Ich habe seit 10 Jahren eine PV- Anlage mit 5,13kwp am Dach und erhalte dafür eine Einspeisung von 0,12€ /KWh für eingespeisten Strom.
2025 habe ich mit ein Balkonkraftwerk mit 2000W und 3,2KW Speicher zugelegt und diese ebenfalls angemeldet und erhalte dafür jetzt 0.08€/KWh Einspeisevergütung für eingespeisten Strom.
Beides wird über einen digitalen Zähler eingespeist. Hier wird die gesamte Einspeisung von PV-Anlage und BKW angezeigt/abgelesen.
Bei der Jahresabrechnung der Stromversorgung wird nun beides ins Verhältnis gesetzt.
Nun habe ich 2025 mit dem BKW ca.1200KW mehr eingespeist und erhalte durch die Berechnung (prozentuale Aufteilung) 5,13Kw und 2Kw jetzt glaube ich weniger als ohne Balkonkraftwerk.
Meine Frage wäre wie hier richtig berechnet wird.
Das BKW kann ja nur 800W über die Steckdose einspeisen.
Kuck Dir mal EEG §24 Absatz 3 an.
”Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. …; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.”
Ich hatte auch so eine Konstellation und damals von meinen Netzbetreiber im Telefonat eine Aussage bekommen “lass das mir der Anmeldung”. Natürlich nicht offen, aber so zwischen den Zeilen.
Mittlerweile bin ich hergegangen und habe das offiziell als PV angemeldet. Im Formular ist angekreuzt das die Anlage nicht einspeist (läd nur den Speicher). Anmeldung ist in 25 erfolgt. Die Einspeisevergütung wurde bisher nicht angepasst. Mal sehen ob das so bleibt
Sei froh, dass du neben der geförderten einspeiseanlage ein weiteres BKW laufen lassen kannst, dass es dafür auch geld gibt. Die förderung der "alten" einspeiseanlage könnte auch davon abhängig gemacht werde, dass man nix mehr zubauen darf. Wie bei allem muss man sich vorher informieren, wie sich was verhält. Dann hättest du wohl nur ein BKW mit zwei Solarplatten gemacht, also 1.000 W statt 2.000 W. Oder gar keins. Die konditionen war vor dem bau schon klar.
Ich hatte mich vor dem Kauf bei der Stromversorgung erkundigt (Kosten,usw…) und vor einem Jahr wurde mir bzgl.der Berechnung die 800W genannt und jetzt bei der Jahresabrechnung eben mit 2000W berechnet.
Deshalb auch die Frage hier im Forum was den richtig ist.
Das ändert aber nichts daran das man in der Realität beim BKW nur max. 800W über die Steckdose einspeisen kann und das aus meiner Sicht somit logisch wäre.
Logik ist in Gesetzen nicht erorderlich zum Beispiel sind die kWp aufm Dach ja auch nicht zwingend gleich der Einspeiseleistung der Anlage, und es wäre viel besser, z.B. 15kW Einspeiseleistung zu haben aber 40kWp montiert, 10 in jede Himmelsrichtung
Ich sehe es auch so, da nicht mehr als 800 W eingespeist werden können, müsste dies zur berechnung genommen werden. Die versorger rechnen zu ihrem maximalen vorteil. Weil sie es können. Gerecht ist was anderes. Tragisch ist auch, dass es vielerorts keine kompetenten Ansprechpartner gibt. Die "sachbearbeiter" kennen sich selbst nicht aus. Kann ein vorteil für uns kunden sein, aber auch, wie hier, ein nachteil. Dann bekommt man eine falsche Auskunft, hat am ende das nachsehen. Melde das 2.000 w BKW wieder ab und gut. Dann ein neues 800 W anmelden. Es sollte auch nicht viel arbeit machen, panel abzuklemmen/stillzulegen. Die berechnung wird sich nicht ändern, eher weiter verschlechtern. Am ende wird keine einspeisevergütung mehr bezahlt.
Die Frage ist völlig ok. Hätte hätte, Fahrradkette ist wenig hilfreich.
Ich finde die aktuelle Regelung bei EEG PV + BKW auch etwas unglücklich. Ich nehme mal an dass im Markstammdatenregister auch beim BKW alle möglichen Infos abgefragt werden, Azimuth, Elevation, Wp, also daraus könnte man durchaus eine realitätsnahe Einspeisung ableiten - und dann auch eine faire Minderung der Vergütung.
Seit dem Stromspitzengesetz will man ja die Erhöhung vom Eigenverbrauch. Wenn wir uns jetzt das Beispiel hier ansehen, wären die 2kWp Zubau von @Robert-2 als BKW besser für das Stromnetz, mit 1. weniger Einspeisung, 2. weniger Bürokratie und Kosten und 3. höherem Eigenverbrauchsanteil, gegenüber der Variante die 2kWp regulär als PV-Erweiterung anzumelden, oder?
Also das ist doch dann der falsche Weg, wenn wir die aktuellen Energiepolitischen Ziele erreichen wollen. Persönlich rechne ich ab Ende 2027 mit AgNes und dem Ende jeglicher Einspeisevergütung für private PV, damit ist das Problem hier dann natürlich auch gelöst..
ja die jetzigen Regelungen sind unglücklich gewählt.
Geht mir ja nicht anders, es wird mit der vollen Modulleistung gerechnet, egal wie groß die Generatorleistung ist, oder wie die Module ausgerichtet sind, dies gilt z.B. auch für die 25kWp Grenze.
für ein BKW bekommt niemand Einspeisevergütung. Es geht um die Leute, die bereits eine normale PV mit Vergütung haben, und zusätzlich ein BKW betreiben. Am gleichen Zähler. Das könnte für viele Sinn machen, ist aber mit den aktuellen Regeln unattraktiv.
Ich hatte damals beim Netzbetreiber (Stromversorger) nachgefragt, das kostete mich 75€ , du musst einen Vertrag unterzeichnen (Reservierung der Leistung)
Zusätzlich brauchst du eine Elektrofirma die dir das BKW anmeldet und bei dir Zuhause überprüft. Das kostet auch etwas.
Dann ist dein BKW angemeldet und du erhälst eine Vergütung - bei mir 2025 - 8 Cent und ich hatte durch die vorhandene PV Anlage schon einen digitalen Stromzähler im Schaltschrank.
Das ist halt dann eine ganz normale PV Anmeldung, mit allem was dazu gehört. Aber warum dann einen 800W Wechselrichter bei 2kWp Modulen? bzw. je nach Dach gleich richtig was drauf, wenn man sich schon die ganze Arbeit macht.
Nach meinem Kenntnisstand muss auch bei normalem BKW einspeisevergütung gezahlt werden. Deshalb wurden früher beim anmelden die leute dazu gebracht, den wisch "verzicht auf einspeisevergütung" zu unterschreiben. Am ende bekommt man höhere Verwaltungskosten wegen der zusätzlichen Abrechnung aufgebrummt. Jetzt mit 2.000 W Panelleistung könnte es sich vielleicht rentieren, bei (damals) 600 W war das pille palle. Der verzicht auf einspeisevergütung egal, auf die 3 euro im jahr kommts auch net an.
Meist werden Balkon-Solaranlagen vor allem mit dem Ziel der Eigenversorgungbetrieben. Sofern dies nicht durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist („Nulleinspeiseanlage“), wird gleichwohl regelmäßig Solarstrom in das Netz eingespeist. Auch bei Balkon-Solaranlagen muss die Netzeinspeisungbilanziert und vermarktetwerden.
Im Standardfall werden Balkon-Solaranlagen der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet: Der Anlagenbetreiber erhält keine Einspeisevergütung, nimmt aber den „Service“ in Anspruch, dass sich der Netzbetreiber um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms kümmert. Die unentgeltliche Abnahme liegt in der Regel in beiderseitigem Interesse, da sie die Abwicklung für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber vereinfacht. Der Mehraufwand wäre i.d.R. außer Verhältnis zu den geringfügigen Förderbeträgen.
Sonderregelungen für Steckersolargeräte
Die Sonderregelungen im EEG setzen daher i.d.R. voraus, dass die Anlage der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird.
Der Anlagenbetreiber darf, muss die Anlage jedoch nicht zwingend der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen. Er kann für seine Balkon-Solaranlage grundsätzlich auch die „reguläre“ Einspeisevergütung in Anspruch nehmen (nach Einbau des Zweirichtungszählers), was die Anwendung der vereinfachenden Sonderregelungen für Steckersolargeräte dann allerdings ausschließt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Balkon-Solaranlage in Kombination mit einer Solar-Aufdachanlage betrieben wird und daher ohnehin EEG-Förderung für die Netzeinspeisung abzurechnen ist (vgl. nachfolgende FAQ Kann die Netzeinspeisung aus einer Balkon- und aus einer Aufdach-Solaranlage gemeinsam gemessen werden? Welcher EEG-Fördersatz gilt bei dieser gemischten Solarerzeugung?).
Also wie gesagt, entweder vereinfachte Anmeldung, oder Einspeisevergütung..