Hallo, ist ein Balkonkraftwerk (NA, 800 W) per Definition kein Balkonkraftwerk mehr, wenn es Festanschluss statt Stecker hat?
Das Marktstammdatenregister unterscheidet explizit zwischen Balkonkraftwerken (MIT STECKER, bis 2 kWp PV-Leistung) und anderen Anlagen. Steckertypen gibt es aktuell wohl drei unterschiedliche:
klassische Schukostecker
Schukostecker mit Berührschutz (neue VDE)
Wielandstecker (Energiestecker)
Bei mir war ein proprietärer Stecker beim WR dabei, den ich einfach abzwickte und eine wasserdichte AP-Dose nutzte. Ist es damit plötzlich kein BKW mehr?
Erfüllt es aber damit weiterhin die gleichen, vereinfachten Anmelderichtlinien? Wird es ohne Stecker plötzlich rechtlich zur Gebäudesolaranlage? Und wo liegen da die (Frei-)Grenzen?
Die Frage ist, warum fragst du? Denn auf Fragen bekommt man Antworten, und manche will man vielleicht gar nicht hören.
Das EEG definiert Steckersolargeräte so:
„Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,“
Und nur für diese Steckersolargeräte gelten die besonderen Vereinfachungen, wie Anmeldung nur im Marktstammdatenregister.
Jetzt liegt es an dir, ob du weiter fragen möchtest.
Andererseits wird wohl niemand den Festanschluß eines solchen Gerätes monieren, außer, daß die Arbeit halt durch eine Elektrofachkraft passieren muß.
Ich frage, ob ein Steckersolargerät mit abgezwicktem Stecker noch ein Steckersolargerät ist
Beispiel: Ich nehme entweder einen Hoymiles HMS-800W-2T. Aus irgend einem Grund passt mir der angespritzte BC05-Stecker nicht. Der Hoymiles wird ggf. OHNE Schuko-Kabel geliefert. Ist er dann überhaupt ein Steckersolargerät?
Mit passt die Verfügbarkeit des Kabels nicht, weil ich z.B. ein 12-m-Kabel brauche. Also zwicke ich den BC05 ab und mache einen Festanschluss. Ist das noch immer ein Steckersolargerät?
Zu dieser Art der Solaranlage zählen Anlagen, die mit einem
Stecker angeschlossen werden und deren installierte Leistung
nicht 2000 Watt überschreitet und deren Wechselrichterleistung
nicht 800 Watt (800 VA) überschreitet.
Die 2000 W (laut Gesetz) stehen im Widerspruch zur späteren VDE V 0126-95, die nur 960 W erlaubt. Aber ich stolperte darüber, dass das Marktstammdatenregister so penibel auf das steckerfertig abhebt und alles andere schon als Gebäudeanlage einstuft.
„Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,
Was hilft mir das nun? Ein Gerätepaket aus Panels plus Wechselrichter ist also kein Steckersolargerät, weil es keinen Stecker dabei hatte. Und ein Paket mit abgezwicktem Stecker ist auch keines mehr, weil die Steckerkomponente fehlt.
Was hilft mir nun die Gesetzesdefinition? Bei Gesetzen versuche ich ungern, “zu verstehen”, sondern halte mich zuerst einmal nur an das, was dort steht.