die Erstinstallation hab ich auch von einem "Lobbyregistrierten" Elektriker abnehmen und anmelden lassen.
Die binnen 8 Wochen nachinstallierte PV-Leistung hat kein Eli mehr gesehn, und ich hab mich mit meinem Netzbetreiber gekappelt... Denn DC braucht keinen Eli, und AC wurde nicht mehr angefasst (der WR ist ausreichend groß). Auch hier gings u.a. um die Haftungsfrage... aber die Argumente des Netzbetreibers ziehen hier nicht.
Haftung hat immer der Betreiber! Und wenn dein Eli um geht, oder aus Altersgründen aufhört, oder was auch immer... der Netzbetreiber haftet dadurch nicht bloß weil der Eli im Lobbyregister drinstand. Somit müßten folglich alle Anlagen deren Installateure nicht mehr am Markt sind, Gründe siehe oben, stillgelegt werden. Ist ja keine Haftung mehr da... und andere Eli's können ja nicht gezwungen werden... UND NUN?
Wie ich seh kämpfen hier viele mit dem gleichen Thema. Die Elektrofirmen mit denen ich bis jetzt Kontakte hatte verlangen alle von mir das Material dort komplett zu kaufen sonst nehmen die mir nichts ab. Ich würde gerne anfangen aber aktuell hab ich z.b. nur die Wahl entweder beschaffe ich mir alles selbst und baue mir eine Insel oder ich zahle deutlich zu viel und habe eine Firma die mir den Kram abnimmt - für mich fühlt sich weder noch richtig gut an...
Ja und das hat nichtmals etwas mit Haftung zu tun...
Was man machen kann (wenn Du selber bauen möchtest) alle Daten und Formulare vorzubereiten und dem VNB zu schicken mit der ANfrage ob das so für eine zukünftige ANlage für Sie abnehmbar wäre. Ich habe dabei überall wie eingetragener ELI stand das durchgestrichen und eben mich selber eingetragen. An der Reaktion sollte man abschätzen können ob die Sturr auf konzessionierte gehen oder evtl. auch eigeninstallation durchgehen lassen.
@endurance du hast schon geschrieben, dass du dich nicht mit dem Netzbetreiber streiten willst. Aber du sagst, dass dein Bruder Elektriker ist. Warum trägst du ihn nicht in die Formulare ein?
Laut Gesetz kann ein fachkundiger Dritter den Anschluss der Anlage vornehmen. Und ein Elektriker sollte doch fachkundig sein. Die Forderungen des Netzbetreibers nach einen konzessionierten sind widerrechtlich. Und das wissen die auch.
Ist das wirklich so? wo kann ich nachlesen, das hier TAB/NAV nicht gültig sind. Laut TAB,
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (Bezugs-, Erzeugungsanlage oder Speicher) erfolgt grundsätzlich durch
einen in das Installateurverzeichnis eines VNB eingetragenen und konzessionierten Elektroinstallateur
(nachfolgend kurz auch „eingetragener Installateur“). Die SwBK ist dabei grundsätzlich nicht anwesend (Kap.
14.4 BDEW TAB).
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)§ 10Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
Das EEG ist gegenüber NAV und TAB das höherrangige Gesetz. Deswegen steht in der NAV:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Danke - das hilft als Argument, bestätigt auch die Praxis meines vorherigen VNB der mich als Ing. Elektrotechnik wohl als fachkundig genug aktzeptiert hatte. Dann werde ich die Formulare nochmals ausfüllen und eben auch nochmals selber einsenden. Wenn dann wieder der Hinweis auf konzessioniert kommt werde ich auf das EEG und den passus in der NAV hinweisen.
BTW gilt Speicher hier als EEG relevant - oder ist das wieder Grauzone und die können mir hier wieder einen Strick draus drehen. Der Speicher dient ja zum Zwischenlagern von EEG Energie...
So wurde im Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 201/20 des LG Frankfurt am Main im Hinblick auf den Geltungsbereich der NAV u.a. folgendes festgestellt (Zeile 51):”Das heißt im Klartext:
Gängige Rechtspraxis in Deutschland ist die Einschränkung des Geltungsbereichs der NAV auf den Teil der Anlage bis einschließlich des Stromzählers (Messeinrichtung). Sämtliche nach dem Stromzähler installierte Hauselektrik gehört nicht mehr zum Hoheitsgebiet des Netzbetreibers, sondern ist privatrechtliche Angelegenheit des Hausbesitzers. Oder anders ausgedrückt: Jede Arbeit an der Hauselektrik nach dem Stromzähler darf von einer “fachkundigen dritten Person” durchgeführt werden. Das kann auch der Hausbesitzer selber sein. Oder eben ein fachkundiges Unternehmen, welchen nicht zwingend im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers gelistet sein muss.
Leider wegen dringendem Auszug aus dem alten Haus keine Power mehr, Speicher und deren Nutzbarkeit wurde doch auch im Solarpaket 1 Angepasst, sprich auch das Laden aus dem Netz ist dadurch jetzt erlaubt. So als Suchanfang.
Aber die anderen Infos, GEIL. Danke an die anderen. {green}:starryeyes:
BTW gilt Speicher hier als EEG relevant - oder ist das wieder Grauzone und die können mir hier wieder einen Strick draus drehen. Der Speicher dient ja zum Zwischenlagern von EEG Energie.
...[/quote]
Zwischenlagern von EEG-Energie? Wasn das fürn Quatsch? Oder geht es hier bei dir um eine geförderte Komplettanlage mit Speicher? Dann vll...
Alle anderen Anlagen sind "Hybridanlagen": Erzeugung und vorrangiger Eigenverbrauch von PV-Strom, nur Überschuß geht ins Netz und wird mickrig vergütet. Und da speichere ich sicher keine EEG-Energie in den vorhandenen Batteriespeicher. Weil das erstmal als Eigenverbrauch gilt.
Kann mich aber auch irren? Dann bitte korrektiv werden.
Last uns sachlich bleiben - ich wollte damit nur ausdrücken, dass mit dem Speicher PV Energie, welche unter das EEG Gesetz fällt gespeichert (ja das ist erstmal Eigenverbrauch) wird und damit evtl. auch der Speicher selber unter das EEG Gesetz fällt??? Das genau ist mir nämlich nicht klar. Oder fallen Speicher generell unter EEG? Man trägt sie zwar ins MarkstammR... ein aber teils findet man auch Aussagen ala "Stationäre Speicher gelten unter bestimmten Bedingungen als Anlagen im Sinne des EEG" ohne dass jemand die Bedingungen mal konkret nennt.
Das mit "meinem" speichern von EEG-Engerie scheint da auch durchaus relevant (Quelle stand 03.2021 also evtl. überholt):
Speicher gilt als Anlage: Nach § 3 Nummer 1 EEG gelten Stromspeicher dann als EEG-Anlage, wenn sie beim Aufladen ausschließlich EE-Strom verbrauchen. In diesem Fall erstreckt sich die EEG-Förderung auf den vom Speicher erzeugten Strom; bei einer PV-Speicher-Kombination ist für die Förderung des ins Netz eingespeisten Stroms unschädlich, wenn der EE-Strom nicht direkt aus der PV-Anlage ins Netz fließt, sondern aus dem Speicher.14
Die meisten werden nur EE Zwischenlagern (verbrauchen und wieder erzeugen), aber sobald man DESS nutzt zieht man je nach Tarif auch mal Strom aus dem Netz. Hängt es dann vom Strom ab (hat man "ökovertrag") oder gibt es eine generelle Regelung ob in einem solchen Fall eine Speicher unter das EEG Gesetz fällt? Bei der Vergütung ist es klar, dass gilt nur für den EE Anteil.
FYI ich habe versucht bei dem Anbieter herauszubekommen, was denn nun eigentlich bei dem Anmeldeservice beinhaltet ist. Also auch nach mehreren Mails hat niemand bestätigt, dass ich keinen konzessionierten Elektriker brauche. Man spricht von Prüfung nach der Anmeldung die ich bestätigen müsste.
Im Haftungsauschluss steht dann:
Die Erstprüfung erfolgt oder erfolgte gemäß DIN VDE 0100-600 durch einen zertifizierten Elektriker.
Was ist denn nun ein zertifizierter Elektriker - doch wieder ein konzessionierter, eigentlich sollte doch eine Elektrofachkraft reichen? Ein Prüfung durch den Anbieter (welche man beauftragen kann) kostet Pauschal 499€. D.h. Ob das dann "nur eine Prüfung" ist oder ein notwendiges Inbetriebnahmeprotokoll, dass der VNB akzeptiert ist mir auch noch unklar. In Summe wäre man dann also bei knappen 1000€.
Entweder sind die Formulierungen und Begriffe einfach nur unglücklich gewählt oder aber ich komme mit so einem Service nicht an das Ziel die Anlagen offiziell vom VNB abgenickt in Betrieb nehmen zu dürfen.
Ich weiß nicht wo du das her hast, aber abgesehen davon, daß aus dem Kontext gerissene unvollständige Zitat aus Urteilen, die wenig mit dem Thema hier zu tun haben, in der Regel völlig sinnlos sind, steht das so noch nicht einmal in dem Urteil drin. Da steht genau das Gegenteil.
Im Urteil selber - falls dein Zitat implizieren sollte, daß das Urteil besagt, daß da jedermann eine PV-Anlage anschließen darf. Das tut es nämlich ausdrücklich nicht (noch nicht einmal nicht ausdrücklich, weil es darin um einen ganz anderen Sachverhalt ging).
Das sollte es nicht - aber klarstellen, dass man nach dem Zähler im Privathaus als nicht Unternehmer durchaus tätig werden darf. Wenn ich das Urteil richtig ergoogelt habe ging es beim dem Rechtstreit eigentlich um Informationspflichten bei Elektrortikelverkauf. Das Thema NAV war eher Nebenthema. Danke für Deinen Hinweis - ich hätte das sonst nicht nochmals Nachgelesen (link).
Der Vollständigkeit halber auch das "Gegenteil":
"Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Installationsarbeiten am Sicherungskasten eines Hauselektroanschlusses unter Umständen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden müssen."
Ist ja auch alles richtig.
Nach § 13 Abs. 2 NAV, einer Rechtverordnung, sind unzulässige Rückwirkungen der Hauselektrik (auf das Netz) auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. Nach S. 4 dürfen die Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; eine Ausnahme gilt nach S. 5 für bloße Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung. Das bedeutet sinngemäß, dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen.
Dem fetten Teil stimme ich zu. Die Frage ist wie der Teil bzgl. Rückwirkungen zu bewerten ist.
Das mit der Fachkunde ist eben auch für EEG noch umstritten (Link)
Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist imEEGnicht definiert.
Welche Anforderungen an die Fachkunde zum Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz zu stellen sind, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Das ist eben der Knackpunkt. Das nur konzessionierte fachkundig sind, ist aus meiner Sicht komplett der falsche Ansatz, klingt eher nach lokalem "Bestandsschutz", aber meine Meinung ist eben nicht Rechtslage.
Nichtsdestotrotz um auch nochmals den Brückenschlag zur Haftung zu bekommen. Bei mir ansässige kozessionierte weigern sich ja mit dem Hinweis auf Haftung. Zu dem Thema konnte glaube ich noch keiner wirklich etwas sagen - keine Juristen hier unterwegs (die nicht beratend hier antworten können).
Um DIE Haftung, welche mir als Endverbraucher helfen würde Schadenersatz im Schadensfall zu bekommen? Vom Installateur der versagt hat beim installieren, sofern dieser noch greifbar ist... und festgestellt wird DASS er versagt hat... Und ja, es gibt tatsächlich da auch noch Fristen die ablaufen... ein Schelm der böses denkt
Oder um DIE Haftung die ich als Endverbraucher beim Betrieb automatisch habe (Betreiberhaftung)? Denn diese habe ich vom ersten Tag an, bis zum St.-Nimmerleinstag, weil nicht ausschließbar. Achja, wenn dann mein Lobbyregistrierter Elektriker nicht mehr verfügbar ist hafte ja auch ich als Betreiber... Hmm, welche Haftung hat denn nun eigentlich (und eigentlich ist eigentlich ein scheiß Wort) der Netzbetreiber?
Meiner bescheidenen Meinung nach wird hier nur Lobbyismus in Reinkultur betrieben, mit fadenscheinigen und vorgeschobenen Haftungsfragen die keine sind, weil eh klar. Allerdings muss eben die Erstinstallation gemäß aller nachlesbarer Texte von so einem Lobbyisten durchgeführt werden, da Netzbeeinflussend. Aber danach... nein.
Es geht um die Haftung gegenüber dem Endverbraucher - so verstehe ich das zumindest.
Was sind das für Fristen, Gewährleistungsfrist (2 Jahre) oder was zieht hier? B2B kann man meine ich auf Gewährleistung verzichten, kann man das als Privat freiwillig auch oder ist das nicht möglich?
Die Gewährleistung ist nur für Endverbraucher und nicht für Gewerbekunden. Dort gibt es entsprechend auszuhandelndes Vertragswerk und deshalb auch die umständlichen Endabnahmen. Einzig bei Vorsatz kann dann noch einer auf rein Gesetzlicher Ebene haftbar gemacht werden.
Ist aber eben die Frage kann man darauf freiwillig verzichten?
Ich habe nur fälle gefunden, wo einem ein Verzicht untergejubelt wurde und das solche Klauseln nicht vertragswirksam sind.