Erfahrungen mit Hausverwaltungen zur Klimasplit auf dem Balkon bei Eigentümergemeinschaften

Am 17.07.2026 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil den Einbau von Klimaanlagen mit Splitgerät auf dem Balkon genehmigt, es sei denn, das Außengerät ist nicht übermaßig laut.

Hier der betroffene und erfreute Kläger, der sich für seine Klimaanlage stark engagiert hat.

Bericht in der Tagesschau vom 17.07.2026

Wenn sich Nachbarn in der Lautstärke des Außengeräts gestört fühlen, müssen diese dagegen Klage erheben. Übliche Außengeräte sind leise mit 39 bis 49dB (A).

Gibt es bereits Erfahrungen mit dem neuen Urteil in der Praxis?

Reicht es den Einbau der Klimaanlage bei der Hausverwaltung zu melden oder ist eine Behandlung des Einbaus innerhalb der jährlichen Eigentümerversammlung notwendig?

Ich selber bin Wohnungseigentümer in einer kleinen Wohnanlage mit 20 Parteien.

Da ist ein "nicht" zuviel.

Es ist nach wie vor ein Beschluss der WEG notwendig, allerdings muss sie quasi zustimmen.

Vor diesem Beschluss würde ich keine Bautätigkeiten vornehmen.

Eben. Wie immer sind Vereinfachungen des tatsächlichen Urteils wenig sinnvoll, so auch hier.

Bezgl. des Lärms sagt das Urteil nur, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung kein Grund für eine Ablehnung ist. Die Immissionsgrenzwerte beim Nachbarn müssen selbstverständlich hinterher eingehalten werden. Das ist kein Freibrief für alles.

Oliver

Wenn die TA Luft eingehalten werden, wird auch keine Klage erfolgreich sein. Die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) ist die erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Ta-Luft?

Ta-Lärm.

Oliver

Wenn die TA Luft eingehalten werden, ist auch keine Klage erfolgreich. Ich werde morgen bei Toshiba anrufen, wie dort das neue Urteil bewertet wird und ob das Mono Split Außengerät der Shorai Serie 4kW gerichtsfest ist.

Das Bundes-IMMISIONSgesetz und das Thema Lärm, geregelt in der Ta-LÄRM, legt nicht die erlaubte Lautstärke der Klimaanlage fest, sondern begrenzt den Lärm, der beim Nachbarn ankommen darf. Das kann dir kein Klimaanlagenhersteller bescheinigen, weils da einfach auf den Abstand und die Einbausituation zum Nachbarn ankommt.

Die Ta-Luft kümmert sich um Luftverschmutzung, damit hat der Betrieb einer Klimaanlage nix zu tun.

Oliver

Richtig. Bei einer Einbausituation wie beim Kläger vor dem BGH mit Außengerät auf dem Balkon - montiert an der Außenwand - ist beim Nachbarn das Außengerät nur als Rauschen wahrnehmbar. Voraussetzung ist der Einsatz technisch hochwertiger Technik, die auf Leise getrimmt ist.

Richtig, es sollte heißen: "Es sei denn, das Außengerät ist nicht zu laut."

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Ich persönlich würde das so machen, dass ich erstmal schaue, wann ist die nächste Eigentümerversammlung. War die gerade, ist es natürlich blöd. Ist die ggf. nächstes Frühjahr, muss das natürlich auf die Tagesordnung. Lässt man es installieren, würde ich den Auftrag vergeben mit dem Vorbehalt, dass die WEG zustimmt. Denke, das sollte für Installateure kein Problem sein.

Und auf der WEG dann gut vorbereiten, ins. in Bezug auf Geräuschbelastung (Nachtmodus, max. x dB etc). Sinnvollerweise Nachbarn vorher ins Boot holen, die da auch Interesse dran haben.