Auch einem Hobbyjuristen wie mir hilft bei sowas ein Blick in die Gesetze weiter. Auch dort passt nicht alles zusammen, Journalisten können scheinbar aber noch weniger die Einheiten unterscheiden. Bei efahrer steht korrekt kW statt kWh.
In Version 2023 § 52 Abs (2) EEG https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__52.html steht:
"Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert."
--> Also 10 EUR/kWp
Absatz 3 reduziert das meiner Ansicht ev. sogar rückwirkend auf 2 EUR/kWp, sobald man die Pflichtverletzung beendet.
Folgt man den Bedingungen in Absatz 1, geht es u.a. darum, dass man dem Netzbetreiber nicht gesagt hat, welche Art der Vergütung man wählt. Wie weit das überhaupt zutrifft, wenn man die vereinfachte Anmeldung mit Verzicht auf Vergütung nimmt, bliebe zu klären.
Zufällig bin ich im Referentenentwurf zum Solarpaket I vom 27.06.2023 über eine Art Strafe zum MaStR gestolpert:
Auf Seite 20 (Änderungen EnWG) steht:
---Zitat---
"Dem § 94 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverord-nung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.“
---Zitat Ende---
Aktuell beträgt das niedrigste Zwangsgeld 1000 EUR; § 111 und folgende betreffen das MaStR.
Warum erlaubt der Gesetzgeber ein niedrigeres Zwangsgeld? Eine mögliche Erklärung wäre, dass selbst eine Behörde 1000 EUR bei einem BKW für unverhältnismässig hält und es deshalb bisher keine Strafen (Zwangsgeld ungleich Bußgeld) gab. Einen Bußgeldkatalog zum MaStR habe ich bisher nicht gefunden. Mit der Senkung des Mindestbetrags wäre vielleicht die Verhältnismässigkeit gegeben.
Ich bin jedenfalls skeptisch, wenn Strafen gesenkt werden. Ich weise ausserdem darauf hin, dass dies keine juristisch fundierte Betrachtung sondern meine Interpretation ist!