Netzbetreiber verweigert Balkonkraftwerk neben bestehender PV-Anlage? Musterschreiben mit Rechtsgrundlagen
Vorweg zur Transparenz: Diesen Beitrag samt Musterschreiben habe ich mit KI verfasst – wobei der Prompt schon sehr detailliert sein muss, damit so etwas dabei herauskommt und ich vermutlich damit schon länger gebraucht habe als von Hand… für Rückfragen bin ich da. und einzelne Punkte musste ich auch kurz besprechen, selbst mit Fable 5.0. falls dies generell unerwünscht ist, bitte Info ![]()
Ki + EEG Ralf:
Immer wieder tauchen Fälle auf, in denen ein Verteilnetzbetreiber die Nachrüstung eines Steckersolargeräts ("Balkonkraftwerk") ablehnt, weil am selben Netzanschluss bereits eine vergütete PV-Anlage läuft. Die Begründungen klingen dann nach "Messkonzept nicht abbildbar", "neben einer EEG-Anlage nicht zulässig" oder "Sie verlieren Ihre Vergütung" – Formulierungen, die Laien verunsichern sollen, rechtlich aber seit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16.05.2024) nicht haltbar sind.
Wichtig zur Einordnung: Die allermeisten Netzbetreiber handhaben das völlig korrekt. Es geht hier um die wenigen Ausnahmen, die sich querstellen. Für diese Fälle unten ein Musterschreiben.
Kurz die Rechtslage:
1. Jeder Haushaltskunde darf ein Steckersolargerät betreiben. Die Definition steht in Paragraf 3 Nr. 43 EEG 2023. Nach Paragraf 8 Abs. 5a EEG 2023 dürfen Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 kW installierter Leistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers ohne reguläres Netzanschlussbegehren angeschlossen werden. Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister – zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber dürfen nicht verlangt werden (Paragraf 8 Abs. 5a Satz 2 EEG 2023). Ein Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalt des Netzbetreibers existiert nicht.
2. Das "Messkonzept-Argument" greift nur bei speziellen“ Altanlagen. Problematisch wäre die Kombination nur bei Bestandsanlagen mit Eigenverbrauchsvergütung (Paragraf 33 Abs. 2 EEG 2009, Inbetriebnahme bis 03/2012) oder im Marktintegrationsmodell (Paragraf 33 EEG 2012, Inbetriebnahme 2012 bis 2014), weil dort der selbst verbrauchte Strom messtechnisch abgegrenzt werden muss. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2015 in normaler Überschusseinspeisung liegt keine dieser Konstellationen vor.
3. Die Abrechnung ist gesetzlich geregelt. Wird der Strom mehrerer Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst, ist die gemessene Netzeinspeisung nach Paragraf 24 Abs. 3 EEG 2023 im Verhältnis der installierten Leistungen aufzuteilen. Das Steckersolargerät wird der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (Paragraf 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Paragraf 21b Abs. 1 EEG 2023), die Bestandsanlage erhält für ihren Leistungsanteil weiterhin die feste Vergütung. Abrechnungstechnisch ist das ein Standardfall.
4. Die Clearingstelle EEG/KWKG bestätigt das ausdrücklich. In der Häufigen Rechtsfrage Nr. 240 ("Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen bzw. umgekehrt möglich?") wird die Zulässigkeit der Kombination und die leistungsanteilige Aufteilung nach Paragraf 24 Abs. 3 EEG dargestellt: Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen (bzw. umgekehrt) möglich? | Clearingstelle EEG|KWKG – die Clearingstelle ist die vom BMWK beauftragte neutrale Stelle zur Klärung von EEG-Streitfragen, deren Veröffentlichungen Netzbetreiber selbst regelmäßig als Quelle heranziehen.
Ein ehrlicher Hinweis vorab: Die leistungsanteilige Aufteilung bedeutet, dass ein kleiner Teil der gemessenen Netzeinspeisung rechnerisch dem unvergüteten Balkonkraftwerk zugeordnet wird. Bei typischen Größenverhältnissen (z. B. 10 kWp Bestandsanlage plus 0,8 kW Balkonkraftwerk) reden wir über einen Anteil von rund 7 Prozent der Einspeisemenge. In der Praxis fällt das aus zwei Gründen kaum ins Gewicht: Erstens speist das Balkonkraftwerk selbst auch ein, die gesamte Netzeinspeisung steigt also – die Vergütung der Bestandsanlage wird damit teilweise oder ganz kompensiert. Zweitens deckt das Balkonkraftwerk typischerweise die Grundlast und erhöht den Eigenverbrauch der Gesamtkonstellation – und vermiedener Netzbezug zu rund 30 ct/kWh ist wirtschaftlich deutlich mehr wert als die entgangene Vergütung von rund 8 ct/kWh. Wer es ganz vermeiden will, kann das nur über eine nachweislich technisch ausgeschlossene Einspeisung des Steckersolargeräts (Nulleinspeisung).
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Musterschreiben an den Netzbetreiber:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am Netzanschluss [Adresse / Zählernummer / Marktlokations-ID] betreibe ich eine Photovoltaikanlage mit [X] kWp in Überschusseinspeisung mit fester Einspeisevergütung nach Paragraf 21 EEG (Inbetriebnahme [Jahr]). Ergänzend habe ich ein Steckersolargerät im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 43 EEG 2023 mit [X] Wp Modulleistung und [X] VA Wechselrichterleistung in Betrieb genommen und ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister registriert (MaStR-Nr. [XXX]).
Ihrer Mitteilung vom [Datum] entnehme ich, dass Sie den Betrieb des Steckersolargeräts neben der Bestandsanlage ablehnen bzw. für unzulässig halten. Dem möchte ich freundlich, aber bestimmt widersprechen:
1. Anschlussrecht: Nach Paragraf 8 Abs. 5a EEG 2023 können Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Über die Registrierung im Marktstammdatenregister hinausgehende Meldungen dürfen nicht verlangt werden (Paragraf 8 Abs. 5a Satz 2 EEG 2023). Diese Voraussetzungen sind hier vollständig erfüllt. Ein Zustimmungsvorbehalt Ihrerseits besteht nicht; das Vorhandensein einer weiteren EEG-Anlage am selben Anschluss ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich.
2. Kein Messkonzept-Konflikt: Eine messtechnische Unverträglichkeit könnte allenfalls bei Bestandsanlagen mit Eigenverbrauchsvergütung nach Paragraf 33 Abs. 2 EEG 2009 oder im Marktintegrationsmodell nach Paragraf 33 EEG 2012 bestehen, da dort selbst verbrauchte Strommengen abzugrenzen wären. Meine Anlage wurde [Jahr, nach 2015] in Betrieb genommen; keine dieser Konstellationen liegt vor.
3. Abrechnung: Die über den gemeinsamen Zweirichtungszähler erfasste Netzeinspeisung ist gemäß Paragraf 24 Abs. 3 EEG 2023 im Verhältnis der installierten Leistungen auf die beiden Anlagen aufzuteilen. Das Steckersolargerät ist der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (Paragraf 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Paragraf 21b Abs. 1 EEG 2023); der ihm zugerechnete Anteil ist nicht zu vergüten. Die Bestandsanlage erhält für ihren Leistungsanteil weiterhin die feste Vergütung. Ein abrechnungstechnisches Hindernis besteht damit nicht – die rechnerische Aufteilung ist gesetzlich vorgegeben und gängige Praxis.
4. Clearingstelle EEG/KWKG: Die Zulässigkeit dieser Konstellation einschließlich der leistungsanteiligen Aufteilung nach Paragraf 24 Abs. 3 EEG 2023 wird von der Clearingstelle EEG/KWKG in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 240 ausdrücklich bestätigt ( Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen (bzw. umgekehrt) möglich? | Clearingstelle EEG|KWKG ).
Ich bitte Sie daher um Bestätigung, dass dem Betrieb des Steckersolargeräts nichts entgegensteht und die Abrechnung wie unter Ziffer 3 beschrieben umgesetzt wird. Sollten Sie an Ihrer Auffassung festhalten, bitte ich um konkrete Benennung der Rechtsgrundlage, auf die Sie sich stützen. In diesem Fall behalte ich mir vor, ein Einigungsverfahren bei der Clearingstelle EEG/KWKG anzuregen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]„