Da steht doch ganz klar alle "ortsfesten" Stromerzeugungsanlagen!
Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen.
Das heisst für mich, alles was Räder hat oder tragbar ist, ist nicht ortsfest und muss nicht angemeldet werden...
Also macht Räder dran oder einen Henkel zum Wegtragen.
Fehlnterpretation von dir. Da steht ganz genau, wenn das inselnetz nicht an das öffentliche netz angeschlossen werden kann, es nicht mit dem öffentlichen netz verbunden werden kann, kann man das nicht anmelden.
Wenn du dir was ausdenkst und das hier postest, dann ist das noch lange kein gesetz. Das wurde hier alles schon x mal durchgekaut.
Unglaublich, hier was zu behaupten, was total gegen das spricht, was in markstammdatenregister steht, das du als quelle angibst. Da hast du das doch selbst gepostet. Der satz bezieht sich auf das inselnetz, nicht auf das gesamte haus oder grundstück. Was kann man an dem einen satz falsch verstehen ? Fängt an mit : "dies sind Anlagen . . . . ." Da steht nicht: "in diesem haus/Grundstück . . . . . ."
Bezug und einspeisung von der inselanlage zum öffentlichen netz muss ausgeschlossen sein.
Damit ist der satz,: " es ist egal , ob man sauber getrennte netze hat" falsch.
OK, und das nachladen mit Ladegerät ist dann kein Strombezug aus dem öffentlichen Netz?
„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen.
Und diesen Absatz solltest du dir auch nochmal durchlesen.
Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.
Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.
@stromsparer99 Almhütten sind offensichtlich nur ein Beispiel. Aus dem Satz lässt sich fast nichts eindeutig ableiten.
Die Diskussion ist nun wirklich nicht neu und Du weißt genau, dass bisher kein einziges Beispiel bekannt ist, wo in irgendeiner Weise gegen eine nicht angemeldete Insel ohne Einspeise Möglichkeit bei einem Einfamilienhaus nur wegen eines vorhandenen Stromanschlusses oder einem Ladegerät vorgegangen worden wäre.
Mal ganz ehrlich, ich verstehe diese elendige Diskussion nicht.
Ich bin im Tiefbau tätig und da kommen wir täglich mit den Kabeln der VNB in Konflikt. Bei evtl Schäden oder Reparaturen wird ein Teilbereich des Netzes Spannungsfrei geschaltet. Der Monteur geht beruhigt an die Leitung und in dem Moment hängt irgendeine von diesen nicht registrierten und evtl nicht sauber trennenden Anlagen am Netz und speist ein. Verdammt nochmal macht euch mal bewusst, was ihr da anrichtet. Das kann um Leib und Leben gehen. Und wenn in dem Moment irgendwas nicht angemeldet und abgenommen ist, könnt ihr eure Hütte verkaufen und den Rest eures Lebens von eurem Selbstbehalt leben.
Das mit der Anmeldung hat doch seinen Sinn und scheiß was drauf auf ein bisschen Ärger mit dem VNB.
@stromsparer99 Du liest aus dem Satz heraus, dass eine Insel per Definition nur ohne Netzanschluss vorkommen kann. Ich sehe da ein Beispiel für eine Insel, wo eine Almhütte ohne Netzanschluss genannt wird. Wenn man sagen will, dass ein Netzanschluss auf dem Flurstück bedeutet, dass eine ortsfeste Anlage (festgeschraubtes Solarlicht für den Garten) keine Inselanlage mehr sein kann, dann macht man das nicht mit so einem Satz.
Dem MaStR interessieren doch nur Anlagen, die mit dem öffentlichen Netz verbunden sind. Deswegen kann eine Inselanlage den Keller mit Strom versorgen, mit eigener Unterverteilung.
Im EG, auch mit eigener Unterverteilung, darfst du den Strom aus dem öffentlichen Netz benutzen.
Wenn das Haus nur eine Unterverteilung hat und beide Anlage dort verdrahtet sind, wären die Anlagen mittelbar verbunden.
Nun, die "Quelle" Marktstammregister kenne ich wohl. Nur ist das keine Primärquelle sondern eine alte Auslegung des alten EEG.
Auf der Seite des Marktstammregister wird auf Seite 55 eines Leitfadens der Bundesnetzagentur aus 2016 verwiesen: Vorlage für einen Bericht (bundesnetzagentur.de)
Dieser behandelt unter Punkt 7.2 EEG freie Inselanlagen und die Voraussetzungen.
Dabei wird allerdings auf die §§5 Nr 12 und 61 Abs 2 Nr 2 verwiesen. Schaut man nun ins aktuelle EEG gibt es diese §§ bzw. Nummern nicht.
Damit laufen alle derartigen Verweise ins Leere und sind substanzlos.
Deshalb meine Frage nach einer belastbaren Quelle.
Die Registrierungspflicht besteht nach der MaStRV ausnahmsweise nicht,
wenn die Stromerzeugungseinheit oder der Stromspeicher nicht ortsfest betrieben wird,
oder
wenn die Stromerzeugungseinheit oder der Stromspeicher nicht mittelbar oder unmittelbar
an das Stromnetz angeschlossen ist oder werden soll. Ein mittelbarer Anschluss liegt vor, wenn die Einheit im Haus oder im Betriebsgelände angeschlossen ist, das an das Strom- netz angeschlossen ist. Eine technische Netztrennung, die über Schalter und Energief- lussrichtungssensoren erfolgt, hebt den Netzanschluss nicht auf (vgl. dazu Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur, Seite 55 ff.).
Also reicht es schon wenn die PV in einem Gebäude ist, welches einen Netzanschluss hat.
Das gesamte Konstrukt der Anlagen die "mittelbar oder unmittelbar" angeschlossen sind betraf die Verpflichtung bzw. Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der EEG Umlage.
Da diese ja weggefallen ist, ist entsprechend auch der §61 / §61a mit dem Konstrukt entfallen. Das aktuelle Gesetz enthält diese Bedingungen nicht mehr.
Sowas gibt es nicht, nicht Mal das habe ich. Das mache ich schon deshalb nicht, weil ich dann Verluste hätte. Lieber klemm ich dann grosse Verbraucher auf das Versorger-Netz. Gut, das ist mit erheblichem Aufwand verbunden und das kann auch nur eine kompetente gut ausgebildete Elektrofachkraft machen. Im Dezember auf Netz, im April zurück auf Insel. Das ist überschaubar.
[quote data-userid="561" data-postid="156550"] Eine technische Netztrennung, die über Schalter und Energief- lussrichtungssensoren erfolgt, hebt den Netzanschluss nicht auf (vgl. dazu Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur, Seite 55 ff.).
Also reicht es schon wenn die PV in einem Gebäude ist, welches einen Netzanschluss hat.
[/quote] Nein reicht es nicht. Steht doch genau da: Ein Schalter zwischen öffentlichem Netz und Inselanlage ist nicht erlaubt.
Darum: Was interessiert es dem MastR wenn jemand eine Inselanlage im Gartenhaus hat oder im Keller ohne Verbindung zum öffentlichem Netz betreibt?
Nur, wer eine Inselanlage in einer Unterverteilung mit dem Hausanschluss betreibt, liegt ein mittelbarer Anschluss vor. Sonst macht das keinen Sinn.