Daikin: Energiemanagement-System für Förderung

Naja, mein Netzbetreiber sieht das anders :slight_smile:

Mein Klimasplitmann meinte auch: Zwei unterschiedliche Kategorien, mein Elektriker war sich sicher, dass das zusammengezählt wird und dann unter 14a fällt.

Ich habe der CUN einfach alle Infos geschickt und die haben mir folgende Mail geschickt:

" (Anrede), vielen Dank für die Mitteilung und Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Wir haben diese zusammengefasst mit insgesamt 5,03 kW hinterlegt und wenden damit §14a EnWG-konform das Modul 1 bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte an.

Die Klimageräte (die nur zu Heizzwecken betrieben werden sollen) arbeiten nach dem gleichen Prinzip wie die BW-Wärmepumpe, somit können diese auch als Wärmepumpe angesehen werden.

Die Leistungsaufnahme ist hierbei entscheidend: Bei der BWWP ergibt sich die maximale Leistung aus der Leistungsaufnahme der WP zzgl. der des Heizstabes (0,35kW + 1,2 kW=1,55kW)

Die „Kälteanlagen“ werden fürs Heizen genutzt: 2 St mit 3,5 Heizleistung und 3 St mit 2,5kW Heizleistung. Da die Heizleistung (Abgabe) bei einer Wärmepumpe sich aus dem el. Leistungsbezug und der Umweltwärme zusammensetzt, wird nur der el. Leistungsbezug als „netzwirksamer Leistungsbezug“ herangezogen. Das ist bei den 3,5kW Geräten 0,99kW und bei den 2,5kW Geräten 0,5kW.

Auszug von unserer Internetseite:

Wenn hinter einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpen und/oder Klimageräte angeschlossen sind, ist die Summe der Bezugsleistungen maßgeblich. Liegt die Summe über 4,2 kW, so müssen die Einzelanlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung rechnerisch zusammengefasst werden.

Da die Klimaanlagen als Heizgeräte eingesetzt werden sollen, addieren wir alle Leistungen: 1,55kW+2x 0,99kW+3x0,5kW=5,03kW"

Danke für den Link, bin gerade in der Findungsphase. :ok_hand:

habe gelernt, dass ich als Neuer noch keine Links posten darf, deswegen bitte ergänzen um den

h t t p s : / w w w . - und .html am Ende

bundesnetzagentur. de /DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/artikel + html

8.23 Text für alle Faulen :wink: Stand 22.05.2026

8.23 Auszug / Version 6.1 (07/2024), KfW-Bestellnummer: 600 000 4864

Förderfähige Wärmepumpen müssen gemäß der BNetzA
Festlegung zu § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über
Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich
aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der
Standards „SG Ready“ (Smart Grid Ready) oder „VHP Ready“
(Virtual Heat and Power Ready) oder VDE-AR-E 2829-6 / EN
50631 (EEBUS)), um an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway
angeschlossen werden zu können, damit energiewirtschaftlich
relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den
Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des
Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
Die netzdienliche Steuerbarkeit gilt ohne weiteren Nachweis für
förderfähige Wärmepumpen als erfüllt, sofern begünstigte
Wärmepumpen mindestens:
• über eine offene (nicht-proprietäre), als Stand der Technik
veröffentlichte und geeignete digitale
Kommunikationsschnittstelle, die Signale aus dem
Stromsystem empfangen und verarbeiten kann, um
netzdienlich gesteuert und betrieben werden zu können, bspw.
gemäß VDE-AR-E 2829-6 / EN 50631 (EEBUS) verfügen oder

die Anforderungen der Schnittstellen der
Steuerungseinrichtung zum Anschluss und zur Übermittlung
des Steuerbefehls erfüllen, welche gemäß Tenorziffer 2 des
Beschluss BK6-22-300 der BNetzA zu
§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bis Sept. 2024 durch
die Netzbetreiber der Bundesnetzagentur vorgelegt und durch
die Bundesnetzagentur veröffentlicht oder festgelegt werden,
• die unter Punkt 2.1 des aktuellen SG Ready Regulariums
(V 2.0) festgelegten Anforderungen umsetzen können oder
nur für Luft-Luft-Wärmepumpen:
• die im aktuellen FGK Status-Report 60 festgelegten
Anforderungen für Luft-Luft-Wärmepumpen erfüllen.

* die Anforderungen der Schnittstellen der
Steuerungseinrichtung zum Anschluss und zur Übermittlung
des Steuerbefehls erfüllen, welche gemäß Tenorziffer 2 des
Beschluss BK6-22-300 der BNetzA zu
§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bis Sept. 2024 durch
die Netzbetreiber der Bundesnetzagentur vorgelegt und durch
die Bundesnetzagentur veröffentlicht oder festgelegt werden,
• die unter Punkt 2.1 des aktuellen SG Ready Regulariums
(V 2.0) festgelegten Anforderungen umsetzen können oder
nur für Luft-Luft-Wärmepumpen:
• die im aktuellen FGK Status-Report 60 festgelegten
Anforderungen für Luft-Luft-Wärmepumpen erfüllen.