VDE-AR-N 4105:2026-03 – Maßgeblich 800 VA oder Hardwareleistung bei Anker SOLIX Solarbank 4 E5000 Pro?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Auslegung der VDE-AR-N 4105:2026-03 und hoffe auf eure fachliche Einschätzung.

Ich betreibe eine bestehende Erzeugungsanlage, die ursprünglich als Balkonkraftwerk betrieben wurde. Die Anlage wurde inzwischen erweitert:

  • Anker SOLIX Solarbank 4 E5000 Pro

  • Batteriespeicher

  • 3.000 Wp PV-Modulleistung

  • AC-Einspeiseleistung dauerhaft auf 800 VA begrenzt (Werkseinstellung, keine Erhöhung vorgenommen)

Ich habe die Anlage mit dem Formular Anhang F.1.2 der VDE-AR-N 4105:2026-03 beim Netzbetreiber anmelden wollen.

Der Netzbetreiber lehnt das vereinfachte Verfahren ab und begründet dies damit, dass die Solarbank E5000 Pro laut Hersteller eine Leistung von bis zu 2.500 VA besitzt. Deshalb sei die Anlage keine Kleinsterzeugungsanlage mehr und es müsse ein Elektrofachbetrieb die Fertigmeldung durchführen.

Meine Frage ist nun:

Welche Leistung ist für die Einstufung nach der VDE-AR-N 4105:2026-03 maßgeblich?

  • die tatsächlich eingestellte maximale AC-Einspeiseleistung (ΣSmax = 800 VA) oder

  • die hardwareseitig maximal mögliche Leistung des Gerätes (2.500 VA)?

Anker bewirbt die Solarbank E5000 Pro ausdrücklich für den Betrieb als Balkonkraftwerk mit einer werkseitigen Begrenzung auf 800 VA. Eine Erhöhung auf 2.500 VA ist zwar möglich, erfordert aber eine Umkonfiguration und eine entsprechende Anmeldung.

Außerdem interessiert mich, ob in diesem Fall tatsächlich eine Fertigmeldung durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb erforderlich ist oder ob bei einer auf 800 VA begrenzten Anlage der vereinfachte Prozess nach Anhang F.1.2 ausreicht.

Ich freue mich auf eure Einschätzung, insbesondere wenn jemand die neue VDE-AR-N 4105:2026-03 bereits praktisch anwendet oder ähnliche Erfahrungen mit Netzbetreibern gemacht hat.

Vielen Dank!

Dann sollen die das doch mit dem Netzbetreiber klären.

Das Thema Softwarebegrenzung ist und war auch bei BKWs schon eins, und jeder Netzbetreiber hatte dazu seine eigene Meinung.

Wenn sich die Begrezung durch den Benutzer ausschalten lässt, wirds mit der Argumentation schwierig.

Oliver

Das sieht für mich auf der deutschen Hompage von Anker aber ganz anders aus:

Und ob die irgendwo etwas “bewerben” wird dem Netzbetreiber ziemlich egal sein. Sehe da nicht viel Hoffnung.

Die Antwort auf die Frage steht möglicherweise in der Norm selbst, auf die im Volltext aber leider kaum jemand Zugriff hat.

Zumindest bezüglich der VDE-V 0126 (Steckersolargerät/Balkonkraftwerk) habe ich hier einen Hinweis gefunden:

Dort heißt es:
"Die neue Produktnorm des VDE (VDE V 0126-95) klärt noch mehr Details. So ist etwa ein Drosseln nicht erlaubt: Wechselrichter an Balkonkraftwerken sollen maximal 800 Watt Nennleistung bieten."

Ob das in der neuen 4105 auch so drinsteht, kann ich aber leider nicht nachschauen, ich habe sie nicht vorliegen.

Sobald es eine reine Software-Drosselung ist, die der Benutzer selbst mit der Handy-App ausschalten kann, wird es aber wohl nicht anerkannt. Eine Marstek Venus E (800W per Default, 2.500W per App einstellbar) dürfte nicht als Kleinstspeicher durchgehen.

Auf der Intersolar-Messe habe ich letztens mit den Leuten von Indevolt gesprochen. Die haben die Idee, die Geräte mit 800W-Begrenzung auszuliefern und zur Erhöhung einen Installateurcode nötig zu machen, den sie nur an eingetragene Installationsbetriebe herausgeben. Das, so meinen sie, sollte dann zulässig sein.

In Deinem Fall ist die schnellste Lösung, dass der Speicher mal schnell zu einer Anker Solix Solarbank 2 E1600 Pro "mutiert", die hält das 800W-Limit ein. Kann man sich ja vom Nachbarn ausleihen, bis der Anmeldevorgang abgeschlossen ist :slight_smile:

Die zendure solarflow 800 pro 2 wird nach Auskunft von zendure mit werksseitiget Drosselung auf 800 W ausgeliefert. Die Drosselung kann nur bei entsprechendem PV Nachweis von zendure per Internet aufgehoben werden. Das wäre meiner Meinung nach normenkonform.