Ich versuche mal, einige der (älteren) offenen Fragen zu beantworten, obwohl BKW ein mehrfacher Grenzfall ist und ich noch nie ein Balkonmodul in Händen hatte.
Also los:
die Frage nach der MVVTB läßt sich lösen: Link entfernt
ich verlinke die .pdf nicht direkt, weil in der Nachricht auch einige Infos stecken. Außerdem ist nicht die Mustervorschrift maßgebend, sondern das, was das jeweilige Bundesland daraus macht.
Zu den VVTB-Listen der Bundesländer gibt es keinen direkten Link, eine Übersicht gibt´s hier Link entfernt und hier (etwas tiefer graben): Link entfernt
In DIN 18008 Teil 2 (die regelt linienförmig gelagerte Verglasungen) steht
5 Zusätzliche Regelungen für Horizontalverglasungen
5.1 Für Einfachverglasungen bzw. die untere Scheibe von Isolierverglasungen darf zum Schutz von
Verkehrsflächen nur Verbundsicherheitsglas (VSG) aus Floatglas oder VSG aus teilvorgespanntem Glas
(TVG) oder Drahtglas verwendet werden.
Ob Glas-Glas-Module als VSG eingestuft werden können, weiß ich nicht - das wäre im Positivfall jedenfalls eine denkbare Lösung, würde aber vermutlich eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (oder ähnliches) erfordern.
Da war auch noch die Frage nach den 4 m - die Anforderung steht ebenfalls in DIN 18008 Teil 2:
6 Zusätzliche Regelungen für Vertikalverglasungen
6.1 Monolithische Einfachverglasungen aus grob brechenden Glasarten (z. B. Floatglas, TVG, gezogenem
Flachglas, Ornamentglas) und Verbundglas (VG), deren Oberkante mehr als 4 m über Verkehrsflächen liegt,
müssen allseitig gelagert sein.
das halte ich - technisch - für ziemlich unproblematisch, möglicherweise erfüllen manche Module die damit verbundenen Anforderungen, ohne es zu wissen. Ich gehe dabei davon aus, daß die Hersteller sowieso Glas mit Metall verkleben - korrigiert mich, wenn ich irre.
Zur Unterscheidung "horizontal" und "vertikal auch wieder aus der Norm:
Je nach ihrer Neigung zur Vertikalen werden die linienförmig gelagerten Verglasungen im Sinne dieser Norm
unterschieden in
⎯ Horizontalverglasungen: Neigung >10 ° und
⎯ Vertikalverglasungen: Neigung ≤10 °.
Vielleicht. Aber das wird, im Gegensatz zu Windlasten (und ggfs Schnee, Eis), kaum entscheidend sein.
Um das zu beurteilen, müsste man ein Balkonmodul mal gedanklich zerlegen. Ich hatte bisher damit nichts zu tun.
Irgendwo kam noch das Thema "Verkehrsfläche", der begriff wird auch in der o. g. Norm verwendet, aber ohne Definition. Im Zusammenhang mit Verglasungen und Schutz vor herabfallenden Glasteilen wäre das für mich jede Fläche, auf der Personen verkehren
Ein möglicherweise brauchbarer Workaround für Horizontalverglasungen (ich weiß es nicht, stell das zur Diskussion):
5 Zusätzliche Regelungen für Horizontalverglasungen
5.9 Von den in diesem Abschnitt aufgeführten zusätzlichen Regelungen für Horizontalverglasungen darf
abgewichen werden, wenn durch geeignete konstruktive Maßnahmen (z. B. ausreichend dauerhaft tragfähige
kleinmaschige Netze mit höchstens 40 mm Maschenweite) sichergestellt ist, dass Verkehrsflächen nicht durch
herabfallende Glasteile gefährdet werden