"§ 20 Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen
(bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet
werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
dem Einbruchsschutz,
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen." (Zitat Ende, die Fettschrift habe ich zur Kenntlichmachung verwendet)
„ zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306“
Seitdem hat sich an der rechtlichen Grundlage nichts geändert.
Zwischenzeitlich gab’s dann auch sicher einige Urteile zum Thema, die Google alle finden sollte.
Es hilft nix, die Eigentümerversammlung muß beschließen, und die Hausverwaltung umsetzen. Die dürfen das nicht pauschal ablehnen, aber selbstverständlich angemessene Forderungen sowohl zur elektrischen als auch statischen Sicherheit der Anlage stellen