Deutsche Stromgebotszone – könnte hier ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen?

Ich bin über die Frage gestolpert, warum Deutschland trotz der bekannten innerdeutschen Netzengpässe weiterhin eine gemeinsame Stromgebotszone hat.

Interessant ist dabei weniger die politische Diskussion Nord gegen Süd, sondern Art. 14 und 15 der EU-Verordnung 2019/943.

Art. 14 Abs. 1 verlangt grundsätzlich, dass Gebotszonen keine strukturellen Engpässe innerhalb ihrer Grenzen enthalten. Gleichzeitig müssen Gebotszonen eine möglichst hohe wirtschaftliche Effizienz und möglichst viel grenzüberschreitenden Stromhandel ermöglichen.

Die EU-Gebotszonenüberprüfung 2025 hat alternative Aufteilungen Deutschlands untersucht. ACER hat anschließend die wirtschaftlichen Vorteile einer alternativen Konfiguration sogar höher bewertet als die ursprüngliche Untersuchung und die Annahmen zur vollständigen Wirksamkeit koordinierter Redispatch-Maßnahmen teilweise als unrealistisch für den betrachteten Zeitraum bezeichnet.

Deutschland hat sich trotzdem für die Beibehaltung der gemeinsamen deutsch-luxemburgischen Gebotszone und einen Aktionsplan entschieden.

Damit stellt sich für mich eine ziemlich konkrete Rechtsfrage:

Sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 und die Anforderungen an den Aktionsplan nach Art. 15 der Verordnung 2019/943 unter den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen tatsächlich noch erfüllt?

Ich habe deshalb eine Beschwerde an die Europäische Kommission vorbereitet, die genau diese Frage prüfen lassen soll. Es geht dabei ausdrücklich nicht darum, politisch eine Gebotszonenteilung zu fordern, sondern um die Frage, ob die derzeitige Regelung mit dem geltenden EU-Recht vereinbar ist.

Quellen:

  • EU-Verordnung 2019/943, insbesondere Art. 14/15
  • ACER Opinion No 09/2025 zur Gebotszonenüberprüfung
  • ENTSO-E Bidding Zone Review 2025
  • deutscher Aktionsplan Gebotszone 2025

Interessant wäre jetzt vor allem: Gibt es hier jemanden aus Norddeutschland, der durch die derzeitige Gebotszone konkret wirtschaftlich betroffen ist – z. B. als größerer Stromverbraucher oder Betreiber einer Erzeugungsanlage – und sich die Sache einmal juristisch genauer anschauen möchte?

Ich selbst habe keinen unmittelbar nachweisbaren individuellen Schaden und kann daher kaum sinnvoll selbst gegen eine konkrete deutsche Entscheidung klagen. Eine EU-Beschwerde kann dagegen auch ohne individuellen Schaden eingereicht werden.