Hallo zusammen, ich will eine kleine Zusammenfassung meines Fazit geben:
Anlage gebaut Mitte 2019. Sinn der Anlage war natürlich eine Gewinnerzielungsabsicht einerseits durch eingesparten Stromeinkauf bei unseren anderen selbstständigen Tätigkeiten, für die einiges an EDV 24/7 betrieben wird, andererseits durch Stromverkauf des Überschusses. Um die Server auch nachts betreiben zu können und auch auf den Webseiten angeben zu können "ökologisch" zu sein, haben wir einen Batteriespeicher gleich mit dazu angeschafft. Hiermit rechnet sich logischerweise ein Gewinn.
Wenn ich das jetzt mit der reinen Einspeisevergütung betrachte, also 9.9kWp * 1000kW `10,46Ct * 20 Jahre, dann komme ich auf 20.700 Euro. Die Rechnung der Anlage inkl. Speicher beläuft sich auf 18.900 Euro (Netto) - damit kann ich auch nach der Grobrechnung eine Gewinnerzielung nachweisen. Real ist die Gewinnerzielung natürlich WEIT höher. Theoretisch muss ich aus dem Kaufpreis noch die Verkabelung für den Carport zum Laden des Firmenwagens rausrechnen (Wallbox ist extra).
Einkommenssteuer - ab 2022:
-
Wir haben eine 9.9kWp Anlage auf einem Privathaus, damit fallen wir eindeutig unter § 3 Nr. 72. Dieser ist wohl eine MUSS-Regelung und keine KANN Regelung. D.h. in 2022 kann ich keine EÜR mehr für die PV Anlage machen, eine entsprechende Abschreibung entfällt. Kosten für die Anlage sind nicht absetzbar - vor allem kritisch betreffs der Reparaturen, die anliegen. Mist.
-
2019 hatte ich eine Sonder-AfA gemacht im maximalen Rahmen - glaub 20%, müsste ich aber nachschauen. IAB habe ich nicht gemacht.
-
Stromnutzung freiberufliche Tätigkeit:
Lieferung von "PV-Betreiber" Strom an den "Selbstständigen", dann ist das -weil dieser Strom ihm zur Erzielung von Einkünften dient- keine EINnahme, sondern eine ENTnahme (s. RN 10, zweiter Spiegelstrich im BMF-Schreiben zur Einkommensteuerfreiheit von PV-Anlagen). Diese ist nach §6 Abs. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Wie bemisst sich der Teilwert? Im Prinzip ist das seit 2022 egal, da ja auch die Entnahme steuerfrei ist.
ABER: auf Seite des "Selbstständigen" ist diese Stromlieferung eine EINLAGE (s. RN 27 im BMF-Schreiben), die ebenfalls mit diesem Teilwert zu bewerten ist. Und da macht der §6 Abs. 5 EStG eine Vorgabe:
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist...
Da das zugeführte Wirtschaftsgut "Strom" immer nagelneu und keinesfalls drei Jahre alt ist, sind als Teilwert auf beiden Seiten also die Herstellungskosten für jede kWh anzusetzen: Gesamtanschaffungskosten (netto) geteilt durch Gesamtertrag in 20 Jahren.
Mit der üblichen FA-Formel für den Jahresertrag von 1.000kWh/kwp ist der Gesamtertrag bei 9,9kWp über 20 Jahre gleich 198.000kWh.
Somit: Teilwert (Herstellungskosten) = Netto-Anschaffungskosten / 198.000kWh
Für "PV-Betreiber" ist das eine steuerfreie Einnahme.
Für "Selbstständiger" ist es eine steuermindernde Betriebsausgabe.
Da meine Steuererklärung 2022 noch nicht ganz abgegeben ist, würde ich in den nächsten Tagen eine berichtigte Anmeldung nachreichen mit dem Hinweis auf Korrekturen aufgrund der Solaranlagenbetrachtung.
Umsatzsteuer - ab 2023:
Wir sind beide selbstständig tätig, Einnahmen damals weit jenseits jeglicher KU Grenze. Damit haben wir die Normalversteuerung gewählt mangels anderer Optionen. Meine Frau ist immer noch selbstständig jenseits der Grenze, ich könnte theoretisch auf die KU Regelung gehen.
In meinen Augen bringt mir das nichts, wir müssten mit der Anlage weiter in der Versteuerung bleiben.
Aber nach der Neuregelung und da ich sowohl Speicher, wie auch E-Auto habe, kann ich die Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen. Dieses habe ich jetzt getan.
Berechnung Umsatzsteuer 2022 geht dann jedoch nochmal extra:
In der UMSATZSTEUER gelten für die Bewertung des Eigenverbrauchs andere Regeln, die im USt-Anwendungserlass 2.5 minutiös mit Beispielen beschrieben sind. Hierbei ist der eigene ("private") Netto-Bezugsstrompreis incl. anteiliger Grundgebühren anzusetzen. Das gilt sowohl für den eigenberuflich entnommenen Strom, wie auch für den privat genutzten Strom.