Hallo,
Gegeben:
Scheune Bj:2009/06 25,92Kwp Erzeugerleistung und 3x8kwp Wechselrichter, Volleinspeißung mit eigenem Zähler
Wohnhaus Bj:2023/10 10,125Kwp Erzeugerleistung und 10kwp Nennleistung Wechselrichter 11kw kurzzeitig, Eigenverbrauch, Zähler zusammen mit Wohnhaus.
Hausanschluss hat 63A
Zusammen ergibt es 36kwp Erzeuger und 34 Wechselrichterleistung
Ich ging davon aus da beide Anlagen zeitlich nicht zusammen liegen und jeweils eine eigene Zähleinrichtung besitzen das diese als je eine Anlage gewertet werden.
Es gibt 3 Aspekte die zu Problemen führen.
1. 19% Mehrwertsteuer Streichung
2. 8.2 Cent EEG bis10kwp ab 10kwp 7.1kwp
3. Hausanschluss mit AH Abschaltvorrichtung
Anlage ist bereits gebaut und die Netzverträglichkeit wurde auch bestätigt. Nun kommt die Bayernwerke auf die Idee das wir eine AH Abschaltvorrichtung brauchen. Wir sind davon ausgegangen da beide Anlagen einen eigene Zähler haben und zeitlich nicht zusammen liegen jede getrennt betrachtet wird. Frage ist nun welche Leistung wird zugrunde gelegt? Die Erzeugerleistung oder die Wecshelrichterleistung oder die Einspeiseleistung.
Am besten wäre es wenn beide getrennt betrachtet werden. Eine möglich Lösung wäre auch den neuen 10kw Wechselrichter wie früher die Einspeiseleistung zu begrenzen um zusammen auf unter 30kwp zu kommen.
Mein Elektriker meinte das wir die 8.2Cent EEG auch nicht bekommen da über 30kwp Leistung. Jetzt ist noch die Frage mit den 19% MwSt. Muss ich diese auch nachzahlen?
Bin gespannt was die Profis solcher großen Anlagen hier sagen. Nach meinem Verständnis gilt folgendes:
zu 1: Wenn die zweite Anlage auf Dach des Wohngebäudes / direkten Umfeld gebaut wird und du privat der Betreiber bist, gilt generell 0%.
Unter 30 kWp Grenze sagt nur aus, dass die Bedingung auf dem Dach/direktem Umfeld des Wohngebäudes automatisch erfüllt ist (auch wenn die Anlage woanders installiert wird). Hier ging man davon aus, dass kleinere Anlagen immer privat genutzt werden.
zu 2: Du hast bei der Volleinspeisung und Überschusseinspeißung unterschiedliche Vergütungsätze und sind sofern getrennt gemessen auch getrennt zu betrachten (sofern Bedingungen vgl. § 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023 erfüllt).
Wichtig hierbei ist aber, egal wann die oder weitere gebaut werden, dass dann immer alle Volleinspeisung und alle Teileinspeisung zusammen zählen. Wird eine Anlage erweitert, könnte es zu neuen Vergütungssätzen kommen.
zu 3: keine Ahnung was hier in deinem Fall genau zählt. Hoffe dies kann jemand beantworten.
Aktuell eher im Bereich BKW aktiv. Einrichtung mehrere BKW (Hoymiles / EcoFlow / Nulleinspeisung).
Selbst ein BKW mit 4kWp und 5kW/h Akku im Betrieb und Tibber Kunde.
Hallo,
im EEG 2023 §9 Absatz 2 steht dass Du ab 25kwp eine FRE zur Abregelung brauchst. Jetzt zählt das aber pro Anlage. Da Du ja zwei getrennte Anlagen (IBN mehr als 12 Monate auseinander) hast, gilt pro Anlage die 25kwp Grenze. Die alte Anlage >25kwp darf nicht mehr interessieren da sie ja schon mit einem früheren EEG in Betrieb ist.
Hier auch nochmal bei der Clearingstelle nachzulesen: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/221
Gruß