Seit dem 1.1.2023 gilt, dass PV-Anlagen unter 30 kWp von der Einkommensteuer befreit sind (BMF-Schreiben: Bundesfinanzministerium - Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)).
Ich frage mich allerdings, was die Berechnungsgrundlage ist. Die peak-Leistung deutet darauf hin, dass tatsächlich die installierte Generatorleistung zählt, nicht die Leistung des Wechselrichters. Ich habe hierzu aber bisher nichts Belastbares gefunden. Hat jemand eine offizielle Quelle, aus der hervorgeht, ob sich die Grenze nach theoretischer Gesamtleistung der Module, Wechselrichtermaximalleistung, konfigurierter Einspeiseleistung oder irgendeiner Kombination der drei Aspekte ergibt?
Laut dem BMF-Schreiben kommt hinzu, dass sich die 30 kWp auf eine Anlage beziehen, die Grenze pro Person aber bei 100 kWp liegt. Gilt das zum Beispiel auch für den Fall, dass Module auf dem Dach des Hauses und Module auf dem Dach der angebauten Garage liegen, d.h., sind das dann zwei Anlagen im Sinne der Grundlage für die Einkommensteuer? Ob Haupt- und Nebengebäude als zwei Gebäude zu sehen sind, geht für mich aus dem Schreiben nicht eindeutig hervor.
Wenn ja, würde das auch gelten, wenn pro belegten Fläche nur ein MPPT benötigt wird und ein dicker Wechselrichter mit mehreren Trackern beide Anlagen aufnimmt? Wenn kWp bedeutet, dass die Leistung der Module zählt, müsste das ja eigentlich egal sein; technisch wäre für mich allerdings alles, was an einem Wechselrichter hängt, auch nur eine Anlage…
Können zwei Anlagen, die jeweils kleiner als 30 kWp, aber zusammen größer als 30 kWp sind, auf zwei Ehepartner aufgeteilt werden, denen die Immobilie gemeinsam gehört? So würde ich zumindest das Schreiben verstehen.
Vielen Dank für eure Einschätzung!