Hallo alle,
seit einiger Zeit (genauer 01.01.2024) erlebe ich, dass immer mehr Teilgeräte einer PV-Anlage als "steuerbare Verbrauchseinrichtungen" angesehen werden und so vom Solarinstallateur verlangt wird, dass er "Steuerkabel" bereit stellt, mit denen im Falle eines Einbaus eines Rundsteuergeräts oder eines Smart-Meter-Gateways beim Zählerkasten diese Teilgeräte heruntergeregelt werden können. Abregeln oder Herunterregeln ist meiner Meinung nach immer die letzte, schlechteste Möglichkeit und sollte nur dann verwendet werden, wenn das Funktionieren des Stromnetzes in Gefahr ist.
Bei manchen Verbrauchern, z.B. Wallboxen kann ich noch nachvollziehen, dass diese nach §14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Notfall heruntergeregelt werden können sollen, nicht aber bei Batteriespeichern.
Ich habe einen Text "heruntergeschrieben" mit meiner Meinung und Argumentation dazu. Er ist nicht sprachlich optimiert, ein Entwurf. Mann könnte eine Petition dazu starten, Batteriespeicher aus dem Absatz 3 des §14a herauszunehmen (besonders die an Hybridwechselrichtern hängenden, DC-gekoppelten Speicher). Zunächst will ich Meinungen von anderen dazu hören - von euch. Ich hoffe es ist ok für einen Start, hier zu posten - ich habe gelesen politische Diskussionen sind nicht so erwünscht. Für einen Start ist hier meiner Meinung nach aber ein guter Ort.
Was meint Ihr dazu, seid Ihr ähnlicher Meinung, stimmen die Argumente?
Hier kommt der Text (er müsste noch von der Ich-Form in die Wir-Form verwandelt werden ...), wie gesagt ein erster Entwurf:
BATTERIE-SPEICHER IN HÄUSERN UND PAR. 14a EnWG
Nach &14a EnWG werden Stromspeicher mit einer Leistung > 4,2kW als Verbraucher aufgefasst, die seit 01.01.2024 gesteuert werden können müssen. "(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen [...] gelten insbesondere [...] Anlagen [...] zur Speicherung elektrischer Energie [...], solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht." (§ 14a EnWG - Einzelnorm) Das heißt, dass im Fall einer Überlastung des Stromnetzes Speicher, die gerade Energie aus dem Netz beziehen - also geladen werden - abgeregelt werden können müssen.
Diese gesetzliche Regelung erscheint mir überflüssig und unsinnig.
Batterie-Speicher, die sich in Häusern mit einer Fotovoltaik-Anlage zum Eigenverbrauch und zur Überschusseinspeisung befinden, werden so eingestellt, dass der Energiefluss am Übergabepunkt Haus<->Stromnetz-des-Netzbetreibers möglichst auf Null geregelt wird. Falls also die Produktion der Fotovoltaik-Anlage den Hausverbrauch übersteigt, wird die Batterie genau mit dieser überschüssigen Leistung gespeist - falls sie die Batterie noch nicht "voll" ist. Falls die Produktion der Fotovoltaik-Anlage nicht für den Hausverbrauch ausreicht, speist die Batterie genau die fehlende Leistung in das Hausnetz ein - falls die Batterie noch nicht "leer" ist. Im Normalfall speist die Batterie also weder ins Stromnetz ein noch wird sie aus dem Stromnetz geladen.
Nur in Ausnahmefällen - Notfällen - kann es vorkommen, dass der Batteriespeicher aus dem Stromnetz geladen werden muss. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ihr State of Charge (SOC) unter einen kritischen Wert fällt und ansonsten die Batterie Schaden nehmen könnte. Dies sind absolute Ausnahmefälle, die sehr sehr selten vorkommen, geschätzt ca. 1x pro Jahr.
Batterie-Speicher, die im Zusammspiel mit einer Fotovoltaik-Anlage arbeiten, sind also normalerweise keine "Verbrauchseinrichtungen". Es wäre höchst unwirtschaftlich, den Speicher aus dem Netz zu laden, an Stelle ihn von der Fotovoltaik-Anlage laden zu lassen. Der Speicher ist ja gerade dazu da, den günstigen Solarenergie zu speichern und sie dann im Haus zu verbrauchen. Er ist also weder dazu gedacht, Energie ins Stromnetz einzuspeisen, noch Energie aus dem Stromnetz zu beziehen.
Wie sieht es aus, wenn der Anlagenbetreiber einen dynamischen Stromtarif nutzt, und durch Energiebezug und Energieeinspeisung zu für ihn günstigen Zeiten Profit machen will? Er wird das Anlagensystem dann Energie ins Netz einspeisen lassen, wenn er besonders viel Geld pro kWh bekommt und evtl. dann Strom aus dem Netz beziehen, wenn der Preis pro kWh besonders niedrig ist. Dies trägt zur Stabilisierung des Stromnetzes bei. Denn wenn der Einspeisepreis pro kWh hoch ist, herrscht Energiemangel im Stromnetz (und der Anlagenbetreiber speist ein). Wenn der Bezugspreis pro kWh niedrig ist, herrscht Energieüberfluss im Stromnetz (und der Anlagenbetreiber bezieht Energie aus dem Netz). Das einzige, worüber man sich Sorgen machen müsste, wäre dass das Regelungssystem über den Strompreis nicht optimal funktioniert und regelungstechnische Phänomene wie "Überschwinger" entstehen, wenn gleichzeitig viele dezentrale Anlageneinheiten auf Preisschwankungen reagieren.
Weiterhin kommt hinzu, dass meines Wissens eine Energie-Einspeisung aus dem Batteriespeicher eines Hausbesitzers in das lokale Stromnetz bislang verboten ist. Die Profitmache des Anlagenbetreibers über eine zusätzliche Steuerung seines Batteriespeichers darf also zur Zeit nur über eine Regelung eines Energiebezugs des Batteriespeichers aus dem Stromnetz erfolgen.
Zusammengefasst: Die meisten Batteriespeicher von Hausbesitzern speisen weder ins Stromnetz ein, noch beziehen sie Energie aus dem Stromnetz - sie regeln den Energiefluss am Netzeinspeisepunkt auf Null. Anlagenbetreiber, die bei Nutzung von dynamischen Stromtarifen durch Einspeisung und Bezug zu günstigen Zeiten Profit machen, wirken voraussichtlich stabilisierend auf das Stromnetz. (Wobei eine Einspeisung direkt aus dem Batteriespeicher in das Stromnetz bisher nicht erlaubt ist.)
In diesem Zusammenhang sehe ich keinen Sinn darin, Batterie-Speicher in Häusern als steuerbare Verbrauchseinheiten aufzufassen, die abgeregelt werden können müssen. Der §14a EnWG erschafft in diesem Zusammenhang viel unnötigen Arbeitsaufwand und Verwaltungsaufwand. Ich plädiere dafür, "Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" aus dem Absatz 3 des Paragraphen 14a EnWG zu streichen.