag oder Anmeldung einer solchen steuerrechtlich als GbR von Privatleuten, die sowas wie eine "Vermietungs,- Gebäudebetriebs- und PV-Firma" betreiben. Da wir nur an Privatpersonen vermieten und eine Inselanlage betreiben, hatte dies keine Folgen für uns. Ergo keine Umsatzsteuerpflicht und keine Steuernummern für diese fiktive GbR, und wir blieben Privatleute.
Mit der Inbetriebnahme unserer PV-Anlage, deren Komponenten weitgehend vor dem 01.01.2023 gekauft wurden, hat sich das geändert! Jetzt gibt ja diese v.g. GbR unseren Eigenstrom unentgeldliche an die Eheleute ab, und zwar mit 0% Mehrwertsteuer. Diese GbR kann jetzt mit der neuen Steuernummern Waren und Dienstleistungen für die PV-Anlage einkaufen, und Quartalsweise eine Umsatzsteuermeldung machen, falls Bedarf besteht. Aber nur die GbR, nicht die Eheleute.! Außerdem werden wir nur durch die Inbetriebnahme der PV-Insel, steuerlich von Privatpersonen zu Kleingewerbetreibenden, natürlich mit neuen Steuernummern.
Für uns frischgebackene Kleingewerbetreibende Eheleute ändert sich bei der Einkommensteuererklärung nichts, nach wie vor keine Umsatzsteuerpflicht. Damit kann aber die von der Gütergemeinschaft auch keine Umsatzsteuer beim Übergang des Inventars in die GbR in Rechnung stellen, und nur diese könnte gezahlte MwSt. zurückholen, deshalb ist diese verloren.
Für Neuanschaffungen in 2023 ist die GbR mit 0% MwSt. belegt, nicht befreit.! Das ist ein Unterschied. Entscheidend ist in unserem Fall ist das Datum der Inbetriebnahme. Wenn wir unser Batterie erweitern, sind wir mit 0% belegt und Vorsteuer abzugsberechtigt, aber nur wenn da Eheleute drauf steht und die Umsatztsteueridentnummer der GbR.
Anlagen für die 19% angefallen ist, müssen auch weiter die Umsatztsteuer auch für Eigenverbrauch und Material-Einkauf abführen.
Ebenso müssen wir Eheleute für PV-Module und Batterie fürs Camping 19% berappen. Die kriegen wir nicht zurück.
So scheint das für uns hier vor Ort zu gelten. Wie gesagt, die Interpretation und Umsetzung der Bundesgesetze obliegt den Länderfinanzbehörden.
Ohne "Gewehr"
Viel Spaß, ich "heul" jetzt.
LG Jörg