Hier nochmal etwas Aufklärung aus dem ElektroG:
§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist.
[...]
(5) [...] Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
Die Gerätegruppen sind in §14:
§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern [...] abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit:
- Gruppe 1: Wärmeüberträger,
[...]
- Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
Also ausschlaggebend ist doch "nach § 14 Absatz 1 Satz 1 beschränken" lese ich das richtig, dass es alle Gruppen einschliesst?
Die Voranmeldung von >20 Modulen steht auf den Seiten vieler Wertstoffhöfe. Jetzt wissen wir warum, weil das in §13 geregelt ist.
selbstverständlich sind Regulierung von Recycling, Abfallwirtschaft und Kreislaufwirtschaft im Veranttwortungsbereich der Regierung. Die Finanzierung wird aber auf die Hersteller und somit die Produkte umgelegt.
Ein B2C Kunde (Privatkäufer) der in Deutschland ein Elektrogerät (inkl. PV Modul) kauft, hat die Entsorgung bereits bezahlt.
