Im Panasonic Heatcharge Thread ging es kurz um eine Voraussetzung für die Bafa-Förderung: Eine Möglichkeit zur netzdienlichen Ansteuerung.
Gibt es hier Erfahrungen mit solchen Ansteuerungen?
Mit dem §14a Energiewirtschaftsgesetz soll ja auch bei mehreren unabhängigen LLWPs, die ab 2024 installiert werden und in Summe eine Anschlussleistung von 4,2kW überschreiten, eine Pflicht zur Steuerungsmöglichkeit kommen. Ausnahme wohl nur, wenn man dem Netzbetreiber darlegen kann, dass eine Steuerung technisch nicht möglich ist. (Und auch wenn die Netzbetreiber noch keine Ahnung haben, wie sie das umsetzen wollen usw... .)
Daher wäre es spannend zu sehen, was es jetzt bereits an Lösungen für die einzelnen Hersteller gibt... .
Hallo, das stimmt so nicht ganz. Ich habe gerade eine Bosch Wärmepumpe installiert bekommen. Diese ist im BAFA Verzeichnis vorhanden kann aber mit der Dimmung auf 4,2KW gar nicht umgehen. Mit dem EVU Kontakt wird diese ganz abgeschaltet. Die SG Ready Kontakte dimmen auch nicht. Der Kompessor hat nur 3,6KW braucht als eigentlich gar nicht geschaltet werden. Aber die Zusatzheizer werden auch mitgerechnet. Würden diese dauerhaft ausser Betrieb genommen, könnte in einem kalten Winter die Ausseneinheit einfrieren und der Totalschaden ist da. Es müßte eine Steuerung vorhanden sein, die im Fall einer Strommangellage die Zusatzheizer blockiert und in einem Fall eines kalten Winters den Zusatzheizer auf 4,2 KW reduziert. ich habe das bemängelt und warte jetzt auf eine Antwort von Bosch.
@rbeudel Da handelt es sich bei Dir wahrscheinlich um eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Dieser Thread sprach eigentlich von Luft-Luft-Wärmepumpen, also Split-Klimaanlagen.
Das aber eine LWWP gelistet sein kann, die gar nicht netzdienlich betrieben werden kann, verstehe ich nicht
Die Aussage von dem Bosch Vertreter war, die Netzbetreiber hätten nichts dagegen. Denen kann es auch egal sein, wenn die Wärmepumpe einfriert. Darauf habe ich dann keine Antwort mehr bekommen bis jetzt.
Verstehe ich das jetzt richtig, dass die 3 ATXDs die nächste Woche in Betrieb genommen werden, schon unter diese Regelung fallen, ich eigentlich eine Platine zur Netzdienlichkeit haben müsste und den ganzen Kram beim Versorger anmelden müsste?
In den meisten Anschlussbedingungen der Versorgungsnetzbetreiber stand übrigens schon immer drin, dass Klimageräte angemeldet und teilweise auch genehmigt werden müssen. Machte bloß keiner.
Soweit ich weiß, gibt es noch keine Standards, wie denn eine Steuerung für §14a EnWG passieren könnte. Ob die bisher von der BAFA geforderten "Netzdienlichkeitsplatinen" ausreichen, ist mir nicht klar. Ich gehe davon aus, dass ein eingetragener Elektriker dem Netzbetreiber irgendwelche Zusicherungen geben muss. Ich gehe auch davon aus, dass auf Seiten der Netzbetreiber derzeit großes Durcheinander herrscht.
Vorteil: Für "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" gibt es Erstattungen für Netzentgelte. Du bekommst jährlich Geld zurück.
Berichte von Leuten, die neu Klimageräte in Betrieb genommen und mit ihrem Netzbetreiber das Theater schon durch haben, wären total toll.
Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einerNetzanschlussleistungvonmehr als 4,2kW.
Typische Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox). Öffentlich zugängliche Ladepunkte i. S. d. § 2Nr.5 Ladesäulenverordnung sind nicht von den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen umfasst.
Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe) und Anlagen zur Raumkühlung
Mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2kWüberschreiten: Es werden nur Anlagen der gleichen Kategorie (Wärmepumpenbzw.Klimaanlagen) zusammengerechnet. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung. Anlagen verschiedener Betreiber sind nicht verpflichtend zusammenzulegen. Diese gruppierten Anlagen werden dann als nur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Gültigkeit der neuen Regelungen
*Wenn Sie sich dafür entscheiden, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dannnichtmehr möglich.
Bestandsanlagen
Inbetriebnahmevordem 1. Januar 2024undbereits vereinbarte Steuerung
Bestandsanlagen
Inbetriebnahmevordem 1. Januar 2024 aberkeinevereinbarte Steuerung
Neue Anlagen
Inbetriebnahmeabdem 1. Januar 2024
Neue Anlagen mit weniger als 4,2kW
Inbetriebnahmeabdem 1. Januar 2024
Nachtspeicherheizungen
Ja, spätestens ab dem 1. Januar 2029.
Bis zum 31. Dezember 2028 bleiben die geltenden Bedingungen unverändert. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt. Es besteht die Möglichkeit, schon jetzt freiwillig die neue Regelung umzusetzen. Dafür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich.*
Nein.
Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.*
Ja.
Seit 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2kWden neuen Regelungen.
Nein.
Neue Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2kWsind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst. Es ist nicht nötig, diese Anlagen zu steuern. Wärmepumpenbzw.Klimageräte sind ggfs. zusammenzufassen.
Nein.
Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.