"§ 20 Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen
(bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet
werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
dem Einbruchsschutz,
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen." (Zitat Ende, die Fettschrift habe ich zur Kenntlichmachung verwendet)
„ zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306“
Seitdem hat sich an der rechtlichen Grundlage nichts geändert.
Zwischenzeitlich gab’s dann auch sicher einige Urteile zum Thema, die Google alle finden sollte.
Es hilft nix, die Eigentümerversammlung muß beschließen, und die Hausverwaltung umsetzen. Die dürfen das nicht pauschal ablehnen, aber selbstverständlich angemessene Forderungen sowohl zur elektrischen als auch statischen Sicherheit der Anlage stellen
vielen Dank erstmal für die tollen Antworten mir Paragraphen.
Nur eins finde ich nicht darin: Den Begriff “Sonderbauwerk”.
Ab einer bestimmten Anbauhöhe hieß es immer, dass eine individuelle Statik erforderlich sein UND das es eine Prüfung auf Brandschutz geben muss. Das ist dann nämlich nichts, was die WEG entscheiden kann/darf, sondern das ist was vom Bauamt.
Wer hat in Berlin schon an einer Eigentumswohnung (Balkon) oberhalb der (sagen wir mal) 5. Etage ein Balkonkraftwerk durch die WEG genehmigt bekommen und auch angebaut.
Du musst in deiner LBO (Landesbauordnung) nachsehen, das ist dort geregelt und in jedem Bundesland wohl etwas unterschiedlich. Ist bei dir wahrscheinlich Gebäudeklasse 5 und da gibt es sehr viele Anforderungen, vor allem in Sachen Brandschutz.
die Regelungen in denr Bauordnung für Berlin findest du hier:
In § 2 Abs.4 werden Sonderbauten definiert. Dazu zählen Hochhäuser ab 22m Höhe. Was das bedeutet, kannst du in § 51 nachlesen.
Die Bauordnung regelt das Verhältnis zwischen der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt und dem Bauherren. Das hat erstmal nichts mit der Eigentümergemeinschaft nach WEG zu tun. Und es wäre mir neu, wenn das Anbringen eines BKW einer Baugenehmigung bedürfte. Wenn schwere Glasmodule herab stürzen, dann ist das sehr gefährlich, wenn sich darunter Menschen aufhalten und getroffen werden können. Das wird nicht erst ab 22m Höhe gefährlich, es reichen wenige Meter, denn die Module wiegen mehr als 20 kg.
Wer sicher sein will, ruft bei der Behörde an. Dein zuständiges Bezirksamt wird dir behilflich sein.
Es gibt diverse Halterungen und einige sind u.a. von Stiftung Warentest geprüft worden. Wähle eins aus, dass die ausreichende Sicherheit bietet.
Im folgenden Artikel gehen die Verfasser auf die Themen Statik und Windlast ein:
Ich denke, dass es keine Probleme mit dem Gebäudestatus als Sonderbau geben wird. Das ändert nichts daran, dass du die Zustimmung der Gemeinschaft benötigst. Dazu stelle einen Antrag an den Verwalter. Dann muss es auf der nächsten Vollversammlung beraten und beschlossen werden.
Abgelehnt werden darf der Antrag eigentlich nicht, aber die Forderung, einen statischen Nachweis der Montage zu bringen, wird sicher kommen, und den wirst du erfüllen müssen.