Moin Leute,
wir leben in Niedersachsen an der Nordseeküste. Unser Projekt ist eine 17-kWp-Anlage in Südausrichtung auf einem 38°-Dach.
Mein Plan ist folgender: Ich skizziere hier das Projekt und stelle eine Menge Fragen. Über Antworten freue ich mich sehr.
Außerdem versuche ich, die Fragen selbst zu beantworten. Im Erfolgsfall schreibe ich die Antwort dazu und die Frage ist abgehakt.
Auf diese Weise entsteht hoffentlich eine Zusammenfassung, von der auch andere etwas haben. Grüße - Euer Tumtrah
Und los geht's: Mein DIY-Projekt ist eine PV-Anlage von ca. 17 kWp auf einem Dach mit Südausrichtung (164°). Das Projekt lässt sich in diese Abschnitte zerlegen:
1. Auswahl, Beschaffung und Installation der PV-Module
2. Auswahl, Beschaffung und Anschluss des Wechselrichters an die PV-Module und das Hausnetz bzw. öffentl. Stromnetz.
3. Auswahl, Beschaffung und Anschluß einer DIY-Batterie
...
evtl. Erweiterung um eine Wärmepumpenheizung
Modulanordnung | Raumanordnung |
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Zusammenfassung Technik und Recht (Kompilat aus dem Internet)
Stand 06/2022. Ohne Gewähr.
Genehmigung von PV-Anlagen
PV-Flächen auf Dächern sind nicht genehmigungspflichtig. Es handelt sich um bauliche Anlagen, welche die Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes einhalten müssen.
Netzbetrieb/Netzparallelbetrieb
Bedeutet nichts anderes, als dass die PV-Anlage über einen Wechselrichter an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist und den erzeugten Strom in dieses einspeist. Gegensatz zum Inselbetrieb. EEG und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz verpflichten Netzbetreiber, diese Energie abzunehmen. Netzparallelbetrieb erfordert die Genehmigung des Netzbetreibers (s. nächste Strichaufzählung).
Beantragung des Netzbetriebs
Der Anschluss einer PV-Anlage muss beim Netzbetreiber (NB) beantragt werden. Dabei sind die technischen Anschlussbedingungen (TAB) des NB und der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) einzuhalten. Ein Anschluss ohne Genehmigung des Netzbetreibers ist unzulässig. Der Netzbetreiber kann beispielsweise folgende Dokumente verlangen:
- TAR 4105 „Datenblatt Eigenerzeugungsanlagen (Niederspannung)“ gegebenenfalls TAR 4100/4105 „Datenblatt für Speicher (Niederspannung)“
- Konformitätserklärung des verwendeten Wechselrichters*
- Moduldatenblatt*
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/Konformitätserklärungen*
- Lageplan vom Gebäude und Ort / Dachfläche der Montag
* Diese Unterlagen stellt der Elektroinstallateur/Errichter der Anlage aus.
Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
Betreiber einer PV-Anlage sind verpflichtet, diese der Bundesnetzagentur zu melden. Dazu müssen die Stammdaten der Anlage in das Marktstammdatenregister (MaStR) eintragen werden.
Selbsttätige Schaltstelle zwischen Erzeugungsanlage und Netz (ehemals ENS)
In DEU ist (stimmt das blaue noch?) für kleine Stromerzeugungsanlagen bis 30 kWp eine „Selbsttätige Schaltstelle zwischen einer netzparallelen Eigenerzeugungsanlage und dem öffentlichen Niederspannungsnetz“ vorgeschrieben. Sie dient als Ersatz für eine jederzeit dem EVU zugängliche Trennstelle. Diese Schaltstelle kann im Wechselrichter integriert sein (2-fach redundant). Diese Einrichtung hieß vor 2006 „Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordneten Schaltorganen (ENS)“. Sowohl die Bezeichnung als auch die Abkürzung werden teilweise noch verwendet.
Fehlerstrom-Schutzschalter Typ B
Die Installation muss mit Fehlerstrom Schutzschalter Typ B abgesichert werden (RCD = Residual Current Device, ehem. FI-Schutzschalter. Typ B bedeutet Hallsensor integriert => Detektion von Gleichstromfehlern möglich).
Überspannungsschutz
PV-Anlagen müssen AC-seitig und DC-seitig jeweils mit einem Überspannungsschutz von mind. Typ II ausgestattet sein. Falls ein Blitzschutzsystem gefordert ist, muss der DC-Überspannungsschutz auf Typ I+II erhöht werden. Bei bestehenden Gebäuden, auf denen eine neue PV-Anlage installiert werden soll, muss lediglich die PV-Anlage mit Überspannungsschützen versehen werden. Der Rest des Hauses bleibt unverändert. Der DC-Überspannungsschutz befindet sich zwischen Wechselrichter und PV-Fläche. Er darf nicht weiter als 10 Meter Leitungslänge vom Wechselrichter entfernt sein.
Zähler bzw. Smart-Meter
Smart-Meter erfassen den Eigenstromverbrauch und die Einspeiseleistung in Echtzeit und können die nötigen Daten an ein intelligentes Energiemanagementsystem übermitteln. Das Smart-Meter kann vom Hersteller des Wechselrichters oder einem unabhängigen Hersteller stammen. Seit 2020 muss in jedem Haushalt mit einem Stromverbrauch über 6.000 kWh ein intelligenter Stromzähler eingebaut werden. Auch Besitzer einer PV-Anlage mit über 7 kW Leistung sollen künftig ein Smart Meter erhalten. Derzeit sind PV-Anlagen aber noch keine Pflichteinbaufälle (Stand 2020). Übliche Mieten der EVU für Smart-Meter liegen bei ca. € 40,- jährlich.
Einspeisevergütung
Zur Ermittlung der Einspeisevergütung wird ein gesetzlich vorgegebener Richtwert herangezogen. Dieser Richtwert verringert sich kontinuierlich. Wenn die PV-Anlage in Betrieb genommen wird, wird der zu diesem Zeitpunkt gültige Richtwert als Einspeisevergütung übernommen und bleibt dann für diese Anlage für 20 Jahre unverändert. Im Juni 2022 liegt der Richtwert bei 6,34 C/kWh (Anlagen < 10 kWp) bzw. 6,15 C/kWh (Anlagen 10 ... 40 kWp). Die Einspeisevergütung ändert sich nach §49 EEG 2021 monatlich in Abhängigkeit von der Solarstromleistung, die in bestimmten Zeiträumen ans Netz geht. Diese Degression liegt laut EEG 2021 ab Februar 2021 bei 0,4 Prozent/monatlich. Im EEG 2022 soll für PV die Degression nicht mehr monatlich, sondern halbjährlich erfolgen. Die Sätze werden dann jeweils nur noch pauschal um ein Prozent gesenkt.
Nach 20 Jahren ist die Anlage "ausgefördert". Die Stromabnahme (ohne Einspeisevergütung) bleibt garantiert. EEG 2021: Anlagen unter 100 kWp, die ab 2021 als ausgefördert gelten, können eine Vergütung nach Marktwert erhalten. Hier erhält der Anlagenbetreiber bis 2027 statt der Einspeisevergütung den sogenannten Marktwert des Solarstroms (01/2022: 17,838 Cent/kWh) abzüglich einer Vermarktungspauschale (0,4 Cent/kWh).
EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 gesetzlich vollständig abgeschafft.
Zuvor verteilte sie Kosten der Erneuerbaren. 2021 lag die EEG-Umlage bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde. Sie galt für jeden Endnutzer von Strom. Die EEG-Umlage war prinzipiell auch auf selbst verbrauchten Strom aus der eigenen PV-Anlage zu zahlen. Bei einer Leistung von unter 30 kWp und/oder einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh war dieser Strom jedoch von der EEG-Umlage befreit.
Steuerliches
Private Hausbesitzer werden zu Unternehmern, wenn sie PV-Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Kosten für die Anschaffung, Wartung und Reparatur der der Anlage sowie notwendige Dachumbauten oder einschlägige Versicherungsprämien können dann steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Einspeisevergütung und Eigenbedarf müssen versteuert werden. Betreiber, deren jährliche Einnahmen die Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigen, können sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen.